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ZKBES.2022.18 • OG SO ZKBES.2022.18 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Grounds Despite Financial Hardship Waiver

Geschäftsnummer ZKBES.2022.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against a lower court's decision that granted definitive legal relief based on a criminal penalty order, because the appellant failed to submit a sufficiently reasoned appeal despite being explicitly informed of the requirement to state the grounds for appeal and the defects in the challenged decision; the court reasoned that the appellant's financial inability to afford counsel or comply with the debt did not affect the validity of the underlying claim or the procedural requirements for the appeal itself, though costs were waived due to the appellant's circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissed for Insufficient Grounds Despite Financial Hardship Waiver: Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Schlagwörter

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Härtefallgründe finanzielle Verhältnisse Restschuldbefreiung Prozessvoraussetzung Einkommensverzicht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 1 ZPO

The appeal was not entertained due to insufficient substantiation, referencing the rule for filing a justified appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the court waived costs in its order (Art. 2), which generally falls under cost provisions like Art. 66 LTF in related contexts, but since the dispositive only states 'Es werden keine Kosten erhoben' without citing a specific procedural basis for this waiver (like Art. 66 LTF), and no other provisions are cited, only the procedural/substantive non-admittance provision should be listed.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 22. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

République et Canton du Jura, vertreten durch B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein der République et Canton du Jura am 3. Februar 2022 in der Betreibungsnummer [...] des Betreibungsamtes Thierstein definitive Rechtsöffnung erteilte,

A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 4. Februar 2022 mit Eingabe an das Richteramt Dorneck-Thierstein erklärte, sie fechte diese Entscheidung an,

diese Eingabe als Beschwerde an das Obergericht weitergeleitet wurde,

die Amtsgerichtspräsidentin im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Jura vom 5. August 2015 einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erkannte und gestützt darauf definitive Rechtsöffnung erteilte, da die Beschwerdeführerin auch keine Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben hatte,

die Beschwerdeführerin vorbringt, sie könne den Forderungen infolge Armut nicht nachkommen und sie könne sich auch keinen Rechtsbeistand leisten,

eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15),

die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

10. Februar 2022 darauf hingewiesen wurde, dass sie bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine verbesserte Beschwerde einreichen könne und dass sie sich selbst einen Rechtsbeistand suchen müsse,

die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 14. Februar 2022 keine verbesserte Beschwerde einreichte, in welcher sie auf die Begründung des angefochtenen Entscheids Bezug nahm,

auf die Beschwerde demnach mangels genügender Begründung nicht einzutreten ist,

die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin im Übrigen keinen Einfluss auf das Bestehen der in Betreibung gesetzten Forderung hat und ihren finanziellen Verhältnissen bei Pfändung, bei der ihr Existenzminimum geschützt ist, Rechnung getragen werden wird,

ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller