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ZKBES.2022.47 • OG SO ZKBES.2022.47 KI-generiert

Spousal Support Legal Aid Denial Due to Insufficient Proof of Indigence

Geschäftsnummer ZKBES.2022.47
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought free legal aid for his claim to reduce spousal support payments, which the lower court denied based on his financial assessment showing a monthly surplus of CHF 377.25. The court rejected the appeal because the appellant failed to substantiate claims for additional child support expenses for a second child, as new allegations not present in the original application are inadmissible on appeal (Art. 326 Abs. 1 ZPO), and the documented payments were deemed insufficient to prove expenditures beyond received child benefits, thus upholding the lower court's finding that the appellant was not indigent and rendering the appeal hopeless.

Legislator-Regeste

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Art. 326 Abs. 1 ZPO, BGE 129 I 129 E. 2.3.1; Spousal Support Legal Aid Denial Due to Insufficient Proof of Indigence: The court rejected the appeal because the appellant failed to substantiate claims for additional child support expenses for a second child, as new allegations not present in the original application are inadmissible on appeal (Art. 326 Abs. 1 ZPO), and the documented payments were deemed insufficient to prove expenditures beyond received child benefits, thus upholding the lower court's finding that the appellant was not indigent and rendering the appeal hopeless.

Schlagwörter

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Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe finanzielle Unterstützung Bedürftigkeit Kindesunterhalt Zahlung der Leistungen ehelicher Härtefall unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 326 Abs. 1 ZPO
Cited to reject the introduction of new facts (novum) regarding maintenance payments during the appeal procedure.
BGE 129 I 129 E. 2.3.1
Cited as the basis for rejecting the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited to reject the introduction of new facts (novum) regarding maintenance payments during the appeal procedure.

BGE 129 I 129 E. 2.3.1.

Cited as the basis for rejecting the request for legal aid because the appeal was hopeless.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. Juli 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Monica Frey,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (im Folgenden der Kläger) erhob mit Datum vom 21. Februar 2022 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage gegen seinen Sohn und verlangte eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages. Mit Verfügung vom 14. April 2022 wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

2. Dagegen erhob der Kläger (im Folgenden auch der Beschwerdeführer) am 29. April 2022 fristund formgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Darin verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege für beide Instanzen, u.K.u.E.F.

3. Der Amtsgerichtspräsident beantragt in seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 13. Mai 2022 nochmals vernehmen.

4. Für die Ausführungen des Beschwerdeführers und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Der Amtsgerichtspräsident hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, weil er die Bedürftigkeit des Klägers verneinte. Der Amtsgerichtspräsident stützte seinen Entscheid auf die Angaben des Klägers. Bei einem Einkommen von CHF 5’075.00 und Ausgaben von CHF 3’275.75 zuzüglich CHF 1’440.00 Grundbetrag verbleibe ihm ein monatlicher Überschuss von CHF 377.25 bzw. in einem Jahr von CHF 4’500.00.

2. Der Beschwerdeführer verweist zunächst darauf, dass ihm im vorangegangenen Schlichtungsverfahren aufgrund der exakt identischen Unterlagen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei. Weiter bringt er vor, er sei am 9. Februar 2021 erneut Vater geworden und habe sich im Sommer 2021 von der Mutter des zweiten Kindes getrennt. Auch für dieses zweite Kind sei Unterhalt geschuldet und werde von der Mutter auch eingefordert. Der Unterhaltsbeitrag sei im heutigen Zeitpunkt noch nicht festgesetzt. Für den Unterhalt des neugeborenen Kindes sei von einem Grundbetrag von CHF 400.00 auszugehen. Hinzu kämen dann sicherlich noch Krankenkassenkosten sowie allfällige Betreuungsund Wohnkosten. Zudem habe er in den letzten Monaten bereits Unterhalt bezahlt, da er die Kinderzulagen bezogen und diese aufgestockt weitergeleitet habe. Die Mutter habe die Kinderzulagen parallel jedoch auch bezogen und der Vater sei aufgrund dessen zur Rückzahlung verpflichtet. Ausserdem bestehe gegenüber der Mutter des zweiten Kindes ein Anspruch in der Höhe von CHF 1'136.90. Die Mutter mache die Verrechnung der Forderung mit dem Unterhalt geltend.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist für jedes Verfahren und für jede Instanz neu einzureichen (Frank Emmel in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 119 N 5). Dementsprechend wird das neue Gesuch auch neu überprüft. Dies gilt selbst dann, wenn das im neuen Verfahren eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wie im vorliegenden Fall eine Kopie des im früheren Verfahren eingereichten ist. Aus einem früheren Verfahren kann der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die frühere Beurteilung zu Unrecht zu Gunsten des Gesuchstellers ausgefallen ist.

4. Mit seinen Vorbringen zu seiner Bedürftigkeit bestreitet der Beschwerdeführer die Berechnung des Vorderrichters nicht grundsätzlich. Er verlangt lediglich die Aufnahme eines Betrages für den Unterhalt seines zweiten Kindes in seinen Bedarf. In dem von ihm eingereichten Formular und Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat er jedoch lediglich Unterhaltszahlungen von CHF 1’200.00 aufgeführt. Diese hat der Vorderrichter berücksichtigt. Soweit er nun vorträgt, er bezahle weitere Unterhaltsbeiträge, ist dies ein unzulässiges Novum, das im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ohnehin geht aus dem eingereichten Kontoauszug nicht hervor, dass er für das neugeborene Kind Unterhaltszahlungen geleistet hat. Er behauptet zwar, dass er die bezogenen Kinderzulagen aufgestockt habe. Dies ist im Kontoauszug jedoch nicht ersichtlich. In den acht Monaten zwischen August 2021 und März 2022 hat der Beschwerdeführer insgesamt CHF 1’795.00 überwiesen. Acht Kinderzulagen zu CHF

230.00 würden einen Gesamtbetrag von CHF 1’840.00 ergeben. Dass der Beschwerdeführer über die Kinderzulagen hinaus Unterhaltsbeiträge geleistet hat, ist somit nicht belegt. Die Kinderzulagen hingegen sind ihm zusätzlich zu seinem Lohn ausbezahlt worden. Sein Anspruch gegenüber der Mutter des neugeborenen Kindes spielt die Feststellung seiner Bedürftigkeit keine Rolle. Der vom Vorderrichter festgestellte Bedarf ist somit nicht zu beanstanden. Überdies sind seit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 30. August 2021 nunmehr bereits 10 Monate verstrichen, in denen er den vom Amtsgerichtspräsidenten festgestellten Überschuss zur Finanzierung des Prozesses hätte zur Seite legen können.

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Sie war nach den vorangehenden Erwägungen zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung kann ihm nicht ausgerichtet werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller