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ZKBES.2022.154 • OG SO ZKBES.2022.154 KI-generiert

Eviction Appeal Dismissed for Late Raising of Conciliation Hearing Claim

Geschäftsnummer ZKBES.2022.154
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The lower court ordered the eviction of the appellants from a single-family house by a specific deadline, threatening forced execution. The appellants challenged this eviction order, arguing that the initial proceedings were conducted without a mandatory prior conciliation hearing and requested a stay of execution until that hearing was concluded. The court dismissed the appeal because the claim regarding the initiation of a conciliation procedure was a new argument raised only at the appellate stage, which is generally inadmissible under procedural rules governing appeals, especially since the appellants had previously failed to respond to the lower court proceedings; consequently, the appeal was deemed obviously unfounded and dismissed, with the appellants ordered to pay the appeal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 317 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 257 Abs. 1 ZPO; Eviction Appeal Dismissed for Late Raising of Conciliation Hearing Claim: The appellants challenged this eviction order, arguing that the initial proceedings were conducted without a mandatory prior conciliation hearing and requested a stay of execution until that hearing was concluded. The court dismissed the appeal because the claim regarding the initiation of a conciliation procedure was a new argument raised only at the appellate stage, which is generally inadmissible under procedural rules governing appeals, especially since the appellants had previously failed to respond to the lower court proceedings; consequently, the appeal was deemed obviously unfounded and dismissed, with the appellants ordered to pay the appeal costs.

Schlagwörter

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Ausweisungsverfahren Schlichtungsverhandlung Sistierung des Verfahrens gesetzliche Verfahrensfrist verspätete Kündigung Dauer der Landesverweisung Ausweisung und Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

The appeal was dismissed because it was considered obviously unfounded based on this provision.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

This provision was cited in the reasoning to exclude the new arguments raised on appeal, which informed the final decision.

Art. 257 Abs. 1 ZPO

This provision was cited in the reasoning to exclude the new arguments raised on appeal, which informed the final decision.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. November 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Rechtspraktikant Stampfli

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführer

gegen

1. C.___

2. D.___

beide vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber,

Beschwerdegegner

betreffend Ausweisung und Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 21. September 2022 wies der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt A.___ und B.___ an, das 6.5-Zimmer-Einfamilienhaus am [...] in [...] bis spätestens

10. Oktober 2022, 11.00 Uhr zu räumen und C.___ und D.___ in ordnungsgemässem Zustand zu übergeben. Es wurde die zwangsweise Räumung durch das Oberamt Region Solothurn angedroht, sollte die Räumung nicht fristgerecht erfolgen.

2. A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) haben am 26. Oktober 2022 gegen das begründete Urteil fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erhoben. Sinngemäss beanstandeten sie, das vorinstanzliche Verfahren sei ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren geführt worden. Die Vollstreckung des Urteils sei daher bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens, um welches sie die Schlichtungsbehörde ersucht hätten, zu sistieren.

3. Die Beschwerdeführer haben bei der Vorinstanz keine Stellungnahme eingereicht, obwohl ihnen dazu Gelegenheit geboten wurde. Ihr erstmals mit der Beschwerde erhobener Einwand, es sei ein Schlichtungsverfahren eingeleitet worden, ist somit neu. Neue Tatsachen und Beweismittel sind gemäss Art. 326 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ausgeschlossen, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen Urteils geht. Auch in einem Berufungsverfahren wären Noven nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Vorbringen der Beschwerdeführer kann somit nicht gehört werden. Ohnehin ist die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens eine blosse unbelegte Behauptung der Beschwerdeführer.

4. Die Beschwerde erweist sich demnach im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.

5. Die Beschwerdeführer haben bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben unter solidarischer Haftung die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 15'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Rechtspraktikant

Hunkeler Stampfli

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 18. Januar 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4A_512/2022).