Appeal Dismissed for Untimely Request for Written Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the appeal concerning a lower court's order dissolving a company due to loss of domicile and initiating liquidation, because the appellant failed to timely request a written justification for the initial decision within the ten-day period required to permit an appeal. The court reasoned that the appellant's subsequent appeal did not address this procedural failing—the missed deadline for requesting grounds—and thus failed to meet the formal requirements for a reasoned appeal, rendering the initial decision regarding the missed deadline correct and the appeal inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 66 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Dismissed for Untimely Request for Written Justification: The court reasoned that the appellant's subsequent appeal did not address this procedural failing—the missed deadline for requesting grounds—and thus failed to meet the formal requirements for a reasoned appeal, rendering the initial decision regarding the missed deadline correct and the appeal inadmissible.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not heard because it did not meet the requirements for the statement of grounds of appeal, as cited in the reasoning leading to the non-admission.
The appellant was ordered to pay the costs of the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ GmbH,
Beschwerdeführerin
betreffend Antrag auf Begründung des Urteils
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen am 22. Oktober 2021 die A.___ GmbH wegen Domizilverlusts auflöste und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete,
dieses Urteil am […] im Amtsblatt publiziert wurde,
die A.___ GmbH am 9. November 2021 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Begehren um schriftliche Begründung des Urteils einreichte,
der Amtsgerichtspräsident am 11. November 2021 auf das Gesuch um Begründung des Urteils wegen Verspätung nicht eintrat,
die A.___ GmbH (im Folgenden die Beschwerdeführerin) dagegen am 26. November 2021 beim Richteramt Olten-Gösgen Beschwerde erhob, welche an das Obergericht überwiesen wurde,
die Beschwerdeführerin verlangt, die Auflösung der Gesellschaft sei rückgängig zu machen,
die Gesellschaft jedoch nicht in der angefochtenen Verfügung aufgelöst wurde, sondern bereits im Urteil vom 22. Oktober 2021,
die Anfechtung des Urteils vom 22. Oktober 2021 voraussetzt, dass innert der Frist von 10 Tagen dessen Begründung verlangt worden ist,
der Amtsgerichtspräsident in der Verfügung vom 11. November 2021 festgestellt hat, dass diese Frist nicht eingehalten worden ist,
die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keinen Bezug auf diese Säumnis nimmt und dementsprechend auch nicht aufzeigt, inwiefern die Feststellung der Fristversäumnis falsch sein sollte,
eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15),
die eingereichte Beschwerde den Anforderungen an die Begründung nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten im Übrigen richtig ist, nachdem die Frist, die Begründung des Urteils vom 22. Oktober 2021 zu verlangen, am 8. November 2021 abgelaufen ist,
die Beschwerdeführerin nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ GmbH hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller