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ZKBES.2023.138 • OG SO ZKBES.2023.138 KI-generiert

Appeal Regarding Provisional Debt Enforcement Based on Maintenance Agreement Dismissed

Geschäftsnummer ZKBES.2023.138
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed an appeal concerning the provisional grant of debt enforcement based on an agreement establishing a debt for maintenance payments, where the debtor contested the lower court's decision with unsubstantiated claims of breach of contract and requests for procedural delays. The court dismissed the appeal as manifestly unfounded because the underlying agreement qualified as a title for provisional debt enforcement under debt enforcement law, the appellant failed to present any credible evidence to invalidate the established debt (such as payment or release), and the appeal was filed outside the non-extendable statutory deadline, rendering any subsequent submissions inadmissible as untimely or inadmissible new arguments.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, Art. 106 ZPO; Appeal Regarding Provisional Debt Enforcement Based on Maintenance Agreement Dismissed: The court dismissed the appeal as manifestly unfounded because the underlying agreement qualified as a title for provisional debt enforcement under debt enforcement law, the appellant failed to present any credible evidence to invalidate the established debt (such as payment or release), and the appeal was filed outside the non-extendable statutory deadline, rendering any subsequent submissions inadmissible as untimely or inadmissible new arguments.

Schlagwörter

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Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen Abschlagszahlung gesetzliche Frist Nichtverlängerung des Vertrags Verfahrensüberprüfung Nachlassstundung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)

Cited in the reasoning to establish that the appeal was evidently unfounded, which led to its rejection in the dispositive.

Art. 106 ZPO

Applied to order the appellant to pay the costs of the appellate procedure.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Bichsel,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

- B.___ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) gegen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim Richteramt Dorneck-Thierstein am 29. Juni 2023 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, eventualiter provisorischen Rechtsöffnung, für eine Forderung von CHF 4'800.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2022 zuzüglich Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unter Kostenund Entschädigungsfolgen, stellte;

- sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz vernehmen liess;

- die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 6. Oktober 2023 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein für den Betrag von CHF 4'800.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

1. November 2022 die provisorische Rechtsöffnung erteilte, der Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligte, den Beschwerdeführer verpflichtete, der Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen und sowohl die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu tragen als auch der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'144.35 zu bezahlen;

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde gegen das Urteil vom 6. Oktober 2023 an die Zivilkammer des Obergerichts erhob;

- sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 (Postaufgabe) erneut an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wandte;

- sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;

- nach Art. 82 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) ein Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen kann, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Richter die provisorische Rechtsöffnung ausspricht, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht;

- der Beschwerdeführer in seiner «Einsprache» ausführt, er könne das Urteil der Vorinstanz «absolut nicht nachvollziehen»; die Beschwerdegegnerin habe einen Vertragsbruch vollzogen; daraus seien ihm nicht unerhebliche Kosten entstanden; er habe einen Rechtsbeistand angefragt, der aber so schnell nicht verfügbar sei; ausserdem werde er voraussichtlich in den nächsten Tagen (Termin am 31. Oktober 2023) ins Spital gehen müssen; aus diesen Gründen wolle er das Verfahren um mindestens vier Wochen aufschieben und ein Schreiben seines Rechtsbeistandes abwarten;

- es sich bei der Beschwerdefrist i.S.v. Art. 321 Abs. 2 ZPO um eine gesetzliche Frist handelt (Karl Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 321 N 3), die nicht erstreckbar ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO), womit der Beschwerdeführer aufgrund der am 20. Oktober 2023 abgelaufenen 10-tägigen Beschwerdefrist keine Gelegenheit mehr hat, weitergehende Ausführungen einzureichen und die Eingabe vom 30. Oktober 2023 gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO, wonach im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind, nicht zu berücksichtigen ist;

- mit der Vereinbarung vom 6. Februar 2022 ein provisorischer Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 SchKG vorliegt;

- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine Einwendungen, wie beispielsweise Tilgung oder Erlass der Schuld, glaubhaft macht, die die Schuldanerkennung zu entkräften vermögen;

- sich der Beschwerdeführer im Übrigen mit keiner Silbe mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den

Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll;

- der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass nicht die Beschwerdegegnerin diejenige war, die sich nicht an die Vereinbarung vom 6. Februar 2022 hielt, sondern der Beschwerdeführer, indem er unbestrittenermassen die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin seit April 2022 nicht mehr bezahlte;

- die finanzielle Lage des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf das Bestehen der in Betreibung gesetzten Forderung hat;

- seinen finanziellen Verhältnissen aber bei einer allfälligen Pfändung, bei der sein Existenzminimum geschützt ist, Rechnung zu tragen wäre;

- sich die Beschwerde gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist;

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 106 ff. ZPO als unterliegende Partei die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, welche auf CHF 300.00 festgesetzt werden, zu bezahlen hat;

erkannt:

1. Je eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom 16. Oktober 2023 (Postaufgabe) sowie seiner Eingabe vom

30. Oktober 2023 (Postaufgabe) inkl. Beilagen gehen an B.___.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler