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ZKBES.2022.166 • OG SO ZKBES.2022.166 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer ZKBES.2022.166
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The reviewing court dismissed an appeal against a lower court decision that had granted definitive opening of legal opposition for a claim of CHF 10,951.00 plus interest, because the appeal was filed demonstrably out of the ten-day statutory deadline, as the initial objection was submitted late, and subsequent filings did not cure this procedural defect, leading to the conclusion that the appeal was obviously inadmissible under procedural law.

Legislator-Regeste

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Art. 322 ZPO, Art. 69 Abs. 2 lit. b BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing: Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung verspätete Einwendungen gesetzliche Frist Verfahrensmangel formelle Verfahrenseinstellung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

Used as the primary ground to declare the appeal inadmissible because it was manifestly late.

Art. 69 Abs. 2 lit. b BGG

This reference is implied in the text as the rule governing the appeal to the Federal Supreme Court when the value in dispute is below CHF 30'000, relevant context for the final disposition.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 14. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident mit Urteil vom

3. Oktober 2022 das Gesuch um definitive Rechtsöffnung von B.___ vom 17. August 2022 gegen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) guthiess,

der Amtsgerichtspräsident in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen den Rechtsvorschlag beseitigte und über den Betrag von CHF 10'951.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

5. Juli 2022 definitive Rechtsöffnung erteilte,

der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 (Postaufgabe am 24. Oktober 2022) «Einspruch» gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 3. Oktober 2022 erhob,

der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 8. November 2022 feststellte, dass der eingereichte «Einspruch» des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2022 (Postaufgabe) nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und somit zu spät eingereicht wurde,

dem Beschwerdeführer die Verfügung vom

8. November 2022 am 12. November 2022 zugestellt wurde, dieses Datum für den Beginn der Rechtsmittelfrist von 10 Tagen massgebend ist, die Rechtsmittelfrist folglich am 22. November 2022 endete und dann als eingehalten gilt, wenn eine Postaufgabe spätestens an diesem Datum (Poststempel) erfolgt,

der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 2022 (Postaufgabe am 25. November 2022) erneut beim Richteramt Olten-Gösgen «Einspruch» erhob und gleichentags (das Schreiben datiert vom

24. November 2022, die Postaufgabe erfolgte aber am 25. November 2022) mit derselben Begründung an die nicht zuständige Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs gelangte,

die Rechtsmittelfrist in jedem Fall nicht eingehalten ist,

die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei darauf nicht einzutreten ist,

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler