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ZKBES.2020.73 • OG SG ZKBES.2020.73 KI-generiert

Dismissal of Repeated Complaints Regarding Long-Pending Maintenance Proceedings Due to Complainant's Filings

Geschäftsnummer ZKBES.2020.73
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party filed repeated complaints of denial of justice concerning long-pending maintenance proceedings following a divorce decree, alleging judicial bias and resulting financial hardship. The court dismissed the complaints, reasoning that the delays were primarily caused by the complainant's numerous own filings, that a prior claim for maintenance had already been definitively rejected by the lower court and subsequently not reviewed by the highest federal court, and that the specific requests for relief were either already addressed or moot, ultimately warning the complainant that further identical submissions would be dismissed without response and imposing costs.

Legislator-Regeste

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Art. 322 ZPO, Art. 450 Kosten; Dismissal of Repeated Complaints Regarding Long-Pending Maintenance Proceedings Due to Complainant's Filings: The court dismissed the complaints, reasoning that the delays were primarily caused by the complainant's numerous own filings, that a prior claim for maintenance had already been definitively rejected by the lower court and subsequently not reviewed by the highest federal court, and that the specific requests for relief were either already addressed or moot, ultimately warning the complainant that further identical submissions would be dismissed without response and imposing costs.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren hängiges Verfahren Forderungseingabe Normenkontrolle Unterhaltskosten Vorherige Verwaltungsbeschwerde Rechtsverweigerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 322 ZPO
The court cited this article to rule that the appeals were obviously inadmissible and obviously unfounded.
Art. 450 Kosten
This provision is implied as the court orders the appellant to pay the costs of the proceedings.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

The court cited this article to rule that the appeals were obviously inadmissible and obviously unfounded.

Art. 450 Kosten

This provision is implied as the court orders the appellant to pay the costs of the proceedings.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 26. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsverweigerung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) reichte am 4. Mai 2020 (Postaufgabe) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt in den Unterhaltsverfahren BWZPR.2018.1174 und BWZPR.2018.455 eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ein. Der Amtsgerichtspräsident überwies die Beschwerde zur Kenntnisnahme an das Obergericht. Da bei der Dienststelle Legistik und Justiz ein Staatshaftungsbegehren hängig ist, wurde diese um Mitteilung gebeten, bis wann mit dem Rückerhalt der Akten zu rechnen sei. Am 19. Juni 2020 gingen die Akten bei der Zivilkammer des Obergerichts ein.

2. Die Beschwerdeführerin beantragt, die eingereichten Anträge und Beschwerden seien zur Behandlung zu nehmen und der gesetzliche Zugang zur Justiz sei zu öffnen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, bislang sei der Unterhaltsschuldner nicht zu seiner gesetzlichen Pflicht zum Unterhalt gezogen worden. Seit 2014 sei der Unterhaltsschuldner gerichtlich nicht belangbar. Das Gericht habe sich durch sachfremde Erwägungen und Interessen leiten lassen. Die diskriminierende Verweigerung des Unterhaltsanspruchs habe sie in die schwerste finanzielle Notlage gestossen.

3.1 Die Beschwerdeführerin hat bereits zahlreiche Rechtsverzögerungsund Rechtsverweigerungsbeschwerden eingereicht. Allein der Umstand, dass das Verfahren seit 2014 hängig ist, begründet weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung. Zum wiederholten Mal ist festzuhalten, dass es die Beschwerdeführerin selbst ist, die mit ihren zahllosen Eingaben und Beschwerden das Verfahren verzögert. Immer wieder mussten die Akten an eine andere Instanz überwiesen werden. Schliesslich enthält die Beschwerde auch keinen konkreten Vorhalt, in welchem Moment ein Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten übermässig lange auf sich hätte warten lassen. Das Gegenteil ist der Fall: Am 19. Juni 2020 hat der Amtsgerichtspräsident den Rückerhalt der Akten von der Staatskanzlei des Kantons Solothurn festgestellt und der Beschwerdeführerin sogleich Frist zur Formulierung ihrer Rechtsbegehren zur Ergänzung des Ehescheidungsbeschlusses des Amtsgerichts […] vom 19. Juli 2018 in Bezug auf das Freizügigkeitskapital des beklagten Ehemannes gesetzt. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2 Auf die Klage auf Unterhaltszahlung ist der Amtsgerichtspräsident am 23. Dezember 2019 nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht am 20. Februar 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (ZKBES.2020.25). Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin wiederum Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Dieses ist mit Urteil vom 20. Mai 2020 nicht auf die Beschwerde eingetreten (5A_347/2020). Die Klage auf Unterhaltszahlung ist damit definitiv erledigt und kann auch nicht mehr Gegenstand einer Rechtsverweigerungsoder Rechtsverzögerungsbeschwerde sein. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

4. Datiert vom 19. Juni 2020 hat die Beschwerdeführerin beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt in der Sache Unterhaltsverfahren erneut eine Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung eingereicht. Die Beschwerde wurde sogleich an das Obergericht überwiesen. Sie ist nach den obenstehenden Erwägungen gegenstandslos, nachdem der Amtsgerichtspräsident am 23. Dezember 2019 auf die Unterhaltsklage nicht eingetreten ist, weil die Beschwerdeführerin nach dem Beschluss des Amtsgerichts […] vom 19. Juli 2018 rechtskräftig geschieden worden ist. Soweit die Beschwerdeführerin einen Entscheid über die Prozesskostenhilfe verlangt, ist ihr am 23. Dezember 2019 die unentgeltliche Rechtspflege für die Ergänzung des Ehescheidungsbeschlusses vom 19. Juli 2018 in Bezug auf den Vorsorgeausgleich bewilligt und im Übrigen – betreffend Unterhalt – abgewiesen worden. Auch auf die erneute Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung ist daher nicht einzutreten.

5. Die beiden Beschwerden sind somit im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde vom 4. Mai 2020 kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenparteien abgewiesen werden, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Auf die Beschwerde datiert vom 19. Juni 2020 kann sogleich ohne Stellungnahme der Gegenparteien nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin hat daher nach dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von zusammen total CHF 450.00 zu bezahlen.

6. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in derselben Sache mit demselben Inhalt inskünftig unbeantwortet abgelegt werden. Dies gilt für sämtliche Beschwerden, die Unterhaltsforderungen gegen den von der Beschwerdeführerin geschiedenen Ehemann zum Gegenstand haben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde vom 4. Mai 2020 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Auf die Beschwerde datiert vom 19. Juni 2020 wird nicht eingetreten.

3. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

4. A.___ wird darauf hingewiesen, dass weitere Beschwerden betreffend Unterhaltsforderungen gegen den von ihr geschiedenen Ehemann inskünftig unbeantwortet abgelegt werden.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 25. August 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_673/2020).