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ZKBES.2021.71 • OG SO ZKBES.2021.71 KI-generiert

In Re: Bankruptcy Proceedings and Recusal Challenge Dismissal

Geschäftsnummer ZKBES.2021.71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision to open bankruptcy proceedings, rejecting the appellant's broad request for judicial recusals based on prior dealings, which the court found inadmissible because generic claims of bias without specific evidence are insufficient. Furthermore, the court found the bankruptcy unchallengeable because the appellant failed to provide proof of debt repayment as required by statute during the initial hearing or in the appeal, even though the appellant admitted attending the hearing; the court emphasized that at the time of a bankruptcy petition, the substantive existence of the underlying debt cannot be re-examined.

Legislator-Regeste

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Art. 322 ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 9 Abs. 1 ZGB, Art. 66 al. 1 LTF; In Re: Bankruptcy Proceedings and Recusal Challenge Dismissal: Furthermore, the court found the bankruptcy unchallengeable because the appellant failed to provide proof of debt repayment as required by statute during the initial hearing or in the appeal, even though the appellant admitted attending the hearing; the court emphasized that at the time of a bankruptcy petition, the substantive existence of the underlying debt cannot be re-examined.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Eröffnung des Verfahrens Ausstandsbegehren Befangenheit des Richters Rechtsvorschlag Abberufung des Willensvollstreckers Konkursbegehren (Betreibung Nr. [...])

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

The court waived the requirement to obtain a response from the opposing party because the appeal was manifestly unfounded.

Art. 174 Abs. 2 SchKG

The court implicitly referred to this provision as the grounds for the initial bankruptcy decision, although the appeal against it was rejected without invoking a specific ground listed here (the appeal was dismissed as unfounded).

Art. 66 al. 1 LTF

The court waived the levying of costs in the final order.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 28. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürgi,

Beschwerdegegnerin

betreffend Konkursbegehren (Betreibung Nr. [...])

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt eröffnete mit Urteil vom 11. Mai 2021 auf Begehren der B.___ über A.___ den Konkurs.

2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Mai 2021 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn.

3. Der Beschwerdeführer verlangt unter Hinweis auf vorangegangene Verfahren vor der Beschwerdekammer wegen Korruption den Ausstand der kriminellen Müller, Frey, Stöckli, Hunkeler, Ramseier und Bachmann. Diese hätten in diesem Fall mehr als nur persönliches Interesse. Pauschal begründete Ausstandsgesuche sind unzulässig. Insbesondere eine Mitwirkung an früheren Verfahren bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund. Auf die Aufstandsgesuche ist deshalb nicht einzutreten, wobei auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken können (Urteile des Bundesgerichts 6B_1386/2019 vom 19. August 2020 und C_692/2019 vom 14. August 2019, E. 2.3).

4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 ZPO).

5. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:

1. die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;

2. der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder

3. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.

6. Der Beschwerdeführer verlangt die Löschung des Konkurses und die Annullierung des Urteils. Zur Begründung bringt er vor, an der Verhandlung vom 11. Mai 2021 sei ihm die Teilnahme verboten worden. Es werde anerkannt, dass er an der Verhandlung erschienen sei, aber es stehe nicht, dass er nicht habe teilnehmen dürfen. Weiter stehe, dass er keine Nachweise habe erbringen können. Es wäre auch nicht möglich, an der Verhandlung teilzunehmen, wenn ihm der Zugang an der Verhandlung durch C.___ verboten gewesen sei. Als Beweismittel legt er eine CD-Audiodatei bei, die ein Gespräch mit einer Sachbearbeiterin wiedergibt. Weiter sei der betriebene Betrag durch Akten von Korruption entstanden.

7. Nach der Begründung des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Verhandlung erschienen, konnte aber keinen Nachweis der Tilgung der Schuld erbringen. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 11. Mai 2021 ist eine öffentliche Urkunde, die für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringt, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB). Von einem solchen Nachweis ist der Beschwerdeführer weit entfernt. Er räumt selbst ein, dass er zur Verhandlung erschienen ist. Er lässt aber offen, was er unter einer Teilnahme versteht, und inwiefern ihm diese verweigert worden sein soll. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, an der Verhandlung vom 11. Mai 2021 die Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung oder einen der anderen Tatbestände des Art. 174 Abs. 2 SchKG zu beweisen. Der Beschwerdeführer behauptet jedoch nicht einmal, dass er die Forderung getilgt hat. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringt er nichts dergleichen vor. Vielmehr bestreitet er den materiellen Bestand dieser Forderung. Ob die Forderung besteht oder nicht, kann und darf der Konkursrichter jedoch im Zeitpunkt, in dem ihm ein Konkursbegehren vorgelegt wird, nicht mehr prüfen.

8. Die Beschwerde erweist sich somit sofort als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Auf eine Erhebung von Kosten wird verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 7. Juli 2021 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_537/2021).