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ZKBES.2020.89 • OG SG ZKBES.2020.89 KI-generiert

Tax Assessment Finality Required for Enforcement Title

Geschäftsnummer ZKBES.2020.89
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a lower court's decision that granted definitive legal authorization for tax claims based on a tax assessment notice, despite the debtor's pending appeal against that assessment. The court reasoned that for a final tax assessment to serve as a title for definitive legal authorization under debt enforcement law, it must be not only enforceable but also final (legally binding), as even the cantonal tax law requires a final assessment for parity with enforceable judicial decisions; since the creditors failed to prove the ongoing appeal had been formally terminated, the requisite title for definitive legal authorization was lacking, thus the appeal was granted, the initial decision overturned, and the request for legal authorization dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 160 LI, Art. 183 Abs. 3 LI, Art. 157 des jurassischen Steuergesetzes (Loi d’impôt, LI, 641.11, Art. 66 al. 1 LTF; Tax Assessment Finality Required for Enforcement Title: The court reasoned that for a final tax assessment to serve as a title for definitive legal authorization under debt enforcement law, it must be not only enforceable but also final (legally binding), as even the cantonal tax law requires a final assessment for parity with enforceable judicial decisions; since the creditors failed to prove the ongoing appeal had been formally terminated, the requisite title for definitive legal authorization was lacking, thus the appeal was granted, the initial decision overturned, and the request for legal authorization dismissed.

Schlagwörter

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Vollstreckung der Steuerveranlagung Vollstreckungstitel Betreibungsbegehren Prozessrecht Steuerschulden Steuervorbescheid definitive Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)

The court based its decision to reject the request for definitive legal authorization on the lack of a recognized enforcement title as required by this article.

Art. 183 Abs. 3 LI

Cited to show that even under the cantonal tax law, a legally binding tax assessment is required for equivalence to an enforceable decision under Art. 80 SchKG.

Art. 160 LI

Mentioned in the background of the appeal process regarding the tax decision that served as the purported title.

Art. 157 des jurassischen Steuergesetzes (Loi d’impôt, LI, 641.11)

Cited as the legal basis for the initial objection filed against the tax assessment.

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

Cited to establish that administrative decisions are generally equated with judicial decisions for definitive legal authorization purposes.

Art. 66 al. 1 LTF

Implied by the court orders requiring the losing party (Beschwerdegegner) to pay the costs of the proceedings in both instances (Orders 3, 4, and 5 implicitly referencing cost provisions like Art. 66 LTF).

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,

Beschwerdeführer

gegen

République et Canton du Jura et Commune de Val Terbi et ses paroisses, vertreten durch Recette et Administration de district de Delémont,

Beschwerdegegner

betreffend definitive Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die République et Canton du Jura und die Commune de Val Terbi et ses paroisses (nachfolgend die Gesuchsteller) ersuchten das Richteramt Thal-Gäu am 6. Dezember 2019 (Postaufgabe) in der gegen A.___ (nachfolgend der Gesuchsgegner) geführten Betreibung um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für CHF 60‘871.80 nebst Zins zu 5% seit 23. August 2019, für Verzugszinsen von CHF 1'925.35 und Gebühren von CHF 30.00, u.K.u.E.F.

2. Der Gesuchsgegner schloss mit Stellungnahme vom 2. März 2020 auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F.

3. Mit Urteil vom 2. Juni 2020 erteilte der Amtsgerichtspräsident für CHF 60‘871.80 zuzüglich Zins zu 5% seit 23. August 2019 definitive Rechtsöffnung und wies das Rechtsöffnungsgesuch im Weiteren ab. Zudem verpflichtete er den Gesuchsgegner, den Gesuchstellern die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu ersetzen, ihnen eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und ihnen die bevorschussten Gerichtskosten von CHF

700.00 zurückzuerstatten.

4. Dagegen erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend auch der Beschwerdeführer) am 15. Juni 2020 fristund formgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, u.K.u.E.F. für beide Instanzen.

5. Die Gesuchsteller (nachfolgend auch die Beschwerdegegner) beantragten in ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Der Vorderrichter hat in der vorgelegten Steuerveranlagungsverfügung für Kantons-, Gemeindeund Kirchensteuern des Jahres 2013 vom 12. April 2019 einen definitiven Rechtsöffnungstitel erkannt. Er hat dazu erwogen, gemäss dem jurassischen Steuergesetz habe die Einreichung einer Beschwerde gegen die Steuerveranlagungsverfügung keinen Aufschub der Steuerschuld zur Folge. Somit gelte die Veranlagungsverfügung vom 12. April 2019 als vorläufig vollstreckbar, selbst wenn dagegen ein Rechtsmittel ergriffen worden sei. Nach der im Basler Kommentar vertretenen Auffassung berechtigten auch vorläufig vollstreckbare Verwaltungsverfügungen zur definitiven Rechtsöffnung (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 80 N 110).

2. Nach Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn seine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Verfügungen kantonaler Verwaltungsbehörden sind neu seit der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ausserdem hat das Bundesgericht im Urteil 5A_41/2018 vom 18. Juli 2018 festgehalten, grundsätzlich genüge die Vollstreckbarkeit der Verfügung, ohne dass Rechtskraft vorliegen müsse. Bei einer Steuerveranlagung werde indessen nach allgemeiner Auffassung vorausgesetzt, dass diese nicht nur vollstreckbar, sondern auch rechtskräftig sei.

3. Der Beschwerdeführer hat beim Vorderrichter eine Einsprache vom 14. Mai 2019 gegen die Verfügungen der Staatssteuern und der Gemeindesteuern 2013 und 2014 an den Service des contributions gemäss Art. 157 des jurassischen Steuergesetzes (Loi d’impôt, LI, 641.11) vorgelegt (Beilage 2 des Gesuchsgegners). Der Service des contributions ist darauf mit Entscheid vom 11. Juni 2019 nicht eingetreten (Beilage 3 des Gesuchsgegners). Dagegen hat der Beschwerdeführer am 28. Februar 2020 einen Rekurs nach Art. 160 LI an die commission cantonale des recours erhoben (Beilage 4 des Gesuchsgegners). Darin wurde unter anderem eine fehlerhafte Zustellung des Entscheids vom 11. Juni 2019 gerügt. Zudem haben die Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren gerade wegen des Verfahrens vor der commission cantonale des recours eine Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens beantragt. Darauf sistierte der Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsverfahren bis am 30. April 2020. Nachdem die Gesuchsteller am 27. April 2020 mitgeteilt hatten, das Verfahren vor der Steuerrekurskommission sei eingestellt worden, hat der Amtsgerichtspräsident die Sistierung aufgehoben und am 2. Juni 2020 das Rechtsöffnungsurteil gefällt.

4. Aufgrund der vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass die als Rechtsöffnungstitel angerufene Steuerveranlagungsverfügung für das Jahr 2013 angefochten worden ist und dagegen auch während des Rechtsöffnungsverfahrens noch ein Rekursverfahren hängig war. Dafür, dass dieses Verfahren eingestellt, wie die Gesuchsteller bei der Vorinstanz vortrugen, d.h. mit einem formellen Entscheid beendet wurde, liegt nur die Behauptung der Gesuchsteller vor. Der Gesuchsgegner hat dem beim Vorderrichter zwar nicht widersprochen. Vor Obergericht bringt nun der Beschwerdeführer vor, es sei noch ein Steuerbeschwerdeverfahren hängig, dem nun die Beschwerdegegner nicht widersprechen. Für die Feststellung der Vollstreckbarkeit und der Rechtskraft genügt die blosse Behauptung der Gesuchsteller nicht, zumal es ein Leichtes gewesen wäre, einen Entscheid der commission cantonale des recours vorzulegen. An dieser Folgerung ändert auch die auf der Steuerveranlagungsverfügung angebrachte Rechtskraftbescheinigung vom 2. Dezember 2019 nichts. Das Verfahren vor der commission cantonale des recours wurde erst später angehoben. Es ist daher davon auszugehen, dass immer noch ein Beschwerdeverfahren gegen die Steuerveranlagung hängig ist. Die Beschwerdegegner haben weder dargelegt, dass die Steuerveranlagung – vorläufig – vollstreckbar ist noch geht solches aus den Art. 166 ff. LI über das Verfahren vor der commission cantonale des recours hervor. Schliesslich verlangt selbst Art. 183 Abs. 3 LI eine rechtskräftige Steuerveranlagung für eine Gleichstellung mit einem vollstreckbaren Entscheid nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). An diesem Nachweis der Rechtskraft, die auch nach dem jurassischen Steuergesetz erforderlich ist, fehlt es vorliegend ebenfalls.

5. Es ist somit weder erstellt, dass die Veranlagung der Staatssteuern und der Gemeindesteuern 2013 vollstreckbar noch, dass diese rechtskräftig ist. Ein für eine definitive Rechtsöffnung erforderlicher Rechtsöffnungstitel liegt daher nicht vor. Das Rechtsöffnungsbegehren ist demnach abzuweisen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Gerichtskosten beider Instanzen sind daher von den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern zu tragen. Diese haben dem Beschwerdeführer zudem für beide Instanzen eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird für das erstinstanzliche Verfahren ermessensweise auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren wird die Parteientschädigung nach der eingereichten Honorarnote auf CHF 1'714.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 2. Juni 2020 wird aufgehoben.

2. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 307441 des Betreibungsamtes Thal-Gäu wird abgewiesen.

3. Die République et Canton du Jura und die Commune de Val Terbi et ses paroisses haben die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 700.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die République et Canton du Jura und die Commune de Val Terbi et ses paroisses haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Die République et Canton du Jura und die Commune de Val Terbi et ses paroisses haben A.___ den von ihm geleisteten Vorschuss von CHF 750.00 zurückzuerstatten.

5. Die République et Canton du Jura und die Commune de Val Terbi haben A.___ für die erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF 500.00 und für das Verfahren vor Obergericht eine solche von CHF 1'714.90 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller