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ZKBES.2021.31 • OG SG ZKBES.2021.31 KI-generiert

Lack of Identity Between Creditor and Collection Applicant in Provisional Debt Collection

Geschäftsnummer ZKBES.2021.31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The lower court denied a request for provisional debt collection authorization because the requesting party was not identical to the creditor listed in the title document, a lease agreement, even though the requesting party was the sole authorized signatory of the creditor entity. The higher court upheld this denial, reasoning that the requesting party and the creditor are distinct legal entities; therefore, the requesting party should have obtained a collection mandate or pursued the debt action in the name of the creditor entity, leading to the dismissal of the appeal as manifestly unfounded and the imposition of appeal costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 322 ZPO, Art. 68 ZPO; Lack of Identity Between Creditor and Collection Applicant in Provisional Debt Collection: The higher court upheld this denial, reasoning that the requesting party and the creditor are distinct legal entities; therefore, the requesting party should have obtained a collection mandate or pursued the debt action in the name of the creditor entity, leading to the dismissal of the appeal as manifestly unfounded and the imposition of appeal costs on the appellant.

Schlagwörter

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Inkasso juristische Person Prokurist Mietvertrag Identitätsausweise Vereinigung provisorische Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

This article was cited as the basis for immediately dismissing the appeal as clearly unfounded.

Art. 68 ZPO

This provision governs the imposition of costs in the appeal proceedings, as referenced in the second order.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend provisorische Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen am 12. Januar 2021 das von A.___ in der Betreibung Nr. […] gestellte Rechtsöffnungsbegehren abwies und dem Gesuchsteller die Gerichtskosten von CHF

300.00 auferlegte,

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) dagegen am 4. März 2021 fristund formgerecht Beschwerde an das Obergericht erhob und die Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung verlangte,

der a.o. Amtsgerichtsstatthalter das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen hat, weil der betreibende Beschwerdeführer nicht mit der Gläubigerin des als Rechtsöffnungstitel eingereichten Mietvertrages, der C.___ AG, übereinstimmt,

der Beschwerdeführer gar nicht in Abrede stellt, dass die C.___ AG Gläubigerin der Mietzinsforderung ist,

daran auch der Umstand nichts ändert, dass der Beschwerdeführer das einzige zeichnungsberechtigte Mitglied des Verwaltungsrates der C.___ AG ist,

der Beschwerdeführer und die C.___ AG zwei verschiedene Rechtssubjekte mit je eigenen Rechten und Pflichten sind,

sich der Beschwerdeführer somit die Vollmacht für das Inkasso hätte geben oder die Betreibung im Namen der C.___ AG hätte führen müssen,

der Beschwerdeführer nicht verlangen kann, dass dieser Fehler nochmals gemacht wird, selbst wenn dem Vorliegen zweier verschiedener Rechtssubjekte in einem anderen Verfahren fälschlicherweise nicht Rechnung getragen worden wäre,

die Beschwerde demnach im Sinne von Art.

322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen hat, erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller