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ZKBES.2021.57 • OG SO ZKBES.2021.57 KI-generiert

Tax Authority v. Appellant Regarding Extension Denial and Appeal Jurisdiction

Geschäftsnummer ZKBES.2021.57
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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In a case where tax authorities sought definitive legal relief, the lower court granted the relief after the opposing party repeatedly requested and received extensions for their written response, citing medical incapacitation due to an accident, surgery, and subsequent hospitalization with severe mobility restrictions and medication effects; the higher court dismissed the appeal, reasoning that the appellant’s prior successful requests for extensions, which required him to formulate and submit justified applications with supporting evidence, demonstrated his capacity to correspond in writing, thus negating a procedural error by the lower court regarding the final extension denial, and affirmed that the appellant’s proper recourse for re-establishing the deadline was a separate motion to the court of first instance, not the appeal itself.

Legislator-Regeste

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Art. 322 ZPO, Art. 148 Abs. 1 ZPO, Art. 148 Abs. 2 ZPO, Art. 66 LTF; Tax Authority v. Appellant Regarding Extension Denial and Appeal Jurisdiction: Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Schlagwörter

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Steuerbehörde gesetzliche Verfahrensfrist Steuerabzug Steuerjustizverfahren Rechtsfähigkeit Unterbrechung der Verjährung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

The appeal was dismissed because it was manifestly unfounded.

Art. 148 Abs. 2 ZPO

The court clarified that the appellant can still submit a separate application for reinstatement of time limits to the lower court based on this provision.

Art. 148 Abs. 1 ZPO

The court considered and rejected the possibility of transferring the appeal to the lower court as an application for reinstatement of time limits based on this provision.

Art. 66 LTF

Although not explicitly cited in the numbered orders, the general principle regarding costs, often derived from provisions like Art. 66 LTF (or cantonal equivalent when referring to waiving costs without explicit mention), is implicitly related to the decision not to impose costs, but based strictly on the text, only the statement 'Es werden keine Kosten erhoben' is present, which generally relates to cost provisions, even if the specific cost article isn't in the operative part.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 26. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft und Staat Aargau,

vertreten durch Steueramt des Kantons Aargau Direkte Bundessteuer,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Staat Aargau am 25. Februar 2021 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) stellten,

der Gesuchsgegner, nachdem ihm Frist zur Stellungnahme geboten worden war, am 11. März 2021 ein Gesuch um Fristverlängerung einreichte,

er zur Begründung vortrug, nach einem Unfall und der damit verbundenen Operation sei es ihm wegen der Medikamente nicht möglich, angemessen zu antworten,

der Gesuchsgegner nach dem beigelegten ärztlichen Attest ab dem 17. März 2021 für einen stationären Eingriff hospitalisiert und für ca. drei Monate nicht mobil sei, eine Schiene tragen und auf Gehstöcke angewiesen sein werde,

der Amtsgerichtspräsident darauf am 12. März 2021 die Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis am 25. März 2021 erstreckte,

der Gesuchsgegner am 16. März 2021 (Postaufgabe) ein erneutes Gesuch um Fristerstreckung bis zum 17. Mai 2021 mit einem ärztlichen Attest einreichte,

der Gesuchsgegner nach diesem ärztlichen Attest voraussichtlich in der Zeit vom 17. März bis und mit 17. Mai 2021 ausser Stand sein werde, einer Gerichtsverhandlung zu folgen und sich adäquat für seine Position einzusetzen und diese angemessen vertreten zu können,

der Amtsgerichtspräsident am 22. März 2021 die Frist zur Stellungnahme erneut bis am 12. April 2021 erstreckte und zur Begründung anführte, da es sich nicht um eine Verhandlung handle, sondern lediglich um eine schriftliche Stellungnahme, sei dies dem Gesuchsgegner trotz des beigelegten ärztlichen Attests möglich,

der Amtsgerichtspräsident, nachdem kein weiteres Fristerstreckungsgesuch und keine Stellungnahme des Gesuchsgegners eingegangen war, am 16. April 2021 im beantragten Umfang definitive Rechtsöffnung erteilte,

der Gesuchsgegner dagegen am 24. April 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht erhob und darum ersuchte, das Urteil aufzuheben, damit er die Möglichkeit zur Erwiderung habe,

der Gesuchsgegner auf die eingereichten Atteste verweist und vorträgt, das Gericht habe lapidar mitgeteilt, es sei ihm möglich, zu schreiben, wozu er wegen der Opiate und seiner Covid-19 Infektion während des stationären Aufenthalts nicht in der Lage gewesen sei,

der Gesuchsgegner zweimal in der Lage war, ein Fristerstreckungsgesuch zu formulieren, zu begründen, die erforderlichen Belege zu besorgen und einzureichen,

er damit gleich selbst belegt, dass die in der Verfügung vom 22. März 2021 geäusserte Auffassung des Amtsgerichtspräsidenten, eine schriftliche Stellungnahme sei dem Gesuchsgegner möglich, zutreffend war,

der Gesuchsgegner ausserdem einen Vertreter mit der Ausfertigung der schriftlichen Stellungnahme hätte beauftragen können,

es dem Gesuchsgegner mit seinen Vorbringen demnach nicht gelingt, einen Verfahrensfehler des Amtsgerichtspräsidenten aufzuzeigen,

der Gesuchsgegner den materiellen Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten in seiner Beschwerde nicht in Frage stellt, sondern eigentlich um Wiederherstellung der Frist zur Stellungnahme ersucht,

die Beschwerde demnach im Sinne von Art.

322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

die Beschwerde nicht als Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 148 Abs. 1 ZPO an die Vorinstanz zu überweisen ist, weil ein solches in der vorliegenden Form aussichtslos wäre,

es dem Gesuchsgegner unbenommen bleibt, innert der Frist von zehn Tagen ab Wegfall des Säumnisgrundes ein vollständig begründetes und mit den erforderlichen aussagekräftigen Belegen versehenes Gesuch um Wiederherstellung der Frist beim dafür zuständigen Richteramt Bucheggberg-Wasseramt einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO),

ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller