Tenant Eviction Appeal Dismissed for Inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a tenant's appeal against an eviction order issued by the lower court, finding the appeal inadmissible and clearly unfounded because the appellant failed to properly contest the lower court's reasoning and instead introduced new facts regarding health issues, which are barred in the appeal process as it is primarily a review of legal application rather than a continuation of the first instance proceedings. Consequently, the appeal was dismissed to the extent it could be heard, the request for free legal aid was denied due to the hopelessness of the case, and the appellant was ordered to pay court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Inadmissibility: Consequently, the appeal was dismissed to the extent it could be heard, the request for free legal aid was denied due to the hopelessness of the case, and the appellant was ordered to pay court costs.
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for determining that the appeal is obviously inadmissible and unfounded, which supports the subsequent decision to dismiss the appeal.
Cited in the reasoning to define the scope of the appeal (review of incorrect law application and obviously incorrect finding of fact), framing the discussion leading to the dismissal.
Cited in the reasoning regarding the requirement for justified submission of the appeal.
Cited in the reasoning to state the exclusion of new facts and evidence in the appeal proceedings.
Implicitly applied by the court in order no. 2, which rejects the request for legal aid (unentgeltliche Prozessführung).
Implicitly applied by the court in order no. 3, which orders the appellant to pay the costs of the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch C.___, hier vertreten durch, Rechtsanwalt Walter Keller,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung und Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Mit Datum vom 28. Februar 2020 stellte die B.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Gesuch betreffend Exmission/Ausweisung gegen A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) aus der von ihr gemieteten 3.5-Zimmer-Wohnung am […] in […].
2. Mit Urteil vom 23. April 2020 hiess die Amtsgerichtspräsidentin das Ausweisungsbegehren gut und forderte die Gesuchsgegnerin auf, die Wohnung am […] in […] bis spätestens 8. Mai 2020, 12:00 Uhr, zu räumen und zu verlassen.
3. Dagegen reichte die Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. Juni 2020 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht ein und verlangte in ihrem Hauptantrag die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zudem sei das Mietverhältnis mit aufschiebender Wirkung und gerichtlichem Ermessen mindestens bis zum 30. September 2020 zu erstrecken; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
4. Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung.
5. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
6. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.
7. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).
8. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, sondern äussert im Wesentlichen ihre Unzufriedenheit über das Mandatsverhältnis mit der damaligen Rechtsvertreterin und über ihre Nachbarn bzw. die Wohnungsverwaltung. Es ist nicht ersichtlich inwiefern die Vorderrichterin das Recht unrichtig oder den
Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll. Den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist damit jedenfalls nicht Genüge getan. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
9. Und selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht über ihre gesundheitliche Verfassung geäussert. Ihre erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Behauptungen und Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand sind allesamt neu und unterliegen der Novenschranke. Sie sind im Beschwerdeverfahren folglich unbeachtlich. Insofern erweist sich auch diese Begründung der Beschwerde als ungenügend.
10. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Sie erweist sich als offensichtlich unbegründet und zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.). Nach dem Gesagten erübrigt sich zudem die vorgängige Erhebung eines Kostenvorschusses. Der entsprechende Antrag wird gegenstandslos.
11. Beim gegebenen Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt unter CHF 15'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 24. August 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4D_44/2020).