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ZKBES.2023.121 • OG SO ZKBES.2023.121 KI-generiert

Municipal Tax Collection Costs Appeal Dismissed for Inadmissible New Evidence

Geschäftsnummer ZKBES.2023.121
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a lower court's decision granting definitive legal clearance for enforcement proceedings regarding outstanding municipal tax collection costs of CHF 143.35, which the appellant challenged by submitting new claims and evidence not previously raised during the first instance proceedings. The court reasoned that new factual assertions and evidence are inadmissible in the appeal stage, as this stage is limited to reviewing the legality of the challenged decision, not a continuation of the initial process; furthermore, the scope of a legal clearance review is strictly confined to verifying the existence of the claim as documented and whether statutory defenses like payment or prescription were raised initially, leading to the dismissal of the appeal as clearly unfounded and the assessment of procedural costs against the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 322 ZPO, Art. 106 ff. ZPO; Municipal Tax Collection Costs Appeal Dismissed for Inadmissible New Evidence: The court reasoned that new factual assertions and evidence are inadmissible in the appeal stage, as this stage is limited to reviewing the legality of the challenged decision, not a continuation of the initial process; furthermore, the scope of a legal clearance review is strictly confined to verifying the existence of the claim as documented and whether statutory defenses like payment or prescription were raised initially, leading to the dismissal of the appeal as clearly unfounded and the assessment of procedural costs against the appellant.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungsverfahren Steuerbezug Verfahrenskosten Beweiswürdigung Vollstreckungsverfahren Gemeindesteuern Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

Used to dismiss the appeal because it was manifestly unfounded.

Art. 106 ff. ZPO

Cited as the basis for ordering the losing party to pay the costs of the appellate procedure.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 27. September 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Rechtspraktikantin Barisic

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton B.___, vertreten durch C.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

− die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 6. September 2023 für den Betrag von CHF

143.35 (Betreibungskosten betreffend Gemeindesteuern 2001) die definitive Rechtsöffnung erteilte und das darüberhinausgehende Begehren abwies;

− A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 14. September 2023 (Postaufgabe) gegen das begründete Urteil fristgerecht Beschwerde an das Obergericht erhob;

− der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz vor Erlass des Urteils keine Stellungnahme eingereicht hat, obwohl ihm dazu Gelegenheit geboten wurde;

− seine erstmals in der Beschwerde aufgeführten Behauptungen somit neu sind;

− neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen Urteils geht;

− im Übrigen der Rechtsöffnungsrichter einzig zu prüfen hat, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus der vorgelegten Verfügung ergibt und ob dagegen die Einwendungen der Tilgung, Stundung oder der Verjährung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben worden sind;

− der Beschwerdeführer zwar noch vorbringt, dass er seine Schulden dazumal bereinigt habe, er dazu jedoch nie den Beweis lieferte;

− die Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht gehört werden können;

− sich die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unbegründet erweist und sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann;

− der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 106 ff. ZPO als unterliegende Partei die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, welche angesichts des Parallelfalles auf CHF 200.00 festgesetzt werden, zu bezahlen hat;

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Rechtspraktikantin

Hunkeler Barisic