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ZKBES.2023.144 • OG SO ZKBES.2023.144 KI-generiert

Cantonal Tax Authority v. Taxpayer (Appeal Dismissed)

Geschäftsnummer ZKBES.2023.144
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal against the definitive grant of legal remedy sought by a cantonal tax authority for an outstanding tax debt was dismissed because the lower court correctly applied the law, as definitive legal remedy is granted when the claim is based on an enforceable administrative decision, and the appellant failed to provide documentary proof of payment, deferral, or prescription, with the court ruling that the appellant's claims regarding severe illness and expected state assistance are irrelevant to the existence of the debt itself, although they would be considered during potential enforcement concerning the protection of the minimum subsistence level.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO, Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz; Cantonal Tax Authority v. Taxpayer (Appeal Dismissed): - der Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs.

Schlagwörter

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Steuerbehörde Steuerschulden Betreibungsforderung Minimalsteuer Staatsschutz Vollstreckungsentscheid definitive Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO)

This provision was cited to justify the dismissal of the appeal as manifestly unfounded.

Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]

These articles explain the legal requirements for granting definitive legal proceedings, which underpins the original decision.

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

This article is cited to confirm that administrative authority decisions are equivalent to judicial decisions for granting definitive legal proceedings.

Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz

These articles define the requirements for filing a subsidiary constitutional appeal, mentioned in the legal remedies section.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend definitive Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

- der Kanton Solothurn, vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegner), gegen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Richteramt Thal-Gäu am 24. Juli 2023 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 1'998.80 nebst 3.0 % Verzugszins ab 17. Mai 2023, für den Verzugszins bis 16. Mai 2023 von CHF 45.85, für die Kosten / gesetzliche Gebühren von CHF 50.00 sowie für die Betreibungskosten inkl. des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 zuzüglich der auferlegten Rechtsöffnungskosten und um angemessene Parteientschädigung, stellte;

- sich der Beschwerdeführer am 6. September 2023 dazu vernehmen liess und sowohl sein Missfallen ausdrückte als auch seine Situation darlegte;

- der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu mit Urteil vom 9. Oktober 2023 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu für den Betrag von CHF 2'094.65 zuzüglich Zins zu 3 % seit dem 17. Mai 2023 auf CHF 1'998.80 die definitive Rechtöffnung erteilte, den Beschwerdeführer verpflichtete, dem Beschwerdegegner die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen und sowohl die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu tragen als auch dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen;

- der Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 9. Oktober 2023 mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde beim Richteramt Thal-Gäu erhob;

- die Beschwerde nach erfolgter Originalunterzeichnung durch den Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Solothurn zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde;

- sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;

- der Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs.

1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]); Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt sind; dazu auch die von Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die Kosten, sowie die Mahngebühren und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind, gehören (vgl. Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 80 N 116);

- ein definitiver Rechtsöffnungstitel (rechtskräftige Staatssteuerveranlagung 2021 vom 1. Dezember 2022) mit Rechtskraftbescheinigung vorliegt;

- der Beschwerdeführer nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit dem Erlass der Veranlagung bzw. Rechnung getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft;

- sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll;

- der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen «lediglich» geltend macht, er leide an einer schweren psychologischen und physischen Krankheit, sei situativ völlig überfordert, ihm der Kanton […] einen Steuererlass genehmigt habe und er diese Hilfe auch im Kanton Solothurn erwarte, es nicht sein könne, dass er auf Grund seiner Krankheit jetzt auch noch finanziell ruiniert werde und er alle erdenkliche Hilfe vom Staat in seiner schwierigen Situation erwarte;

- die gesundheitliche und finanzielle Lage des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf das Bestehen der in Betreibung gesetzten Forderung hat; seinen finanziellen Verhältnissen aber bei einer allfälligen Pfändung, bei der sein Existenzminimum geschützt ist, Rechnung getragen wird;

- sich die Beschwerde gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist;

- ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird;

erkannt:

1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom

18. Oktober 2023 geht an den Kanton Solothurn.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann