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ZKBES.2020.76 • OG SG ZKBES.2020.76 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Challenge Lower Court Findings

Geschäftsnummer ZKBES.2020.76
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought an extension for vacating a property purchased by the appellee at a public auction, offering rent and utility payments until a prospective employment date, after a lower court had ordered the eviction. The appellate court dismissed the appeal because the appellant merely reiterated arguments previously presented without challenging the lower court's factual findings or legal application, which is required for a valid appeal alleging incorrect application of law or determination of facts.

Legislator-Regeste

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Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 310 ZPO, Art. 312 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Challenge Lower Court Findings: The appellate court dismissed the appeal because the appellant merely reiterated arguments previously presented without challenging the lower court's factual findings or legal application, which is required for a valid appeal alleging incorrect application of law or determination of facts.

Schlagwörter

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Rüge der Sachverhaltsfeststellung Räumungsbefehl Mietzinsfestlegung Beschwerdelegitimation ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung formelle Verfahrenseinstellung Ausweisung und Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 312 Abs. 1 ZPO

Used to dismiss the appeal immediately because it was manifestly unfounded.

Art. 311 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the required form and content of the appeal, which relates to the procedural handling, although the final decision relies on Art. 312.

Art. 310 ZPO

Cited in the reasoning regarding the permissible grounds for appeal (wrong application of law or fact-finding), which relates to the procedural handling of the appeal.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___,

Berufungsbeklage

betreffend Ausweisung und Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Mit Datum vom 2. März 2020 ersuchte B.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt um Rechtsschutz in klaren Fällen und beantragte die Ausweisung von A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) aus der von ihr am 4. Februar 2020 ersteigerten Liegenschaft an der […] in […].

2. In seiner Stellungnahme vom 23. März 2020 beantragte der Gesuchsgegner sinngemäss die Erstreckung der Ausweisung.

3. Mit Urteil vom 26. März 2020 hiess der Amtsgerichtspräsident das Ausweisungsbegehren gut und forderte den Gesuchsgegner unter anderem auf, das Haus (inkl. Werkstatt und Keller) an der […] in […] bis spätestens Mittwoch, 20. Mai 2020, 11: 00 Uhr, zu räumen und zu verlassen.

4. Am 14. Mai 2020 beantragte der Gesuchsgegner beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erstreckung der Ausweisung bis am

1. Juni 2020. Am 15. Mai 2020 wurde seine Eingabe samt den Vorakten der Zivilkammer des Obergerichts übermittelt.

5. Sachenrechtliche Streitigkeiten, insbesondere solche im Zusammenhang mit dem Eigentumsrecht, sind grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur. Gegen den vor­instanzlichen Entscheid steht deshalb die Berufung offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Den Vorakten zufolge war der Gesuchsgegner bis zur Grundstücksteigerung vom 4. Februar 2020 Eigentümer des Grundstücks GB Nr. […], […] in […]. Mit Steigerungszuschlag vom 4. Februar 2020 ging das Eigentum an die Gesuchstellerin über (vgl. BGE 117 III 39 E. 4b). Der Zuschlag erfolgte zum Preis von CHF 284'241.50. Seit Ende Februar 2020 wird die Gesuchstellerin an der Ausübung ihrer Eigentumsrechte an der Liegenschaft gehindert. Die Höhe des Streitwertes kann offenbleiben, die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 ist jedenfalls erreicht und die Berufung das richtige Rechtsmittel.

6. Der Gesuchsgegner macht zusammenfassend geltend, er habe Aussicht auf einen Wohnarbeitsplatz per 1. Juni 2020 und sei deshalb bereit, bis zu diesem Zeitpunkt für die von ihm bewohnten Räumlichkeiten Miete in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen sowie für den Gasund Wasserverbrauch die Nebenkosten zu tragen.

7. Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

8. In seiner Rechtsmittelschrift wiederholt der Gesuchsgegner im Wesentlichen das bereits vor der Vorinstanz Vorgetragene. Weder rügt er eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine falsche Rechtsanwendung durch den Amtsgerichtspräsidenten. Damit vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid unrichtig ist. Die Berufung erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und kann sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).

9. Bei diesem Ausgang hat der Gesuchsgegner grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Obergericht zu bezahlen. Ausnahmsweise wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann