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ZKBES.2020.44 • OG SG ZKBES.2020.44 KI-generiert

Appeal Granted Over Timeliness of Request for Reasons Due to Flawed Service

Geschäftsnummer ZKBES.2020.44
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought a written justification for a prior decision that confirmed a restraining order, but the lower court refused the request, deeming it untimely because the ten-day period for requesting reasons had allegedly expired based on a simulated delivery to an incorrect address provided by the appellant in a subsequent filing. The court held that the lower court erred in applying the presumption of service because the initial service of the superprovisional order to the appellant's correct address was successful, yet the subsequent service of the main decision to the incorrect address was known to be flawed, and the lower court failed to re-send the decision using the previously successful delivery method despite the returned mail, meaning the appellant could not have been deemed aware of the decision within the statutory period, thus the appeal was granted and the lower court was compelled to address the request for reasons.

Legislator-Regeste

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Art. 60 ZPO, Art. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 138 Abs. 1 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 59 ZPO; Appeal Granted Over Timeliness of Request for Reasons Due to Flawed Service: The court held that the lower court erred in applying the presumption of service because the initial service of the superprovisional order to the appellant's correct address was successful, yet the subsequent service of the main decision to the incorrect address was known to be flawed, and the lower court failed to re-send the decision using the previously successful delivery method despite the returned mail, meaning the appellant could not have been deemed aware of the decision within the statutory period, thus the appeal was granted and the lower court was compelled to address the request for reasons.

Schlagwörter

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Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift schriftliche Eröffnung triftige Gründe gesetzliche Grundlage verspätetes Fristerstreckungsgesuch Verspätungsausschluss vorsorgliche Massnahmen (Annäherungs- und Kontaktverbot)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 ZPO

Used as the basis for the exceptional waiver of costs for the appeal procedure.

Art. 59 ZPO

Cited in the reasoning regarding the review of procedural requirements, but not explicitly in the final orders.

Art. 60 ZPO

Cited in the reasoning regarding the mandatory review of procedural requirements, but not explicitly in the final orders.

Art. 239 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning regarding the deadline for requesting a decision's reasoning, but not explicitly in the final orders.

Art. 138 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the rules for delivery, but not explicitly in the final orders.

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

Cited in the reasoning regarding the fiction of delivery, but not explicitly in the final orders.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. B.___,

2. C.___,

Beschwerdegegner

betreffend vorsorgliche Massnahmen (Annäherungsund Kontaktverbot)

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Auf Gesuch hin von B.___ und C.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) verfügte der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Solothurn-Lebern am 5. Dezember 2019 superprovisorisch was folgt:

1. […]

2. Der Gesuchgegnerin wird

- jegliche Art von persönlichkeitsverletzenden und rufschädigenden Äusserungen über die Gesuchsteller gegenüber Dritten,

- jegliche Kontaktaufnahme mit den Gesuchstellern und der Tochter der Gesuchsteller, [...],

- jegliche Annäherung oder jeglichen Aufenthalt im Umkreis von 50m zur neuen Wohnung der Gesuchsteller an der [...] in [...], verboten.

…

1.2 Das Superprovisorium konnte der Gesuchsgegnerin daraufhin am [...] in [...] mittels Gerichtsurkunde zugestellt bzw. dort eine Abholungseinladung hinterlegt werden. Am 13. Januar 2020 hat sie sich dazu vernehmen lassen. Als Absenderadresse gab sie «A.___, [...], [...]» an.

2.1. Mit

Urteil vom 14. Januar 2020 bestätigte der Amtsgerichtspräsident die superprovisorische Verfügung vom 5. Dezember 2019, unter Strafandrohung im Unterlassungsfall.

2.2 Aufgrund der in der Stellungnahme vom 13. Januar 2020 vermerkten Absenderadresse wurde der Gesuchgegnerin das Urteil vom 14. Januar 2020 an den [...] in [...] gesendet. Mit Vermerk «Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden» retournierte die Poststelle die Gerichtsurkunde am 15. Januar 2020 an das Richteramt. Am 29. Januar 2020 veranlasste das Richteramt nochmals eine Zustellung des besagten Urteils zusammen mit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung per A-Post an den [...].

2.3. Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 ersuchte die Gesuchgegnerin um schriftliche Begründung des Entscheids vom 14. Januar 2020. Der Amtsgerichtspräsident trat mit Verfügung vom 18. Februar 2020 auf das Gesuch nicht ein. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, das Urteil vom 14. Januar 2020 gelte als am 15. Januar 2020 zugestellt, weshalb die 10-tägige Begründungsfrist am 27. Januar 2020 abgelaufen sei. Der Nichteintretensentscheid wurde der Gesuchsgegnerin an die ursprüngliche Korrespondenzadresse bzw. an den [...] gesendet. Am 27. Februar 2020 hat sie davon Kenntnis erhalten.

3.1 Am 9. März 2020 erhob die Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung vom 18. Februar 2020 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Der Vorderrichter habe auf das Gesuch um Begründung einzutreten, das Begründungsgesuch sei fristgerecht erfolgt.

3.2 Mit Verfügung vom 12. März 2020 wurde der Amtsgerichtspräsident um Stellungnahme gebeten. Die beim Richteramt eingeforderten Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden ihm dafür vom Obergericht retourniert.

3.3 Mit Verfügung vom 8. April 2020 stellte der Präsident der Zivilkammer fest, dass der Amtsgerichtspräsident weder eine Stellungnahme noch die entsprechenden vorinstanzlichen Verfahrensakten innert der ihm angesetzten Frist eingereicht hatte. Ihm wurde deshalb nochmals bis zum 20. April 2020 Gelegenheit geboten, die entsprechende Stellungnahme zusammen mit den Verfahrensakten einzureichen. Am 9. April 2020 erklärte der Amtsgerichtspräsident, am 12. März 2020 auf eine Stellungnahme verzichtet und die Akten an das Obergericht versandt zu haben. Am 30. April 2020 wurden die Akten dem Obergericht vom Staatsarchiv zugeschickt.

4. Über die Sache kann entschieden werden. Umstritten ist einzig, ob die Beschwerdeführerin die Vorinstanz fristgerecht um Begründung des Entscheids vom 14. Januar 2020 ersuchte.

II.

1. Gemäss Art.

59 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch nur ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Diese sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Der Antrag um Begründung eines Entscheids ist innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen seit dessen Eröffnung zu verlangen (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

2. Der vorderrichterliche Entscheid vom 14. Januar 2020 wurde unbestrittenermassen gleichentags an die Parteien versandt. Die Beschwerdeführerin nahm nach ihren eigenen Angaben jedoch erst am 1. Februar 2020 Kenntnis davon. Die Poststelle habe Ende Januar 2020 ihre korrekte Adresse am [...] in [...] ausfindig machen können und ihr das Schreiben der Vorinstanz vom 29. Januar 2020 mit dem besagten Entscheid und der Vollstreckbarkeitsbescheinigung per A-Post zusenden können. Erst am 1. Februar 2020 habe sie demnach bemerkt, dass sie in ihrer Eingabe vom 13. Januar 2020 fälschlicherweise eine alte Absenderadresse angegeben habe. Nachdem die Gerichtsurkunde mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden» am 15. Januar 2020 wieder ans Richteramt retourniert wurde, sei kein weiterer Zustellungsversuch an der anfänglichen Korrespondenzadresse am [...] veranlasst worden. Das Gericht habe den besagten Entscheid mit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung einfach am 29. Januar 2020 nochmals an die falsche Adresse versendet, mit dem Wissen darum, dass auch dieses Schreiben nicht zugestellt werden könne. Nur dank der aufmerksamen Poststelle habe sie dieses zweite Schreiben überhaupt erhalten. Sie habe keine Kenntnis vom Zustellungsversuch der Gerichtsurkunde am 14. Januar 2020 gehabt, denn sie habe weder eine Abholungseinladung erhalten, noch habe sie die Entgegennahme der Gerichtsurkunde verweigert. Ihr Gesuch um Begründung des genannten Entscheids sei folglich innert 10 Tagen nach dessen Eröffnung und damit rechtzeitig erfolgt.

3. Die Beschwerdegegner vertreten die Auffassung, das Gesuch um Begründung des vorinstanzlichen Entscheids sei nicht innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen erfolgt, weshalb der Vorderrichter zu Recht nicht darauf eingetreten sei.

4.1 Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die Zustellung erfolgt an die dem Gericht bekannte Adresse der Partei. Hat eine Partei Kenntnis von einem hängigen Verfahren, weil sie es als klagende Partei eingeleitet hat oder weil sie als beklagte Partei namentlich durch die Zustellung des Superprovisoriums Kenntnis erhalten hat, ist sie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass weitere Entscheide, welche das Verfahren betreffen, ihr zugestellt werden können. Daher kann die zustellende Behörde davon ausgehen, dass die Zustellung an der von der Partei bekannt gegebenen Adresse erfolgen kann, und, wenn dies wegen der unterbliebenen Mitteilung der neuen Adresse nicht möglich ist, von einer Zustellfiktion ausgehen (Julia Geschwend in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, Basel 2017, Art. 138 N 3).

4.2 In der Regel wird bei einer eingeschriebenen Postsendung bei Nichtantreffen des Empfängers demselben eine Abholungseinladung in den Briefkasten oder ins Postfach gelegt. Holt der Empfänger diese Sendung nicht bei der Poststelle ab, gilt die Sendung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Es obliegt damit dem Zustellungsempfänger, welcher Kenntnis vom Verfahren hat, bei Abwesenheit für das Abholen der Postsendung besorgt zu sein (Geschwend, a.a.O., 138 N 17 ff.). Anders liegt der Sachverhalt jedoch im vorliegenden Fall. Bei der Vorinstanz waren zwei Adressen der Beschwerdeführerin vermerkt. Aufgrund einer fehlerhaften Angabe der Absenderadresse in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2020 erfasste die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am [...] in [...]. Wegen des darauffolgenden missglückten Zustellungsversuchs des Entscheids vom 14. Januar 2020 an ebendieser falschen Adresse, konnte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis vom Entscheid erlangen, da sie am [...] nicht ermittelt werden und ihr keine Abholungseinladung hinterlassen werden konnte. Damit kann auch nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe die Sendung, mit der sie angesichts des laufenden Verfahrens habe rechnen müssen, nicht abgeholt, womit die Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greife. Das Superprovisorium vom

5. Dezember 2019 konnte der Beschwerdeführerin problemlos mittels Gerichtsurkunde am [...] zugestellt werden. Weshalb die Vorinstanz nach der unverzüglichen Rücksendung des Entscheids vom 14. Januar 2020 durch das Postamt, nur wenige Wochen nach der erfolgreichen Zustellung der ersten Gerichtsurkunde am [...], darauf verzichtete, der Beschwerdeführerin den Entscheid nochmals an ebendiese Adresse zuzustellen, ist nicht bekannt.

4.3 In Anbetracht der Tatsache, dass der Vorinstanz sowohl die korrekte als auch die unrichtig angegebene Absenderadresse bekannt war, zwischen der erfolgreichen Zustellung der ersten Gerichtsurkunde Mitte Dezember 2019 und dem missglückten Zustellungsversuch der zweiten Gerichtsurkunde im Januar 2020 nur wenige Wochen lagen und die Vorinstanz nach der postwendenden Retournierung der Gerichtsurkunde am 15. Januar 2020 keine weitere Zustellung an den [...] veranlasst hat, erscheint es nicht sachgerecht, der Beschwerdeführerin die Rechtzeitigkeit ihres Gesuchs vom

8. Februar bzw. 10. Februar 2020 abzusprechen. Dieses ist bei einer Kenntnisnahme am 1. Februar 2020 fristgerecht erfolgt. Insofern kann der Beschwerdeführerin durch die offensichtliche Unrichtigkeit der von ihr verwendeten Absenderadresse und der leichten Erkennbarkeit dieser Falschangabe keine Missachtung der Pflicht zur korrekten Adressangabe vorgeworfen werden. Die Vorinstanz wäre in der konkreten Situation gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin den Entscheid in der bisher erfolgreich verlaufenen Variante nochmals zuzustellen und sie auf den Fristenlauf hinzuweisen. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Der Amtsgerichtspräsident hat folglich auf das Begründungsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten.

5. Auf die Erhebung von Kosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Entscheid vom 18. Februar 2020 wird aufgehoben und der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Solothurn-Lebern wird verpflichtet, auf das Gesuch um Begründung des Entscheids vom 14. Januar 2020 einzutreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann