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ZKBES.2022.17 • OG SO ZKBES.2022.17 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Insufficient Grounds

Geschäftsnummer ZKBES.2022.17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant who had a request for free legal aid rejected and was ordered to pay a court cost advance of CHF 4,800 by the lower court appealed the decision to the higher court. The higher court found that the appeal failed to meet the legal requirements for a properly reasoned appeal under the Code of Civil Procedure, as the submissions merely reiterated financial hardship without explaining why the initial rejection of free legal aid or the cost advance order was incorrect, leading the court to rule that the appeal was inadmissible and consequently not enter into its merits, while also ordering the appellant to bear the procedural costs of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 66 Abs. 1 ZPO; Appeal Inadmissible Due to Insufficient Grounds: The higher court found that the appeal failed to meet the legal requirements for a properly reasoned appeal under the Code of Civil Procedure, as the submissions merely reiterated financial hardship without explaining why the initial rejection of free legal aid or the cost advance order was incorrect, leading the court to rule that the appeal was inadmissible and consequently not enter into its merits, while also ordering the appellant to bear the procedural costs of the appeal.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Härtefallgründe Kostenvorschuss Beschwerdelegitimation gesetzlicher Ausschlussgrund Zivilprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 1 ZPO

This provision was cited as the basis for declaring the appeal inadmissible due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 ZPO

This provision was applied to order the appellant to pay the costs of the appeal procedure.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 4. Februar 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche Rechtspflege / Kostenvorschuss

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Forderungsklage angehoben hat, die Amtsgerichtspräsidentin am 18. Januar 2022 folgende Verfügung erliess:

1. Vom Eingang der Eingabe des Klägers samt Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege inkl. Beilagen (Postaufgabe 14. Januar 2022) wird Kenntnis genommen.

2. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat bis 9. Februar 2022 einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 4'800 an die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn zu bezahlen. Auf Gesuch hin können Ratenzahlungen gewährt werden.

4. Wird der Vorschuss nicht bezahlt, wird auf die Klage nicht eingetreten.

sich A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) mit einer beidseitig beschriebenen Eingabe datiert vom 26. Januar 2022 an das Obergericht und an das Richteramt Solothurn Lebern wandte,

der Beschwerdeführer auf der an das Obergericht adressierten Seite erklärt, er fechte den Kostenentscheid an, und dazu ausführt, es sei ihm mit seiner Rente nicht möglich, den Vorschuss von CHF 4'800.00 zu bezahlen,

mit diesem Vorbringen weder in Bezug auf das abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch in Bezug auf den Kostenvorschuss begründet wird, wieso der Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin falsch sein sollte,

eine Beschwerde jedoch begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15),

sich der Beschwerdeführer auf der anderen Seite an den Gerichtsschreiber des Richteramtes Solothurn-Lebern wendet und auflistet, was er alles bezahlen muss,

er auch damit nicht aufzeigen könnte, wieso die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht erfolgt sein sollte, selbst wenn auch diese Vorbringen als Inhalt der Beschwerde berücksichtigt würden,

die Beschwerde demnach den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb im Sinne von Art.

321 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller