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ZKBES.2021.125 • OG SO ZKBES.2021.125 KI-generiert

Municipality v. Appellant: Enforcement of Unpaid KESB Fee Upheld

Geschäftsnummer ZKBES.2021.125
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A lower court granted definitive enforcement (Rechtsöffnung) to a municipality, represented by the Child and Adult Protection Authority (KESB), for an unpaid fee of CHF 400.00 stemming from a KESB decision concerning child protection measures, which constitutes an enforceable administrative order. The appellant challenged this enforcement order, claiming oversight in appealing the original KESB decision and citing an unproven, pending appeal regarding the fee, but failed to address the basis of the lower court's ruling, which relied on the existing, unassailed administrative title. The appellate court upheld the decision, reasoning that the appellant's arguments in the enforcement appeal were evidently inadmissible and unfounded because they did not dispute the validity of the underlying enforceable administrative decision, nor did they address the grounds upon which definitive Rechtsöffnung was granted.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 66 Abs. 1 LTF; Municipality v. Appellant: Enforcement of Unpaid KESB Fee Upheld: The appellant challenged this enforcement order, claiming oversight in appealing the original KESB decision and citing an unproven, pending appeal regarding the fee, but failed to address the basis of the lower court's ruling, which relied on the existing, unassailed administrative title. The appellate court upheld the decision, reasoning that the appellant's arguments in the enforcement appeal were evidently inadmissible and unfounded because they did not dispute the validity of the underlying enforceable administrative decision, nor did they address the grounds upon which definitive Rechtsöffnung was granted.

Schlagwörter

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Vollstreckungsentscheid Verwaltungsgebühr Vollstreckungstitel Betreibungskosten Kindesschutzmassnahmen unbezahlte Bussen Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung

The court cited this article as the basis for considering the appeal manifestly inadmissible and unfounded, leading to its rejection where entered upon.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Mentioned in the reasoning to justify deeming the appellant's new arguments inadmissible in the appeal.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive orders, the instruction to check the dispositive for cost/legal aid rules must be followed. Since no specific cost provision from the Cantonal Code is cited in the dispositive (only a general statement about payment of costs), and the reference to LTF (Federal Supreme Court Act) is only relevant for potential future appeal routes, no relevant procedural or substantive provision from the *actual* decision's dispositive concerning costs can be extracted under the strict rules provided, as the dispositive refers only to the general rule of liability for costs in the Kantonal procedure (which is not detailed with an article number here, only the amount).

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 18. November 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Rechtspraktikant Sturzo

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Stadt […], vertreten durch Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Die Stadt […] (im Folgenden: die Gesuchstellerin), vertreten durch die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde […] (im Folgenden: KESB), ersuchte mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 das Richteramt Dorneck-Thierstein in der gegen A.___ (im Folgenden: der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein für die ausstehende Entscheidgebühr von CHF 400.00 zzgl. 5% Zins seit 18. Juli 2020 und die Betreibungskosten um definitive Rechtsöffnung.

2. Der Gesuchsgegner brachte seine Stellungnahme am 13. Oktober 2021 fristgerecht auf das Richteramt. Darin verlangte er sinngemäss eine Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.

3. Mit Urteil vom 27. Oktober 2021 erteilte die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 400.00 zzgl. Zins zu 5% seit 18. Juli 2020. Der Gesuchsgegner wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 33.30 und die Gerichtskosten von CHF 150.00 zu ersetzen.

4. Gegen das begründete Erkanntnis erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden: der Beschwerdeführer) am 3. November 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

5. Da sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet erweist, kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) verzichtet werden.

6. Der Rechtsöffnungsrichter erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt.

7. In ihrem Entscheid vom

6. April 2020 prüfte die KESB Kindesschutzmassnahmen für die Kinder des Beschwerdeführers und auferlegte den Eltern je zur Hälfte eine Gebühr für diesen Entscheid im Betrag von CHF 800.00. Unbestrittenermassen stellt eine solche auf Geld lautende Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde bei gehöriger Eröffnung und Eintritt der Vollstreckbarkeit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

8. In seiner Beschwerdeschrift vom 3. November 2021 (Postaufgabe) bringt der Beschwerdeführer vor, er habe es übersehen, sich innert der Frist von 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung der KESB vom 6. April 2020 beim Bezirksrat zu beschweren. Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer nach wie vor auf einen Brief der KESB, in welchem er darauf hingewiesen worden sei, es würde, sofern in diesem Verfahren keine weiteren Aufwände entstünden, auf eine Gebühr verzichtet werden. Im Übrigen beklagt er sich über das Vorgehen der KESB und weist darauf hin, dass beim Bezirksrat seit dem 16. Juli 2021 eine KESB-Beschwerde hängig sei. Mit diesen Vorbringen nimmt er in der Beschwerdeschrift keinen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Insbesondere geht er nicht darauf ein, dass die Vorderrichterin die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde abgestützt hat. Der Beschwerdeführer trägt selbst vor, dass er es versäumt hat, diese Verfügung anzufechten. Im Rechtsöffnungsverfahren kann er dies nicht mehr nachholen. Mit der blossen Behauptung, seit dem 16. Juli 2021 sei eine KESB-Beschwerde hängig, kann er die Rechtskraft des vorgelegten Entscheids nicht in Frage stellen. Ohnehin ist diese Behauptung unbestimmt und unbelegt und ausserdem neu, was nach Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig ist. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerde erweist sich folglich als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 300.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Rechtspraktikant

Hunkeler Sturzo