Appeal Dismissed for Failure to Pay Bankruptcy Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought to overturn a lower court's decision to initiate bankruptcy proceedings by claiming the debt, including interest and costs, had been paid before filing the appeal. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to prove payment of all required amounts, specifically neglecting to cover the costs incurred by the bankruptcy office between the opening of the proceedings and the appeal decision, as mandated by law for the lifting of a bankruptcy order, rendering the appeal immediately unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 174 ad, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissed for Failure to Pay Bankruptcy Costs: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to prove payment of all required amounts, specifically neglecting to cover the costs incurred by the bankruptcy office between the opening of the proceedings and the appeal decision, as mandated by law for the lifting of a bankruptcy order, rendering the appeal immediately unfounded.
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KI-generiertThis provision was cited to justify skipping the respondent's reply brief due to the manifestly unfounded nature of the appeal.
Although the court dismissed the appeal as unfounded based on the factual assessment under this provision, the core procedural ground for dismissal was its lack of merit rather than a direct application of this provision in the operative part regarding the substantive outcome, which is simply 'Die Beschwerde wird abgewiesen'. However, the reasoning heavily relies on the conditions of Art. 174 Abs. 2 SchKG, which justifies the dismissal of the appeal concerning the lifting of the bankruptcy order.
This provision, although not explicitly cited in the text provided, is the standard basis for cost allocation in Swiss federal court appeals when costs are ordered. Since the dispositive orders the rejection of the appeal and mentions 'Keine Kosten erhoben', the omission in the dispositive text means no cost/legal aid provision is explicitly cited in the operative part regarding payment/non-payment, except for the explicit statement in order 2: 'Es werden keine Kosten erhoben.' Since no corresponding procedural article (like Art. 68 LTF or Art. 66 LTF) is explicitly cited in relation to this order, no cost provision will be included based on the strict rule of explicit citation in the dispositive.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Konkursbegehren (Betreibung Nr. […])
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu eröffnete mit Urteil vom 6. Mai 2021 auf Begehren der B.___ über A.___ den Konkurs.
2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Mai 2021 fristund formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Zur Begründung bringt er vor, er habe die Forderung inklusive Zinsen und Kosten von CHF 2’103.20 bezahlt. Für die aus der Beschwerde entstandenen Kosten bitte er um Rechnungsstellung. Das kantonale Konkursamt werde ebenfalls seine Kosten fakturieren.
3. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 ZPO).
4. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
1. die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
2. der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
3. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
5. Zu den Kosten, die nach Art. 174 Abs.
2 Ziffer 1 SchKG getilgt sein müssen, gehören auch die Kosten des Konkursamtes für den Zeitraum zwischen der Konkurseröffnung und der Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, Art. 174 ad N 21 c). Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde selbst, dass er diese Kosten noch nicht bezahlt hat. Auch diese Kosten hätte er indessen innerhalb der Rechtsmittelfrist bezahlen müssen. Die Rechtsmittelfrist ist am 25. Mai 2021 abgelaufen. Die Zahlung käme zu spät. Einzig der Kostenvorschuss für die Beschwerdeinstanz ist nicht schon in der Rechtsmittelfrist zu bezahlen (a.a.O., ad N 21 d). Auch die eingereichte Abrechnung der Amtschreiberei Thal-Gäu belegt bloss eine Bezahlung von CHF 2’092.75 (ohne die Inkassokosten). Nach der Mitteilung des Amtsgerichtspräsidenten vom
15. April 2021 hätte der Beschwerdeführer jedoch schon zur Abwendung der Konkurseröffnung einen Betrag von CHF 2'288.65 (ohne Inkassogebühr) bezahlen müssen. Insbesondere die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind demnach ebenfalls noch nicht bezahlt. Die Beschwerde erweist sich somit sofort als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
6. Auf eine Erhebung von Kosten wird verzichtet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller