Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZKBES.2021.137 • OG SO ZKBES.2021.137 KI-generiert

Appeal of Unfounded Legal Challenge to Enforceable Municipal Fee

Geschäftsnummer ZKBES.2021.137
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The lower court properly granted definitive legal relief regarding an enforceable municipal fee, and the appeal was dismissed because the appellant failed to prove payment or deferral in the initial proceedings, as new facts and evidence are generally excluded in appeal proceedings which focus on legal review. The court reasoned that the validity of an enforceable administrative order justifies definitive legal relief, and arguments concerning present inability to pay are matters for the subsequent enforcement stage, not the legal relief hearing, rendering the appeal obviously unfounded.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 322 ZPO, Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz; Appeal of Unfounded Legal Challenge to Enforceable Municipal Fee: The court reasoned that the validity of an enforceable administrative order justifies definitive legal relief, and arguments concerning present inability to pay are matters for the subsequent enforcement stage, not the legal relief hearing, rendering the appeal obviously unfounded.

Schlagwörter

KI-generiert
Gebührenzahlung Vollstreckungsverfahren neues rechtliches Vorbringen Abgabestreitigkeit Kostenvorschuss Staatshaftung der Gemeinde Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 322 ZPO

Cited as the basis for dismissing the appeal immediately because it was manifestly unfounded.

Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz

Mentioned as being decisive for the requirements of the subsidiary constitutional appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt – soweit vorliegend von Bedeutung – mit Urteil vom

11. November 2021 der B.___ in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 280.50 definitive Rechtsöffnung erteilte und A.___ verpflichtete, die Betreibungskosten von CHF 68.55 zu ersetzen, der B.___ eine Entschädigung von CHF 75.00 zu bezahlen sowie die von der Einwohnergemeinde bevorschussten Gerichtskosten im Umfang von CHF 115.00 zurückzuerstatten.

sich A.___ am 26. November 2021 an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt wandte und zusammenfassend erklärte, er habe versucht mit der B.___ eine Lösung zu finden. Er sei Familienvater und könne seine Familie nur knapp ernähren. Sein Einkommen sei gerade genug, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Mittel für eine Schuldentilgung habe er nicht. Gerne sei er bereit, persönlich beim Amtsgerichtspräsidenten oder Betreibungsamt zu erscheinen, um die Situation zu klären,

das zur Diskussion stehende Rechtsöffnungsverfahren mit Entscheid vom 11. November 2021 abgeschlossen ist und die Eingabe von A.___ vom 26. November 2021 deshalb zuständigkeitshalber an die Zivilkammer des Obergerichts überwiesen wurde, der Rechtsöffnungsrichter definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld getilgt oder gestundet worden ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]),

Verfügungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

die von der Gemeinde festgesetzte und vollstreckbare Kehrichtgebühr somit zur definitiven Rechtsöffnung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG berechtigt,

sich A.___ im Verfahren vor der Vorinstanz nicht hat vernehmen lassen und damit auch nicht durch Urkunden nachgewiesen hat, dass die Schuld getilgt oder gestundet worden ist, neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen Urteils geht, die von A.___ nach Erlass des Rechtsöffnungsentscheids erstmals eingereichten Unterlagen somit unbeachtlich sind, wie auch sein Hinweis, wonach er seine Schulden nicht tilgen könne, da es nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters ist, über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden,

die Zahlungsfähigkeit erst im Pfändungsverfahren geprüft wird,

sich die Rechtsmitteleingabe von A.___ somit im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unbegründet erweist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

A.___ bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 100.00 zu bezahlen hat, erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann