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ZKBES.2021.24 • OG SG ZKBES.2021.24 KI-generiert

Appeal Against Provisional Execution Authorization Based on Seizure Loss Certificate

Geschäftsnummer ZKBES.2021.24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision that granted provisional legal authorization for an execution proceeding based on an assigned seizure loss certificate amounting to CHF 2'330.45, which qualifies as an acknowledgment of debt under debt enforcement law. The appellate court dismissed the appeal, finding it evidently unfounded because the appellant merely repeated prior arguments without sufficiently challenging the lower court's reasoning regarding the validity of the loss certificate as an enforcement title and failed to credibly present objections that would invalidate the acknowledged debt, thereby not meeting the requirements for a proper appeal submission.

Legislator-Regeste

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Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 82 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 82 Abs. 2 SchKG, Art. 48 i.V.m; Appeal Against Provisional Execution Authorization Based on Seizure Loss Certificate: The appellate court dismissed the appeal, finding it evidently unfounded because the appellant merely repeated prior arguments without sufficiently challenging the lower court's reasoning regarding the validity of the loss certificate as an enforcement title and failed to credibly present objections that would invalidate the acknowledged debt, thereby not meeting the requirements for a proper appeal submission.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Pfändungsvollzug "Vorläufige Geltung" Schuldanerkennung Vollstreckung Beschwerdelegitimation Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 82 Abs. 1 SchKG
Der fragliche Pfändungsverlustschein gelte als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs.
Art. 82 SchKG
Ein Pfändungsverlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG (vgl.
Art. 320 ZPO
Mit der Beschwerde kann einzig die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Art. 321 ZPO
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).
Art. 82 Abs. 2 SchKG
Cited when noting that the appellant failed to credibly present objections that would defeat the acknowledgment of debt.
Art. 48 i.V.m
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin dessen Kosten von CHF 450.00 zu bezahlen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35])
Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann sie sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort abgewiesen werden (Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]

Cited for the procedural basis to dismiss the appeal summarily as obviously unfounded.

Art. 82 Abs. 2 SchKG

Cited when noting that the appellant failed to credibly present objections that would defeat the acknowledgment of debt.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]

Used as the basis for ordering the appellant to pay the costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 25. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Cristina Papadopoulos,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Die B.___ AG (im Folgenden die Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern am 16. November 2020 in der gegen A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2’330.45 unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der gesuchsgegnerischen Partei.

2. Die Gesuchsgegnerin schloss mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2020 sinngemäss auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der gesuchstellenden Partei.

3. Mit Urteil vom 13. Januar 2021 erteilte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach für den Betrag von CHF 2'330.45 provisorische Rechtsöffnung. Ferner wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 und die von ihr bevorschussten Gerichtskosten im Umfang von CHF 300.00 zu ersetzen sowie ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 366.15 zu bezahlen.

4. Fristgerecht erhob die Gesuchsgegnerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 19. Februar 2021 dagegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

5. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann sie sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort abgewiesen werden (Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

6. Die Rechtsöffnungsrichterin erwog zusammenfassend, das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach habe der C.___, [...]strasse 16a, [...], in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach am 25. April 2013 einen Pfändungsverlustschein über CHF 2'330.45 ausgestellt. Als Forderungsgrund sei auf dem Verlustschein «Rückständige Mieten sowie 3 Mieten in der Kündigungsfrist gemäss Art. 2 des Mietvertrages Nr. 285862, abgeschlossen mit der D.___ AG, zediert an die C.___» genannt. Der Pfändungsverlustschein sei von der ursprünglichen Gläubigerin C.___ am 5. Dezember 2019 schriftlich an die Gesuchstellerin abgetreten worden (vgl. Urk. 5 der Gesuchstellerin). Der fragliche Pfändungsverlustschein gelte als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) und berechtige die Gesuchstellerin, beim Gericht am Ort der Betreibung die provisorische Rechtsöffnung für den im Verlustschein genannten Betrag zu verlangen, sofern die betriebene Schuldnerin nicht Einwendungen sofort glaubhaft mache, welche die Schuldanerkennung entkräften würden. Die Gesuchsgegnerin habe einzig einen unterzeichneten Mietvertrag mit der D.___ AG vom 5. Juli 2011, eine eingeschriebene Zahlungsaufforderung der D.___ AG über CHF 5'932.00 vom 23. März 2015 sowie einen E-Mailverkehr und eine Kopie des Zahlungsbefehls Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach ins Recht gelegt. Diese Urkunden könnten die im Verlustschein verkörperte Schuldanerkennung in der Höhe von CHF 2'330.45 nicht entkräften, weshalb für geltend gemachten Betrag von CHF 2'330.45 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei.

7. Die provisorische Rechtsöffnung setzt voraus, dass als Rechtsöffnungstitel eine Schuldanerkennung im Sinne von Art.

82 Abs. 1 SchKG vorliegt. Ein Pfändungsverlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG (vgl. Art. 149 Abs. 1 und 2 SchKG). Dies hat die Rechtsöffnungsrichterin von Amtes wegen zu prüfen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_46/2018 vom 4. März 2019, E. 3.1). Sodann prüft sie – ebenfalls von Amtes wegen – folgende drei Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (BGE 139 III 444 E. 4.1.1). Nach der unbestritten gebliebenen Abtretung der im Pfändungsverlustschein vom 24. April 2013 verurkundeten Forderung in der Höhe von CHF 2'330.45 auf die Beschwerdegegnerin sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt.

8. Mit der Beschwerde kann einzig die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

9. Es ist augenfällig, dass die Beschwerdeschrift – abgesehen von einer Formulierung – eins zu eins der vor der Vorinstanz eingereichten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2020 entspricht. Die Beschwerdeführerin legt damit nicht unter rechtsgenügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und gestützt auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil dar, inwiefern die Rechtsöffnungsrichterin das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Vielmehr begnügt sie sich mit Wiederholungen und pauschalen Vorwürfen. Einwendungen, die die Schuldanerkennung entkräften würden, werden von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht glaubhaft gemacht (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG). Den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist damit nicht Genüge getan. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin dessen Kosten von CHF 450.00 zu bezahlen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35])

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann