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ZKBES.2020.64 • OG SG ZKBES.2020.64 KI-generiert

Obligee v. Obligor: Definitive Recognition of Unchallenged Administrative Contribution Decision

Geschäftsnummer ZKBES.2020.64
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An obligee sought definitive legal recognition (definitive Rechtsöffnung) for an outstanding contribution amount stemming from a 2013 administrative decision concerning vocational training funds, which was upheld by the lower court despite the obligor's appeal challenging the contribution's liability. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the original administrative decision, which was not challenged by the obligor within the statutory timeframe, constitutes an enforceable title equivalent to a court judgment under the Debt Enforcement and Bankruptcy Law, meaning the subsequent legal recognition proceedings could only confirm enforceability and not re-examine the material validity of the underlying debt.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 SchKG, Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz; Obligee v. Obligor: Definitive Recognition of Unchallenged Administrative Contribution Decision: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the original administrative decision, which was not challenged by the obligor within the statutory timeframe, constitutes an enforceable title equivalent to a court judgment under the Debt Enforcement and Bankruptcy Law, meaning the subsequent legal recognition proceedings could only confirm enforceability and not re-examine the material validity of the underlying debt.

Schlagwörter

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administrative Entlassung vollstreckbarer Entscheid Anerkennung und Vollstreckung Gültigkeit der Schuldanerkennung Betreibung auf Konkurs Anerkennung des Entscheides definitive Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 SchKG

This provision establishes the conditions under which definitive legal clearance (Rechtsöffnung) is granted, which is the subject matter of the decision.

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

Cited to establish that the administrative authority's decision serves as a definitive title for legal clearance, justifying the dismissal of the appeal.

Art. 320 ZPO

Cited to define the scope of review for the appeal (Beschwerde) as a remedy against incorrect application of law.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited to mention the requirement for the appeal to be substantiated.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited to mention the exclusion of new facts and evidence in the appeal procedure.

Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz

Cited in the notification of appeal rights regarding the requirements for filing a subsidiary constitutional complaint.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 27. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Flück

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch C.___,

Beschwerdegegner

betreffend definitive Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Der B.___ (im Folgenden: Gesuchsteller) verlangte mit Schreiben vom 22. November 2019 (Postaufgabe) beim Richteramt Thal-Gäu in der gegen die A.___ AG (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. 309'447 vom 25. Oktober 2019 die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 980.00 nebst Zins zu 5% seit

12. Januar 2015 sowie die Kosten für den Zahlungsbefehl von CHF 53.30, u.K.u.E.F. zu Lasten der Schuldnerin.

2. Die Gesuchsgegnerin schloss mit Stellungnahme vom 29. November 2019 (Postaufgabe) auf Gesuchsabweisung.

3. Der Amtsgerichtspräsident erteilte mit Urteil vom 4. Februar 2020 die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 950.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Juni 2019 sowie den Betrag von CHF 30.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. August 2019. Sodann verpflichtete er die Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 53.30 und eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen sowie demselben die Verfahrenskosten von CHF 150.00 zu erstatten.

4. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 11. Februar 2020 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils.

5. Der Gesuchsteller (im Folgenden: Beschwerdegegner) hat die Beilagen zum Rechtsöffnungsbegehren auf Ersuchen des Gerichts erneut eingereicht. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Über die Beschwerde kann ohne Stellungnahme des Beschwerdegegners entschieden werden.

6. Für die Standpunkte der Beschwerdeführerin und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die definitive Rechtsöffnung ist gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und die Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder sie die Verjährung anruft. Nach Art. 80 Abs. 2 Ziff.

2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt.

2. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids.

3. Die Beschwerdeführerin macht lediglich erneut geltend, sie sei nicht beitragspflichtig für den umstrittenen Jahresbeitrag des Berufsbildungsfonds von 2013. Es könne zudem nicht sein, dass der Gesuchsteller nach sechs Jahren erneut Rechnungen verschicke und Betreibungen einleite.

4. Mit Verfügung vom 12. September 2019 hat der Beschwerdegegner die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für den Jahresbeitrag von 2013 festgesetzt. Der Beschwerdegegner ist eine schweizerische Verwaltungsbehörde. Seine Verfügung vom 12. September 2019 ist gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG einem gerichtlichen Entscheid gleichgestellt und stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel für den Jahresbeitrag von 2013 und die Mahngebühr dar. Hätte die Beschwerdeführerin die Beitragspflicht und die damit verbundene Forderung bestreiten wollen, hätte sie gegen die Verfügung vom 12. September 2019 innert 30-tägiger Frist beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Beschwerde einreichen müssen. Die Beschwerdeführerin hat dies unterlassen, weshalb die Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist.

5. Im Rechtsöffnungsverfahren ist nur darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung fortgeführt werden darf. Es ist nicht mehr über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden. Die Beschwerdeführerin bestreitet lediglich die in Betreibung gesetzte Forderung. Ihre Beschwerdebegründung weist keinen Bezug zur Begründung des angefochtenen Urteils auf. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 225.00 zu tragen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 225.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Rechtspraktikantin

Frey Flück