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ZKBES.2020.170 • OG SG ZKBES.2020.170 KI-generiert

Final Judgment Barring New Claim for Prior Child Support

Geschäftsnummer ZKBES.2020.170
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought to enforce a claim for unpaid child support contributions for a specific past period, which had already been definitively settled in a prior divorce decree. The court dismissed the appeal because, according to procedural law, a court cannot rule on a matter that has already been finally decided, meaning the appropriate path for the appellant to pursue the already adjudicated claim was through enforcement proceedings, not a new lawsuit.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO, Art. 257 ZPO, Art. 66 Abs. 1 ZPO; Final Judgment Barring New Claim for Prior Child Support: The court dismissed the appeal because, according to procedural law, a court cannot rule on a matter that has already been finally decided, meaning the appropriate path for the appellant to pursue the already adjudicated claim was through enforcement proceedings, not a new lawsuit.

Schlagwörter

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Vollstreckung von Kinderalimenten Scheidungsurteil Beitragsforderung nachträglicher Rechtsvorschlag Unterhaltspflicht Feststellungsklage Forderung Unterhaltsbeitrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

The appeal was dismissed because it was considered obviously unfounded.

Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO

This provision was cited in the reasoning to establish that the claim had already been decided in a final judgment, leading to the inadmissibility of the new claim, which supported the final dismissal order.

Art. 257 ZPO

This article is mentioned in the reasoning (item 3) as the basis for dismissing the appeal without hearing the opposing party, although it is not explicitly in the final orders, it supports the procedural decision mentioned by Art. 322 Abs. 1 ZPO.

Art. 66 Abs. 1 ZPO

This provision was applied to order the appellant to pay the costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Simone Kury,

Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung Unterhaltsbeitrag

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 17. November 2020 wies der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt die von A.___ (im Folgenden der Kläger) gegen B.___ (im Folgenden die Beklagte) erhobene Klage ab und verpflichtete ihn zur Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 500.00 sowie einer Parteientschädigung von CHF 750.00 an die Beklagte.

2. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger am 4. Dezember 2020 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte sinngemäss die Gutheissung seiner Klage bzw. Zusprechung seiner Forderung.

3. Wie nachfolgend aufgezeigt, ist die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.

4.1 In Ziffer 1 der

Erwägungen des angefochtenen Urteils wird Folgendes ausgeführt:

Mit Scheidungsurteil vom

28. Juni 2019, Ziff. 4.2.a), wurde die Beklagte verpflichtet, für C.___ (geb. [...] 2000) monatlich im Voraus Unterhaltsbeiträge von CHF 500.00 für die Zeitspanne vom 1. Oktober 2018 bis 31. Juli 2019 zu bezahlen. Streitgegenstand bildet vorliegend die von der Beklagten für die vorgenannte Zeitspanne zu wenig geleisteten Unterhaltsbeiträge nebst Zins von 10 % sowie die Betreibungskosten, die Friedensrichterkosten und der Gerichtskostenvorschuss.

4.2 Der Kläger selbst hatte sich in der Verhandlung vom 1. September 2020 auf Ziffer 4.2 des Urteils vom 28. Juni 2019 berufen. Weiter trug er vor, somit gebe es ein rechtskräftiges Urteil, woran man sich halten sollte. Bereits in seiner Eingabe vom 6. April 2020 hatte er erklärt, dass er die ausstehenden Unterhaltsbeiträge für seine Tochter einfordere.

5. Eine der Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Klage ist nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO, dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Über die Unterhaltsbeiträge, welche die Beklagte an ihre Tochter zu bezahlen hat, wurde bereits im Scheidungsurteil vom

28. Juni 2019 rechtskräftig entschieden. Dieses Urteil gilt. Über den bereits dort entschiedenen Anspruch kann nicht erneut geurteilt werden. Dem Kläger geht es in der Sache denn auch darum, den bereits beurteilten Anspruch durchzusetzen und zu vollstrecken. Dies hat auf dem Wege der Zwangsvollstreckung zu geschehen, nicht durch Anhebung einer neuen Klage mit demselben Inhalt. Nach seinen Ausführungen hat der Kläger für diese Ansprüche ja auch schon eine Betreibung eingeleitet. Dort hätte in einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren auch entschieden werden können, ob die Unterhaltsforderungen durch Verrechnung getilgt worden sind. Über den eingeklagten Unterhaltsanspruch ist jedoch bereits rechtskräftig entschieden worden. Auf die erneute Klage wäre nicht einzutreten gewesen, und zwar unabhängig davon, ob diese vom Kläger oder von seiner Tochter erhoben worden ist. Damit spielt es auch keine Rolle, ob und inwiefern der Kläger seine Tochter vor Gericht vertreten kann. Die Klage hätte so oder so nicht gutgeheissen werden können.

6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, wie bereits erwähnt, abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller