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ZKBES.2021.67 • OG SO ZKBES.2021.67 KI-generiert

Creditor's Appeal Against Bankruptcy Hearing Adjournment Declared Inadmissible

Geschäftsnummer ZKBES.2021.67
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a debt enforcement proceeding initiated by a creditor for bankruptcy, the lower court judge adjourned the scheduled bankruptcy hearing after the debtor claimed payment and alleged abuse of process, leading the creditor to file an appeal against this adjournment, characterizing it as an improper supervisory complaint against the judge's procedural handling. The appellate court determined that the judge's order was merely a procedural ruling subject to appeal only if it caused a non-easily remediable disadvantage, which was not demonstrated, thus the appeal was declared inadmissible, and the creditor's submission was instead forwarded to the lower court judge for consideration as a response to the scheduled hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 13 Abs. 1 SchKG, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 322 ZPO, § 106 Abs. 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation, Art. 66 al. 1 LTF; Creditor's Appeal Against Bankruptcy Hearing Adjournment Declared Inadmissible: The appellate court determined that the judge's order was merely a procedural ruling subject to appeal only if it caused a non-easily remediable disadvantage, which was not demonstrated, thus the appeal was declared inadmissible, and the creditor's submission was instead forwarded to the lower court judge for consideration as a response to the scheduled hearing.

Schlagwörter

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Konkursverhandlung Schuldbetreibung prozessleitende Verfügungen Aufsichtsbeschwerde Urteilsvollstreckung Amtsmissbrauch Verfügung vom 18. Mai 2021

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

Used to declare the appeal inadmissible because it was clearly inadmissible based on the procedural status of the decision being challenged.

Art. 13 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to explain the limited scope of the supervisory authority, which informed the decision on inadmissibility.

Art. 17 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to explain the scope of appealable decisions to the supervisory authority.

§ 106 Abs. 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation

Cited in the reasoning regarding which authority handles complaints about judicial conduct.

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

Cited in the reasoning as the standard for appealing the type of procedural order issued by the lower court president.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the reasoning regarding the obligation of the losing party to pay court costs (implicit basis for Order 3).

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 25. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ GmbH,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Peter Bont,

Beschwerdegegner

betreffend Verfügung vom 18. Mai 2021

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

beim Richteramt Olten-Gösgen ein Konkursbegehren in der Betreibung Nr. [...] der A.___ GmbH (im Folgenden die Gläubigerin) gegen B.___ (im Folgenden der Schuldner) hängig ist,

der Amtsgerichtspräsident am 20. April 2021 mitteilte, die Verhandlung über das Konkursbegehren finde am 18. Mai 2021 statt, und die Konkurseröffnung müsse ausgesprochen werden, wenn der Schuldner nicht bis zum Verhandlungstermin durch Urkunden beweise, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt sei,

der Schuldner am 11. Mai 2021 den Antrag stellte, auf die Konkurseröffnung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, da die Forderung von CHF 260.50 am 2. Februar 2021 beglichen worden und das Konkursbegehren rechtsmissbräuchlich sei,

der Amtsgerichtspräsident darauf am 18. Mai 2021 die Verhandlung über das Konkursbegehren absetzte und der Gläubigerin Frist zur Stellungnahme bis 28. Mai 2021 setzte,

die Gläubigerin darauf am 19. Mai 2021 eine Eingabe mit der Überschrift Aufsichtsbeschwerde an das «Obergericht Aufsichtsbehörde SchKG» schickte,

sie darin um unverzügliche Konkurseröffnung über den Schuldner, nötigenfalls durch Neuansetzung einer zeitnahen Konkursverhandlung, ersuchte,

die Gläubigerin die Vorgehensweise des Amtsgerichtspräsidenten als widerrechtlich bezeichnet und keinen Grund für eine Absetzung der Verhandlung erkennt,

die Gläubigerin offensichtlich mit der Verschiebung der Verhandlung und des Entscheids über die Konkurseröffnung nicht einverstanden ist,

die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs nur für die Überwachung der Betreibungund Konkursämter zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 SchKG) und bei ihr nur gegen Verfügungen dieser Behörden Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 SchKG),

die Aufsichtsbeschwerde an die Gerichtsverwaltungskommission (§ 106 Abs. 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12) die Amtsführung des Amtsgerichtspräsidenten und die Einhaltung der Dienstpflichten zum

Gegenstand hat,

dem Amtsgerichtspräsidenten vorliegend ein falscher Entscheid in der Prozessleitung vorgeworfen wird, weshalb die Eingabe als Beschwerde gegen seine Verfügung vom 18. Mai 2021 entgegenzunehmen und zu behandeln ist,

diese Verfügung jedoch eine prozessleitende im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist, die nur anfechtbar ist, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, was in der Beschwerde aufzuzeigen ist,

ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil weder dargetan noch ersichtlich ist, zumal der Verzugszins bis zu einer allfälligen Konkurseröffnung weiterläuft,

die Beschwerde deshalb im Sinne von Art.

322 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,

die Richtigkeit der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten somit im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht beurteilt werden darf und kann,

dies auch nicht möglich gewesen wäre, wenn die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde gegen den Amtsgerichtspräsidenten an die Gerichtsverwaltungskommission entgegengenommen worden wäre,

die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten im Übrigen die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gläubigerin bezweckt, wovon diese mit Eingabe an das Richteramt Olten-Gösgen vom 19. Mai 2021 auch Gebrauch gemacht hat,

die Eingabe der Gläubigerin in diesem Sinne als Ergänzung ihre Stellungnahme vom 19. Mai 2021 dem Amtsgerichtspräsidenten zur Kenntnis zu bringen ist,

die Beschwerdeführerin nach dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat, beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe der A.___ GmbH wird dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen zur Kenntnisnahme weitergeleitet.

3. Die A.___ GmbH hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller