Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Deposit in Debt Collection Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal regarding a non-entry into proceedings after the appellant failed to pay the required cost deposit for his objection against a debt collection measure concerning "new assets," despite receiving an initial deadline and a subsequent final extension with a warning of non-entry. The court reasoned that the timely payment of the cost deposit is a procedural prerequisite, and failure to comply, even after a final extension, correctly led the lower court to refuse to process the claim, rendering the appeal obviously unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Deposit in Debt Collection Matter: The court reasoned that the timely payment of the cost deposit is a procedural prerequisite, and failure to comply, even after a final extension, correctly led the lower court to refuse to process the claim, rendering the appeal obviously unfounded.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it was manifestly unfounded.
This article, cited in the reasoning, provides the legal basis for the lower court's decision to dismiss the request due to non-payment of the advance, a procedural step confirmed by the dismissal of the appeal.
This article, cited in the reasoning, sets out the requirement for the payment of the advance as a procedural prerequisite, underpinning the lower court's decision.
Although no costs were imposed in order 2, the general rule on costs would apply if the circumstances were different; however, since this case did not cite a cost provision in the dispositive other than the waiver, only the waiver itself (order 2) reflects the final order regarding costs.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. September 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Rechtspraktikantin Kohler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Erwachsenenund Kindesschutz, Alimentenvermittlung, hier vertreten durch Dienst für Alimentenvermittlung,
Beschwerdegegnerin
betreffend Feststellung neuen Vermögens
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach überwies den von A.___ (im Folgenden: der Gesuchsteller) erhobenen Rechtsvorschlag «kein neues Vermögen» am 22. Juni 2021 dem Richteramt Solothurn-Lebern zum Entscheid.
2. Der Amtsgerichtspräsident setzte dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 8. Juli 2021 Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 300.00 bis am 4. August 2021 und drohte ihm an, es werde ein Nichteintretensentscheid gefällt, wenn der Vorschuss nicht bezahlt werde.
3. Mit Verfügung vom 20. August 2021 stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden ist, setzte dem Gesuchsteller zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis am 31. August 2021 und drohte erneut an, im Unterlassungsfall werde ein Nichteintretensentscheid gefällt.
4. Der Amtsgerichtspräsident trat zufolge Säumnis mit Verfügung vom 2. September 2021 auf das Verfahren nicht ein und verpflichtete den Gesuchsteller zur Bezahlung der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00.
5. Der Gesuchsteller (im Folgenden: der Beschwerdeführer) erhob dagegen am 15. September 2021 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht und erklärte, der Dienst für Alimentenvermittlung habe ohne Vorankündigung eine Betreibung eingeleitet. Diese habe er entgegengenommen und mit Rechtsvorschlag «ohne neues Vermögen» zurückgesendet. Die geforderten CHF
300.00 habe er nicht bezahlen können. Zum Beleg reichte er Bankauszüge vom Januar 2021 bis September 2021 ein.
6. Nach Art. 101 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht eine Frist zur Leistung des Vorschusses. Die fristgerechte Bezahlung ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Wird der Vorschuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht nach Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Urteil BGer 4A_26/2021 vom 12. Februar 2021, E. 4.2).
7. Innert der vom Amtsgerichtspräsidenten angesetzten Fristen hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Dies bestätigte er auch selbst mit seinen Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift, wonach ihm eine Zahlung nicht möglich gewesen sei. Der Amtsgerichtspräsident ist somit zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten, nachdem er für den Unterlassungsfall auf diese Folge hingewiesen hatte, als er dem Beschwerdeführer am 20. August 2021 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt hatte.
8. Die Beschwerde erweist sich demnach im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.
9. Eine offensichtlich unbegründete Beschwerde ist auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowieso ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.).
10. Nach dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter den vorliegenden Umständen ist jedoch ausnahmsweise davon abzusehen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Rechtspraktikantin
Hunkeler Kohler