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ZKBES.2021.59 • OG SO ZKBES.2021.59 KI-generiert

Settlement Agreement Interpretation: Right of Way Width and Turning Areas

Geschäftsnummer ZKBES.2021.59
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned the enforcement of a settlement agreement that restricted an existing right of way to a width of 3.75 meters, with the core dispute revolving around whether the turning areas ("Einlenker") at the road connection were included in this restricted right of way. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the parties were modifying an existing right of way agreement from 1933, which inherently included the turning areas, and since the settlement agreement failed to explicitly state a waiver of the right of way over these turning areas, they must remain part of the servitude as per the overall context and consistent interpretation of the existing right, even though the settlement distinguished between the main roadway width and the construction of the turning areas.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT; BSG 615.11, Art. 160 Abs. 5 GT, Art. 66 Abs. 1 LTF; Settlement Agreement Interpretation: Right of Way Width and Turning Areas: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the parties were modifying an existing right of way agreement from 1933, which inherently included the turning areas, and since the settlement agreement failed to explicitly state a waiver of the right of way over these turning areas, they must remain part of the servitude as per the overall context and consistent interpretation of the existing right, even though the settlement distinguished between the main roadway width and the construction of the turning areas.

Schlagwörter

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Wegrecht Prozesserledigung Rechtsverzicht Strassenbau Anspruch auf rechtliches Gehör Verbleiberecht Vollstreckung Geh- und Fahrrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 1 ZPO

This provision defines the admissibility and requirements for filing an appeal (Beschwerde), which is addressed indirectly when the court notes the appeal did not meet the requirements for being heard.

Art. 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT; BSG 615.11)

Cited in the reasoning regarding the hourly rate for calculating the party compensation, which is ultimately confirmed in the final order regarding the calculation of the compensation.

Art. 160 Abs. 5 GT

Cited in the reasoning regarding the adjustment of the photocopy expense rate, which is reflected in the final calculation of the party compensation.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Though not explicitly cited as 'Art. 66 Abs. 1 LTF', the imposition of costs for the appeal procedure (Ziffer 2) is based on the general rules for costs, which in this context of an appeal decision implies the application of the relevant cantonal procedural law, often mirroring federal cost rules for appellate proceedings (implied by the context of costs, though not the explicit LTF article itself is used in the dispositive, but the general cost provision for the cantonal procedure is applied).

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 18. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

beide vertreten durch Rechtsanwalt David Lüthi,

Beschwerdeführer

gegen

1. C.___,

2. D.___,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller,

Beschwerdegegner

betreffend Vollstreckung Gehund Fahrrecht

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Hilfreich für das Verständnis des vorliegenden Falles ist eine Übersicht über die örtlichen Verhältnisse. Aus diesem Grund wird vorab der Situationsplan der E.___ vom 13. Juli 2016 wiedergegeben. Gestützt auf diesen Plan verlangten A.___ und B.___ bei der Vorinstanz die Eintragung des vorliegend umstrittenen Gehund Fahrwegrechts im Grundbuch.

[Situationsplan]

2. Am 7. Juli 2016 schlossen die Parteien vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern den folgenden Vergleich:

1. Das im Grundbuch auf den Grundstücken GB [...] (A.___) und GB [...] (B.___) zugunsten der Grundstücke GB [...] (C.___) und GB [...] (D.___) als Dienstbarkeit eingetragene Gehund Fahrrecht wird auf eine Breite von 3,75 Metern beschränkt. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Wegrechtsbreite von 3,75 Metern ist die bestehende Einfriedung (Mauer) des Grundstücks GB [...] (B.___). Die Beschränkung des Gehund Fahrrechts auf 3,75 Meter endet im Westen auf der Höhe der Grundstückgrenze von GB [...] (A.___).

2. Das gemäss Ziffer 1 auf 3,75 Meter reduzierte Gehund Fahrrecht wird durch einen Geometer eingemessen. Herr A.___ und Herr B.___ haben den Geometer zu beauftragen und zu bezahlen.

3. Das im Grundbuch auf den Grundstücken GB [...] (C.___) und GB [...] (D.___) zugunsten des Grundstücks GB [...] (A.___) als Dienstbarkeit eingetragene Gehund Fahrrecht wird gelöscht.

4. Nach Vorliegen des vom Geometer erstellten Mutationsplans verpflichten sich die Parteien, die gemäss Ziffer 1 vereinbarte Beschränkung des Gehund Fahrrechts dem Grundbuchamt Region Solothurn zur Eintragung anzumelden. Die Kosten des Grundbuchamtes Region Solothurn bezahlen A.___ und B.___ (intern unter solidarischer Haftung).

5. Als nördliche Begrenzung des Gehund Fahrrechts ist auf dem Grundstück von A.___ eine Mauer analog der bestehenden auf dem Grundstück A.___ zu erstellen. Die Mauer beginnt mit einer Höhe von 10 cm und verläuft horizontal gegen Westen bis auf Höhe der das Grundstück von A.___ im Westen begrenzenden Mauer, wo sie in nördlicher Richtung mit dieser verbunden wird.

6. Bei Einmündung der Wegrechtsfläche ist auf dem Grundstück von A.___ ein Einlenker zu erstellen. Dieser hat den Dimensionen des Einlenkers auf dem Grundstück von B.___ zu entsprechen und ist zu asphaltieren und mit einer Randbesteinung zu versehen.

7. Die Begrenzung der Wegrechtsfläche (Mauer, Randbesteinung und Asphaltierung) und die Erstellung des Einlenkers inklusive Randbesteinung müssen bis spätestens Ende 2017 abgeschlossen sein. Alle Baukosten werden von A.___ übernommen. Sollten die vorgenannten Arbeiten bis Ende 2017 nicht ausgeführt sein, sind C.___ und D.___ berechtigt, diese auf Kosten von Herrn A.___ ausführen zu lassen.

8. Den Entscheid über die Parteikosten überlassen die Parteien dem Ermessen des Gerichts.

9. Die Gerichtskosten inklusive die Kosten des Schlichtungsverfahrens von total CHF 2‘500.00 werden von A.___ und B.___ übernommen.

3. Am 27. Oktober 2017 gelangten A.___ und B.___ (im Folgenden die Gesuchsteller) mit einem Vollstreckungsgesuch an den Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern und stellten die folgenden Anträge:

1. Ziffer 1 des gerichtlichen Vergleichs vom 7. Juli 2016 sei zu vollstrecken.

2. Das Grundbuchamt Region Solothurn sei anzuweisen, das im Grundbuch auf den Grundstücken GB [...] (A.___) und GB [...] (B.___) zugunsten der Grundstücke GB [...] (C.___) und GB [...] (D.___) als Dienstbarkeit eingetragene Geh-und Fahrwegrecht auf eine Breite von 3,75 Metern zu beschränken und gemäss beiliegendem Mutationsplan von "E.___" vom

13. Juli 2016 die rot eingezeichneten Wegrechtsflächen als Gehund Fahrwegrecht im Grundbuch einzutragen.

3. Die Frist für die Erstellung der Mauer, Randbesteinung und Asphaltierung, welche die Wegrechtsfläche begrenzen, sei bis Ende 2018 zu verlängern.

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegner.

4.1 C.___ und D.___ (im Folgenden die Gesuchsgegner) stellten in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2017 die folgenden Anträge:

1. Das Gesuch vom 27.10.2017 sei abzuweisen.

2. Der Grundbuchgeometer E.___ sei gerichtlich anzuweisen, einen Situationsplan des fraglichen Wegrechts mit folgenden Parametern zu erstellen:

2.1 Breite der eigentlichen Zufahrtsfläche: 3,75 m

2.2 Einlenker/Ausrundung der Wegrechtsfläche auf dem Grundstück GB [...] mit einem Radius von 7,2 m

2.3 Einlenker/Ausrundung der Wegrechtsfläche auf dem Grundstück GB [...] mit dem Radius gemäss Situationsplan Urkunde 16

3. Nach Prüfung und Gutheissung dieses Situationsplans durch die Parteien sei das Grundbuchamt Region Solothurn gerichtlich anzuweisen, das Wegrecht zugunsten der Gesuchsgegner (GB [...] und [...]) und zulasten der Gesuchsteller (GB [...] und [...]) mit der Fläche gemäss Situationsplan im Grundbuch einzutragen.

4. Dem Gesuchsteller A.___ sei die Frist zur Ausführung der Arbeiten gemäss Ziff. 7 des Vergleichs vom 7.7.2016 zu erstrecken bis am 30.6.2018.

5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

4.2 Nachdem die Frist für die Erstellung der Mauer, Randbesteinung und Asphaltierung gemäss Ziffer 3 ihrer Rechtsbegehren abgelaufen war, beantragten die Gesuchsteller am 31. August 2020 die Frist für diese Arbeiten bis Ende 2021 zu verlängern.

5. Am 17. Februar 2021 erliess der Amtsgerichtspräsident das Urteil im Dispositiv. Die Begründung trägt das Datum des 10. März 2021. Das Urteil lautet wie folgt:

1. Es wird festgestellt, dass der vor dem Richteramt Solothurn-Lebern abgeschlossene Vergleich vom 7. Juli 2016 rechtskräftig und vollstreckbar ist.

2. Der Grundbuchgeometer E.___ wird angewiesen, einen Situationsplan zu erstellen, welcher auf den Grundstücken GB [...] und [...] ein Wegrecht mit folgenden Dimensionen vorsieht:

- Breite 3.75 Meter ab bestehender Mauer (Zustand am 7. Juli 2016) auf GB [...]

- Ausdehnung der Breite bei der Einmündung [...]strasse gemäss dem bestehenden Einlenker (Zustand am 7. Juli 2016) auf GB [...]

- Ausdehnung der Breite bei der Einmündung [...]strasse auf GB [...] analog dem auf GB [...] bestehenden Einlenker (Zustand am 7. Juli 2016)

und diesen Situationsplan innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung dem Richteramt Solothurn-Lebern einzureichen.

3. Das Grundbuchamt Region Solothurn wird angewiesen, das auf GB [...] und [...] eingetragene Wegrecht (Gehund Fahrrecht) gemäss dem vorgenannten Situationsplan abzuändern und mit den Nebenleistungspflichten gemäss Vergleich vom 7. Juli 2016 im Grundbuch zu Lasten GB [...] und [...] sowie zu Gunsten GB [...] und [...] einzutragen.

4. Die Kosten der Erstellung des Situationsplans und der Eintragung im Grundbuch haben die Gesuchsteller zu bezahlen.

5. Der Gesuchsteller A.___ hat die Arbeiten gemäss Ziffer 7 des Vergleichs vom 7. Juli 2016 innert 12 Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils fertig zu stellen.

6. Die Gesuchsteller haben den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 2'855.55 (7.15 Std. à CHF 330.00 zuzüglich Auslagen von CHF 78.60 und 8 % Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 195.10 sowie 0,6 Std. à CHF 330.00 zuzüglich Auslagen von CHF 8.00 und 7.7 % Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 15.85) zu bezahlen.

7. Die Gerichtskosten von CHF 600.00 werden den Gesuchstellern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

6. Dagegen erhoben die Gesuchsteller (im Folgenden auch die Beschwerdeführer) am 26. April 2021 formund fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und verlangten die Aufhebung der Ziffern 2 bis 7 des angefochtenen Urteils (Ziffer 1). In der Sache wiederholten sie das bereits beim Vorderrichter in Ziffer 2 gestellte Rechtsbegehren, der Grundbucheintrag des Geh-und Fahrwegrecht sei gemäss dem Mutationsplan vom 13. Juli 2016 auf eine Breite von 3,75 Metern zu beschränken (Ziffer 2). Weiter beantragten sie, dem Beschwerdeführer A.___ sei zur Fertigstellung der Arbeiten gemäss Ziffer 7 des Vergleichs vom 7. Juli 2016 eine Frist von 12 Monaten nach Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils zu gewähren (Ziffer 3). Eventualiter verlangten sie, Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren sei auf CHF 2’018.20 festzusetzen (Ziffer 4), u.K.u.E.F.

7. Die Gesuchsgegner (im Folgenden auch die Beschwerdegegner) schlossen in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne, u.K.u.E.F.

8. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die im Vergleich vom 7. Juli 2016 erwähnten Einlenker Bestandteil des Gehund Fahrrechts sind oder nicht. Der Amtsgerichtspräsident hielt bei der Begründung seines Entscheides vorab fest, es sei unbestritten und belegt, dass das auf dem Situationsplan der E.___ vom 13. Juli 2016 rot eingezeichnete Wegrecht keine Einlenker enthalte. Für den Mutationsplan und damit für den korrekten Grundbucheintrag seien nicht nur die Ziffern 1 und 4 des Vergleichs massgebend. Es sei der ganze Vergleich zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang werde völlig klar, dass auch die Einlenker im Mutationsplan zu berücksichtigen seien. Die Einlenker gehörten per definitionem zu einem Gehund Fahrrecht. Wenn die Gesuchsgegner auf ihr Wegrecht im Bereich des Einlenkers verzichtet hätten, hätte dies im Vergleich klar deklariert werden müssen. Bei einem Verzicht der Gesuchsgegner auf ihr Gehund Fahrrecht wäre die in Ziffer 6 getroffene Vereinbarung überflüssig und sinnlos. Der Hinweis der Gesuchsteller auf ihre internen Beweggründe, und die Behauptung, dass sie dem Vergleich respektive einer Ausweitung der Wegrechtsfläche auf den Einlenker nicht zugestimmt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Einlenker berücksichtigt würden, sei unbeachtlich. Massgebend sei der abgeschlossene Vergleich. Darin sei es nicht um eine Ausweitung der Wegrechtsfläche, sondern um eine Verschmälerung derselben gegangen. Dass eine Zuund Wegfahrt auch ohne Einlenker möglich wäre, da die [...]strasse breit genug sei, ändere daran nichts. Dasselbe gelte für die Behauptung der Gesuchsteller, wonach die Zuund Wegfahrten der Gesuchsgegner sowieso fast ausschliesslich gegen Süden in Richtung [...]strasse erfolgen würden. Im Vergleich stehe nirgends, dass die Gesuchsgegner auf ihr Gehund Fahrrecht im Bereich der Einlenker verzichten würden. Somit stehe fest, dass der Situationsplan mit der rot eingezeichneten Wegrechtsfläche, der die Einlenker nicht berücksichtige, nicht dem Vergleich entspreche. Selbstverständlich seien auch die Einlenker als Teil der Gehund Fahrrechtsfläche einzutragen.

2. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, wenn die Vorinstanz den Einlenker, der gemäss dem Vergleich vom 7. Juli 2016 auf dem Grundstück des Beschwerdeführers A.___ zu erstellen sei, der Gehund Fahrrechtsfläche zuweise, wende sie die allgemeinen Auslegungsregeln nicht an. Der Vergleich äussere sich detailliert über die konkrete Ausgestaltung des von den Parteien vereinbarten Gehund Fahrrechts. Nach dem Wortlaut des Vergleichs sei die Fläche des Einlenkers klarerweise nicht Teil der Wegrechtsfläche. Im Gegenteil werde im Vergleich ausdrücklich zwischen der Wegrechtsfläche und dem Einlenker unterschieden.

Die Vorinstanz lasse eine weitergehende Begründung für die Behauptung, dass ein Einlenker «per definitionem» zu einem Gehund Fahrrecht gehöre, vermissen. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz hätten die Beschwerdegegner im Vergleich nicht auf ein Gehund Fahrrecht verzichten müssen, damit es nicht Bestandteil der reduzierten Wegrechtsfläche werde. Die Parteien hätten sich im Rahmen des Vergleichs um eine detaillierte und abschliessende Umschreibung des reduzierten Gehund Fahrrechts bemüht. Alles, was gemäss Vergleich nicht explizit dem zu reduzierenden Gehund Fahrrecht zugewiesen werde, sei auch nicht Bestandteil der Wegrechtsfläche.

Zur Feststellung des wirklichen oder mutmasslichen Willens der Parteien hätten auch die Entstehungsgeschichte des Vergleichs, die Begleitumstände, das Verhalten der Parteien vor und nach dem Vertragsabschluss sowie der Vertragszweck zur Auslegung herangezogen werden müssen. Mit den Beweggründen, weshalb der Beschwerdeführer A.___ ursprünglich überhaupt eine Reduktion der Wegrechtsfläche angestrengt habe, mithin also dem eigentlichen Zweck des Vergleichs, habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer A.___ eine Verschmälerung der Wegrechtsfläche habe erwirken wollen, um eine zusätzliche Grünfläche von 5 m2 zu erhalten, damit er auf seinem Grundstück einen Carport habe realisieren können.

Eine Grünfläche von 5 m2 resultiere nur, wenn der Einlenker nicht Bestandteil der Wegrechtsfläche sei. Durch ein Gehund Fahrrecht im Bereich des Einlenkers werde die Benützung seines Parkplatzes P2 verunmöglicht. Auch mit den Beweggründen der Beschwerdegegner hätte sich die Vorinstanz auseinandersetzen müssen. Für diese sei ein Gehund Fahrrecht im Bereich der Einlenker bloss theoretischer Natur, da die Zuund Wegfahrt von ihren Grundstücken aus fast ausschliesslich gegen Süden in Richtung [...]strasse erfolge. Für Ihre Willensbildung sei ein Gehund Fahrrecht im Bereich des Einlenkers auf dem Grundstück des Beschwerdeführers A.___ jedenfalls nicht massgebend gewesen.

Der Einlenker auf dem Grundstück des Beschwerdeführers A.___ habe wegen gesetzlicher Vorgaben der Gemeinde und der BFU-Empfehlung errichtet werden müssen. Ohne den Einlenker hätte die Einwohnergemeinde [...] gegen die Reduktion des Wegrechts und die Neugestaltung der Zufahrtstrasse opponiert. Die Errichtung eines Gehund Wegrechts im Bereich des Einlenkers sei aber nicht eine Bedingung für die Bewilligungserteilung gewesen. Bei der Auslegung der Vereinbarung sei zu berücksichtigen, was sachgerecht sei. Wäre die Fläche des Einlenkers Bestandteil des Gehund Fahrrechts, hätte der Beschwerdeführer seine ursprünglichen Beweggründe für die Verschmälerung des Gehund Fahrrechts gar nicht erreichen können, was zumindest aus seiner Perspektive in keiner Weise sachgerecht wäre.

Die Parteien hätten auf dem Einlenker kein Gehund Fahrrecht vereinbaren wollen und deshalb auch kein solches vereinbart.

3. Die Beschwerdegegner begründen ihren Nichteintretensantrag damit, dass die Beschwerde den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genüge. Materiell bringen sie vor, der Ausgangspunkt dieser Streitsache finde sich im Dienstbarkeitsvertrag vom 31. Mai 1933 und dem dazu gehörenden Plan (Urkunden 8 und 9). Die Fläche des Wegrechts habe zur [...]strasse auf beiden Seiten Einlenker aufgewiesen, für deren Fläche die Wegrechtsdienstbarkeit gleichermassen gelte wie für die eigentliche Zuund Wegfahrtfläche. Der Vergleich äussere sich mit keinem Wort zum dinglichen Schicksal der Einlenkerflächen im Verhältnis zur eigentlichen Fahrfläche. Er stipuliere in Ziffer 6 lediglich, dass der Einlenker auf dem Grundstück A.___ gleich zu dimensionieren sei wie der Einlenker auf dem Grundstück B.___, womit er immerhin klar impliziere, dass die Mündung der Erschliessungsfläche in die [...]strasse weiterhin mit Einlenkern ausgestattet sein müsse. Wenn die Parteien hätten vereinbaren wollen, dass zwar Einlenker zu erstellen seien, diese aber nicht mehr wegrechtsbelastet sein sollten, hätte das im Vergleich deutsch und deutlich gesagt werden müssen. Die Beschwerde nehme auf das Baureglement von [...] Bezug. Danach habe der Einlenker auf dem Grundstück A.___ erstellt werden müssen. Wenn der Beschwerdeführer weiterhin seine Nutzfahrzeuge auf dieser Fläche parkieren könne, würde die baupolizeiliche Bestimmung ausgehebelt und die Beschwerdegegner müssten bei der Ausfahrt ein erhebliches Kollisionsrisiko in Kauf nehmen.

4. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321).

5. Bezüglich der Lage des Wegrechts gemäss Ziffer 1 des Vergleichs und dem Einlenker gemäss den Ziffern 6 und 7 des Vergleichs wiederholen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde beinahe wortwörtlich, was sie bereits bei der Vorinstanz vorgetragen haben. Sie werfen dem Amtsgerichtspräsidenten vor, er lasse eine weitergehende Begründung für die Behauptung, dass ein Einlenker «per definitionem» zu einem Gehund Fahrrecht gehörten, vermissen. Sie halten dem indessen lediglich entgegen, diese Schlussfolgerung sei falsch. Damit versäumen sie es ihrerseits, aufzuzeigen, wieso die Überlegung des Vorderrichters unzutreffend sein soll. Dasselbe gilt für ihr Vorbringen, die Beschwerdegegner hätten im Vergleich nicht explizit auf ihr Gehund Fahrrecht verzichten müssen. Auch hier begnügen sich die Beschwerdeführer weitgehend damit, das Gegenteil zu behaupten. Im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung der Auslegungsregeln schildern die Beschwerdeführer erneut die Beweggründe des Beschwerdeführers A.___ für die Verschmälerung der Wegrechtsfläche, insbesondere seine Absicht einen Carport zu erstellen und im Bereich des Einlenkers zu parkieren. Auch verweisen sie wieder auf das geringe Interesse der Beschwerdegegner von der Wegrechtsfläche in Richtung Norden abzubiegen. All dies haben sie bereits dem Vorderrichter vorgetragen. Der Vorderrichter hat diese auf die Interessenlage der Parteien gestützten Argumente als unbeachtlich erachtet. Wieso diese Folgerung falsch sein sollte, lassen die Beschwerdeführer offen. Soweit sie schliesslich mit dem Baureglement der Einwohnergemeinde [...] und der Baubewilligung vom 27. Juli 2017 argumentieren, übersehen sie, dass sich das angefochtene Urteil gar nicht auf das Baureglement und die Baubewilligung abstützt. Sie zeigen überdies auch nicht auf, inwiefern ein Einbezug des Baureglements und der Baubewilligung zu einem anderen Urteil geführt hätte. Die Beschwerde genügt somit den Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht. Vielmehr präsentieren die Beschwerdeführer grossmehrheitlich ihre eigene Sicht der Dinge. Die Beschwerde wäre indessen ohnehin abzuweisen, selbst wenn auf diese eingetreten werden könnte.

6.1 Wie die Beschwerdegegner richtigerweise festhalten, gehören die Einlenker nach dem Dienstbarkeitsvertrag vom 31. Mai 1933 zum Gehund Fahrrecht. Auf dem Mutationsplan Nr. [...], auf den im Dienstbarkeitsvertrag verwiesen wird, umfasst das Gehund Fahrrecht auch die beiden Einlenker (Urkunde 8 der Gesuchsgegner). Es ist der damalige Dienstbarkeitsvertrag, den die Parteien abgeändert haben. Die Parteien haben keinen neuen Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen. Sie haben einen bestehenden abgeändert. Die entsprechenden Abweichungen sind im Vergleich erwähnt. Die Aufhebung des Gehund Fahrrechts auf den Einlenkern gehört nicht dazu. Die Folgerung des Amtsgerichtspräsidenten, ein Verzicht hätte ausdrücklich formuliert werden müssen, ist somit einleuchtend. Zutreffend ist auch die Überlegung des Vorderrichters, der Vergleich sei in seiner Gesamtheit zu betrachten. Dazu gehört auch, dass die in Ziffer 6 getroffene Vereinbarung zu den Einlenkern überflüssig und sinnlos wäre, wenn die Gesuchsgegner im Bereich der Einlenker auf ihr Gehund Fahrrecht verzichtet hätten. Auf diese entscheidenden Erwägungen gehen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde überhaupt nicht ein.

6.2 Das Baureglement der Einwohnergemeinde [...] schreibt in § [...] für Gebäudezufahrten die Erstellung von Einlenkern vor. Dies spricht dafür, dass schon die Einlenker des ursprünglich vereinbarten Dienstbarkeitsvertrages zum Gehund Fahrrecht gehörten. Die Einlenker sind denn auch Gegenstand der Baubewilligung (Urkunde 14 der Gesuchsgegner; Ziffer 2.3), die auf dem von A.___ erstellten Situationsplan basiert (Urkunde 16 der Gesuchsgegner). Grundsätzlich aber ist der Inhalt der Gehund Fahrrechtsdienstbarkeit Sache des Zivilrechts und der Zivilgerichtsbarkeit. Die Baukommission befasst sich nicht damit, was in Ziffer

2.3 der Baubewilligung festgehalten wird. Diesbezüglich werden die Parteien auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen. Was die von den Beschwerdeführern angesprochene Bedingung in der Baubewilligung betrifft, gilt diese für die Bewilligung der neuen Mauer, die nur gebaut werden darf, wenn die Dienstbarkeit, insbesondere hinsichtlich der Fahrbahnbreite, angepasst worden ist. Die Beschränkung des Gehund Fahrrechts gemäss Ziffer 1 des Vergleichs bezieht sich denn auch auf die Fahrbahnbreite. Der Einlenker auf dem Grundstück von A.___ wird in Ziffer 6 definiert. Damit wird richtigerweise zwischen der Fahrbahnbreite und dem Einlenker unterschieden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass letzterer nicht Bestandteil der Dienstbarkeit ist. Vielmehr bedürfen die Ausmasse der Fahrbahnbreite und des Einlenkers je einer eigenen Umschreibung. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Situationsplan, gestützt auf den der Grundbucheintrag erfolgen soll, dem Vergleich zu entsprechen hat.

7. Eventualiter verlangen die Beschwerdeführer eine Herabsetzung der Parteientschädigung, die ihnen vom Vorderrichter zugesprochen wurde. Der Stundenansatz liege nach § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT; BSG 615.11) zwischen 230 – 330 Franken. Beim vorliegenden Vollstreckungsverfahren handle es sich um ein summarisches Verfahren von normaler Komplexität, weshalb der vom Vertreter der Beschwerdegegner geltend gemachte Stundenansatz von CHF 330.00 nicht gerechtfertigt sei. Dieser sei auf CHF 230.00 und die Parteientschädigung damit auf CHF 2’018.20 festzusetzen. Die Beschwerdegegner haben sich zu dieser Rüge nicht geäussert. Die beim Obergericht für das Beschwerdeverfahren eingereichte Honorarnote basiert indessen ebenfalls auf einem Stundenansatz von CHF 330.00.

8. Der Amtsgerichtspräsident hat am 2. September 2020 die eingereichten Honorarnoten je der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Vertreter der Beschwerdegegner hat seiner Honorarnote eine Honorarvereinbarung beigelegt. Danach haben sich seine Klienten damit einverstanden erklärt, ihm einen Stundenansatz von CHF 330.00 zu vergüten. In der Tat erscheint dieser Ansatz für ein Summarverfahren hoch. Trotzdem haben die Beschwerdeführer bis zur Urteilsfällung des Vorderrichters am 17. Februar 2021 nicht gegen die von den Beschwerdegegnern geltend gemachte Parteientschädigung interveniert. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Vorderrichter bei der Festsetzung der Parteientschädigung sein Ermessen in einer rechtsfehlerhaften Weise ausgeübt hätte und in Willkür fallen wäre.

9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’700.00 zu bezahlen. Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegnern zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen. Auch vor Obergericht haben die Beschwerdeführer die von den Beschwerdegegnern eingereichte Honorarnote nicht beanstandet, obwohl ihnen diese zugestellt worden ist. Insgesamt ist der zeitliche Aufwand sowie die geltend gemachte Gesamtentschädigung angemessen. Lediglich die Fotokopien sind zu einem Ansatz von 50 Rappen zu entschädigen (§ 160 Abs. 5 GT). Die Parteientschädigung wird demnach auf CHF 1’455.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'700.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ und B.___ haben C.___ und D.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’455.15 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller