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ZKBES.2020.91 • OG SG ZKBES.2020.91 KI-generiert

Tax Debt Attachment Appeal Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer ZKBES.2020.91
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision granting final provisional attachment (Rechtsöffnung) for tax debts totaling CHF 4,796.00 plus interest, because the appellant failed to adequately state which specific deficiencies in the lower court's ruling he was challenging, particularly neglecting to address the titles supporting the debt or explain why counterclaims or payments should have been considered, thus failing to meet the procedural requirements for grounding an appeal, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible and without merit, and consequently denying the request for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Tax Debt Attachment Appeal Dismissed for Procedural Defects: Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Schlagwörter

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Steuerschulden provisorische Pfändung unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensmangel Zinszahlung Widerklage Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 129 II 129
eine offensichtlich unzulässige Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

Cited in the reasoning that the appeal could not be proceeded with immediately due to lack of proper substantiation, which aligns with the decision not to enter upon the appeal.

Art. 64 LTF

Applied to reject the request for the granting of free legal aid because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 al. 1 LTF

Applied to order the appellant to pay the costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 24. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Grenchen und ref. Kirchgemeinde, vertreten durch Stadtkasse Grenchen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern in der von der Einwohnergemeinde Grenchen und der reformierten Kirchgemeinde gegen A.___ geführten Betreibung Nr. 281292 des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach am 22. April 2020 für den Betrag von CHF 4'796.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. Juni 2020, für 5 % Zins vom 28. Januar 2020 bis

5. Februar 2020 auf CHF 4'946.00 sowie für CHF 60.00 Mahngebühren die definitive Rechtsöffnung erteilte und das weitergehende Begehren abwies,

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) dagegen am 15. Juni 2020 (Postaufgabe) Beschwerde betreffend Rechtsöffnung (rechtsmissbräuchlich) an das Obergericht erhob,

der Beschwerdeführer zur Begründung vorbringt, die Zustellung des Zahlungsbefehls sei ungültig gewesen und bleibe ungültig, der Zahlungsbefehl sei rechtsmissbräuchlich, es liege kein schützenswertes Interesse vor, hingegen Gegenforderungen in dreifacher Höhe und nichtberücksichtigte Tilgung, der Zahlungsbefehl sei somit zu annullieren,

eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),

die Amtsgerichtspräsidentin gestützt auf die Gemeindesteuerrechnung vom 20. Dezember 2017, der Verzugszinsberechnung vom

11. Februar 2020 und die Mahnung vom 29. Januar 2018 definitive Rechtsöffnung erteilte und dazu weiter ausführte, der Beschwerdeführer habe die Forderung in seiner Stellungnahme vom 22. März 2020 ausdrücklich anerkannt und berufe sich nicht auf Tilgung, Stundung und Verjährung,

der Beschwerdeführer weder auf die erwähnten Rechtsöffnungstitel eingeht noch aufzeigt, wieso die Vorderrichterin Gegenforderungen und eine Tilgung hätte berücksichtigen müssen,

der Beschwerdeführer demnach nicht begründet, inwiefern das angefochtene Urteil falsch sein soll,

die Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,

die Beschwerde demnach offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,

eine offensichtlich unzulässige Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.),

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 6. August 2020 auf die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten (BGer 5D_182/2020).