Public Entity Maintenance Recovery Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe higher court dismissed an appeal against a lower court's decision to grant definitive legal authorization (definitive Rechtsöffnung) to a public entity for the recovery of CHF 4,370.00 plus interest, based on a final divorce decree, as the state was subrogated for advance maintenance payments. The appellate court reasoned that the appellant failed to properly substantiate the appeal as required by procedural law, merely recounting personal circumstances instead of addressing the legal basis of the lower court's decision (the lack of objections under Article 81 SchKG), rendering the appeal evidently inadmissible and unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 253 ZPO, Art. 327 Abs. 2 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 322 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Public Entity Maintenance Recovery Appeal Dismissal: The appellate court reasoned that the appellant failed to properly substantiate the appeal as required by procedural law, merely recounting personal circumstances instead of addressing the legal basis of the lower court's decision (the lack of objections under Article 81 SchKG), rendering the appeal evidently inadmissible and unfounded.
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KI-generiertThe court implicitly applied this rule by considering the appeal obviously inadmissible and unfounded, leading to its dismissal.
Cited in the reasoning as the basis for the lower court's decision to proceed without a hearing, although not explicitly in the operative part, the context suggests procedural basis for the overall decision structure.
Cited in the reasoning as the basis for the appellate court's ability to decide based on the files, which informs the final decision to proceed.
Cited in the reasoning regarding the requirements for filing an appeal, which justifies the decision to dismiss based on insufficient grounds.
The operative part orders the appellant to pay the costs of the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staat Solothurn, vertreten durch Oberamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend definitive Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am 6. November 2023 dem Staat Solothurn in der gegen A.___ geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu für den Betrag von CHF 4’370.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 2023 definitive Rechtsöffnung erteilte,
A.___ (im Folgenden auch der Beschwerdeführer) dagegen am 14. November 2023 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde erhob und sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangte,
der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme Gebrauch gemacht hat, womit der Amtsgerichtspräsident auf eine Verhandlung mit einer Anhörung des Schuldners verzichten konnte (Art. 253 ZPO),
auch die Beschwerdeinstanz aufgrund der Akten entscheiden kann (Art. 327 Abs. 2 ZPO), was nach den nachfolgenden
Erwägungen zweckmässig ist,
der Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren somit keinen Anspruch auf eine Anhörung hat,
eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),
der Amtsgerichtspräsident gestützt auf sein Scheidungsurteil vom 7. Juni 2016 als definitiven Rechtsöffnungstitel und die Subrogation des Staates im Umfang der von ihm bevorschussten Unterhaltsbeiträge Rechtsöffnung erteilte, da der Beschwerdeführer keine Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend gemacht hatte,
der Beschwerdeführer nicht auf diese Begründung eingeht und sich darauf beschränkt, die Vorgeschichte und seine schwierige persönliche Situation zu schildern,
die Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,
die Beschwerde demnach im Sinne von Art.
322 ZPO offensichtlich unzulässig und unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten werden kann,
der Vorderrichter im Übrigen lediglich über das Rechtsöffnungsgesuch zu entscheiden und nicht das Verfahren vor dem Oberamt zu beurteilen hatte,
es dem Beschwerdeführer freisteht, für eine künftige Abänderungsklage ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen,
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz mass-geblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller