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ZKBES.2020.176 • OG SG ZKBES.2020.176 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Challenge Eviction Grounds

Geschäftsnummer ZKBES.2020.176
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellants sought a stay of eviction following a lower court order that based the expulsion on an unchallenged and legally effective termination notice due to rent arrears. The appellate court dismissed the appeal because the appellants failed to address the substantive legal and factual findings supporting the eviction, instead only arguing hardship related to finding new accommodation during the pandemic and offering subsequent rent payments, which does not invalidate the prior termination, thereby rendering the appeal inadmissible for failing to meet the required grounds for review.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 93 LTF; Appeal Dismissed for Failure to Challenge Eviction Grounds: The appellate court dismissed the appeal because the appellants failed to address the substantive legal and factual findings supporting the eviction, instead only arguing hardship related to finding new accommodation during the pandemic and offering subsequent rent payments, which does not invalidate the prior termination, thereby rendering the appeal inadmissible for failing to meet the required grounds for review.

Schlagwörter

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Räumungsbefehl Ausweisungsgrund Härtefallgründe fristlose Kündigung Vollzugsstopp Beschwerdelegitimation Ausweisung und Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

The appeal was declared manifestly inadmissible based on this provision.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

This provision was cited in the reasoning regarding the requirement for a reasoned appeal brief, which was a factor in the procedural rejection.

Art. 320 ZPO

This provision was cited in the reasoning to define the scope of the appeal (Beschwerde), which led to the procedural determination.

Art. 93 LTF

This provision is mentioned in the context of the subsequent appeal to the Federal Tribunal, not in the dispositive orders of this decision.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 23. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

Beschwerdeführer

gegen

C.___ GmbH,

vertreten durch D.___ GmbH,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ausweisung und Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 2. Dezember 2020 wies der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen A.___ und B.___ (im Folgenden die Gesuchsgegner) aus der von ihnen gemieteten Wohnung in [...] aus.

2. Dagegen erhoben die Gesuchsgegner am

17. Dezember 2020 fristgerecht Einsprache beim Richteramt Olten-Gösgen und ersuchten sinngemäss um einen Aufschub der Ausweisung. Das Richteramt hat die Einsprache zuständigkeitshalber an das Obergericht überwiesen. Die Einsprache ist als Beschwerde zu behandeln.

3. Die Gesuchsgegner schildern die Schwierigkeiten, mit einem kleinen Sohn während der Coronapandemie in kurzer Zeit eine neue Wohnung zu finden. Sie legen der Beschwerde drei Zahlungsquittungen für Monatsmietzinse bei und versichern, die gesamten Mietrückstände bis im April 2021 zu bezahlen.

4. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321).

5. Der Amtsgerichtspräsident hat die Gesuchsgegner gestützt auf die Mahnung und Kündigungsandrohung vom 14. Juni 2020 sowie die anschliessende Kündigung vom 27. August 2020 ausgewiesen. Er hat festgestellt, dass die Kündigung unangefochten geblieben und somit rechtswirksam sei. Deshalb hat er es in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht als klar erachtet, dass die Gesuchsgegner seit dem 1. Oktober 2020 keinen Rechtstitel zum Verbleib im Mietobjekt mehr besitzen und deshalb das Mietobjekt zu verlassen und zurückzugeben haben.

6. Auf diese Erwägungen gehen die Gesuchsgegner in keiner Weise ein und zeigen dementsprechend auch nicht auf, was daran falsch sein sollte. Vielmehr begründen sie ihre Einsprache mit den Schwierigkeiten, welche ihnen das angefochtene Urteil und die darin ausgesprochene Ausweisung bereitet. Damit stellen sie die Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch selbst nicht in Frage. Das zeigt sich schon in dem von ihnen gestellten Antrag. Jedenfalls ist den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht Genüge getan. Im Übrigen wird die Gültigkeit der Kündigung vom 27. August 2020 durch eine nachträgliche Bezahlung von Mietzinsausständen – die Quittungen datieren vom November und Dezember 2020 – nicht aufgehoben.

7. Die Beschwerde erweist sich demnach im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unzulässig und es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden. Ausnahmsweise wird auf eine Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller