Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZKBES.2022.25 • OG SO ZKBES.2022.25 KI-generiert

Provisional Debt Collection Authorization Dismissal for Insufficient Claim Specificity

Geschäftsnummer ZKBES.2022.25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant sought provisional debt collection authorization for outstanding rent and ancillary costs based on a lease agreement, but the lower court dismissed the request because the debt collection notice lacked the required specific period for the periodic rent claim and did not adequately specify the nature of the ancillary cost claims. The appellate court confirmed the dismissal, reasoning that the appellant's subsequent submissions did not sufficiently demonstrate how the lower court misapplied the law or manifestly misrepresented the facts, as the complaint merely restated its own position without meeting the formal requirements for challenging the lower court's decision regarding the required specificity of the claim in debt enforcement proceedings for continuous obligations.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 322 ZPO, Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; Provisional Debt Collection Authorization Dismissal for Insufficient Claim Specificity: The appellate court confirmed the dismissal, reasoning that the appellant's subsequent submissions did not sufficiently demonstrate how the lower court misapplied the law or manifestly misrepresented the facts, as the complaint merely restated its own position without meeting the formal requirements for challenging the lower court's decision regarding the required specificity of the claim in debt enforcement proceedings for continuous obligations.

Schlagwörter

KI-generiert
Betreibungsforderung Mietvertrag Obligationenrecht Kündigungsfrist Vollstreckungsentscheid Rückabtretung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 322 ZPO

Cited to justify skipping the opponent's reply because the appeal was immediately deemed obviously unfounded.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the costs of the appeal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. März 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___ GmbH,

Beschwerdeführerin

gegen

C.___,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) ersuchte das Obergericht des Kantons Solothurn am 26. Januar 2022 in der gegen C.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 901.05 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2021 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 100.00; unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der gesuchsgegnerischen Partei.

2. Ebenfalls noch am 26. Januar 2022 übermittelte das Obergericht das Rechtsöffnungsgesuch zuständigkeitshalber an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt.

3. Am 14. Februar 2022 liess sich der Gesuchsgegner zum Rechtsöffnungsgesuch vor der Vorinstanz vernehmen.

4. Mit Urteil vom 25. Februar 2022 wies der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn ab und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 150.00 der Gesuchstellerin.

5. Fristgerecht erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 8. März 2022 dagegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

6. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners verzichtet werden.

II.

1. Der Rechtsöffnungsrichter erwog im angefochtenen Entscheid, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf einen Mietvertrag vom 21. November 2018. In jenem Vertrag habe sich der Gesuchsgegner verpflichtet, jeweils monatlich im Voraus einen Mietzins von CHF 600.00 (CHF 495.00 Miete und CHF 105.00 Nebenkosten akonto) zu bezahlen. In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2022 führe der Gesuchsgegner aus, dass er nicht nachvollziehen könne, welcher Mietzins noch offen sei. Auch die Nachforderung für Heizund Nebenkosten der Jahre 2018 und 2019 könne er nicht nachvollziehen, da er sich nicht erinnere, jemals Rechnungen dafür erhalten zu haben. Bei Dauerschuldverhältnissen mit periodischen Zahlungspflichten – wie bei Mietverträgen – sei die in Betreibung zu setzende Zeitperiode im Betreibungsbegehren zu spezifizieren. Diese Angaben müssten im Lichte von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) im Betreibungsbegehren selbst aufgeführt sein, eine zuvor geführte Korrespondenz mit dem Schuldner ändere daran nichts. Vorliegend werde im Zahlungsbefehl vom 16. Dezember 2021 als Forderungsgrund «Offener Mietzins CHF 600.00» genannt. Entsprechend dürfte auch das Betreibungsbegehren formuliert worden sein. Eine konkrete Angabe, für welchen Monat keine Miete bezahlt worden sei, fehle. Da eine Spezifizierung der Forderung nicht möglich sei, was die Stellungnahme des Gesuchsgegners klar bestätige, könne die Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Mietzins nicht erteilt werden. Und auch für die Nachforderungen aus Heizund Nebenkosten könne die Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Nachforderungen für Nebenkosten, weil die akonto-Zahlung nicht ausreiche, seien vorliegend von der Schuldanerkennung nicht erfasst.

2. Mit der Beschwerde kann einzig die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Rechtsmitteleingabe gegen den angefochtenen Entscheid lediglich vor, anhand des Debitorenauszugs vom 8. Februar 2020 sei klar ersichtlich, um welche offenen Mietzinse es sich handle. Zudem sei nochmals zu erwähnen, dass der Beschwerdegegner seinen Mietzins seit Mietbeginn am 1. Dezember 2018 jeweils rückwirkend und nicht im Voraus begleiche. Ferner könne man anhand des erwähnten Debitorenauszugs entnehmen, wie sich der Restbetrag von CHF 160.70 und CHF

140.35 zusammensetze. Eine detaillierte Aufstellung der beiden Kosten habe der Beschwerdegegner bzw. die Einwohnergemeinde mit der jeweiligen Schlussabrechnung der Nebenkosten 2018 beziehungsweise 2019 erhalten.

3.2 Mit ihren Äusserungen in der Rechtsmitteleingabe vermag die Beschwerdeführerin somit nicht darzulegen, inwiefern der Rechtsöffnungsrichter das Recht unrichtig angewendet oder den

Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Vielmehr begnügt sie sich damit, ihre Sicht der Dinge wiederzugeben. Den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist damit nicht Genüge getan. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin dessen Kosten von CHF 225.00 zu bezahlen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann