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ZKBES.2021.60 • OG SO ZKBES.2021.60 KI-generiert

Construction Lien Appeal Dismissed for Waiver and Untimeliness

Geschäftsnummer ZKBES.2021.60
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellants filed an appeal regarding the definitive entry of a construction lien against a lower court decision, but the court dismissed the appeal, reasoning that because the appellants failed to request the reasoning for the part of the judgment concerning the opposing party's legal costs, this failure constituted a waiver of the right to appeal that specific part of the decision, rendering the entire appeal inadmissible; additionally, the court noted that the appeal would have been untimely even if considered otherwise, as it was filed after the deadline following the service of the reasoned judgment concerning the awarded costs.

Legislator-Regeste

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Art. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 130 Abs. 2 ZPO, Art. 308 Abs. 2 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Construction Lien Appeal Dismissed for Waiver and Untimeliness: A.___ und B.___ haben die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.00 unter solidarischer Haftung zu bezahlen.

Schlagwörter

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Rechtsverzicht verspätete Vorbringen Bauhandwerkerpfandrecht Baukosten Legitimation gegen Baubewilligung Baubusse Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 239 Abs. 2 ZPO

This provision was cited as the primary legal basis for not entering upon the appeal because the grounds for appeal were not requested.

Art. 308 Abs. 2 ZPO

This provision was mentioned in the reasoning concerning the admissibility of the appeal regarding the value in dispute, although the final decision rests on Art. 239 Abs. 2 ZPO.

Art. 130 Abs. 2 ZPO

This procedural rule regarding electronic signatures was mentioned in the reasoning about the admissibility of the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the court ordered costs based on general principles corresponding to cost regulations often found in procedural codes like the LTF (though the specific cost order is not tied to a numbered LTF article in the dispositive itself, Art. 66 LTF is the standard provision for costs in Federal Supreme Court decisions, which is cited in the legal remedies section as guidance).

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 30. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

beide vertreten durch C.___,

Beschwerdeführer

gegen

D.___,

vertreten durch Advokat Daniel Levy,

Beschwerdegegnerin

betreffend Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ und B.___ (im Folgenden die Beschwerdeführer) am 26. April 2021 per Incamail Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 20. Januar 2021 erhoben haben,

das unbegründete Urteilsdispositiv den Beschwerdeführern mit Gerichtsurkunde am 21. Januar 2021 zugestellt worden ist,

lediglich die D.___ eine Begründung von Ziffer 2 des Urteils betreffend die ihr zugesprochene Parteientschädigung verlangt hat, die Beschwerdeführer jedoch keinen Antrag auf Begründung des Urteils gestellt haben,

es nach Art. 239 Abs. 2 ZPO als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde gilt, wenn keine Begründung des Entscheids verlangt wird, worauf bereits in der Rechtsmittelbelehrung des Urteilsdispositivs hingewiesen wurde,

der Entscheid gemäss Ziffer 1 des Urteils vom 20. Januar 2021 betreffend die Anweisung, das Bauhandwerkerpfandrecht einzutragen, somit nicht mehr angefochten werden kann,

auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann,

darüber hinaus die Beschwerde ohnehin verspätet eingereicht worden wäre, da das in Ziffer 2 begründete Urteil den Beschwerdeführern schon am 11. Februar 2021 mit Gerichtsurkunde zugestellt worden ist,

es offenbar die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 25. März 2021 ist, welche die Beschwerdeführer zur Einreichung eines Rechtsmittels veranlasst hat,

sich damit weitere Erörterungen über die zwar mit Incamail gesichert übertragene, aber ohne qualifizierte elektronische Signatur versehene Beschwerde (Art. 130 Abs. 2 ZPO) und deren Zulässigkeit bei dem über CHF 10'000.00 liegenden Streitwert (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erübrigen,

die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang unter solidarischer Haftung die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen haben, beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. A.___ und B.___ haben die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.00 unter solidarischer Haftung zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller