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ZKBES.2020.168 • OG SG ZKBES.2020.168 KI-generiert

Appeal Against Definitive Payment Order Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer ZKBES.2020.168
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge to a definitive order for payment (Rechtsöffnung) issued by a lower court, which had been granted based on a second reminder/order for payment, rejecting the appellant's claim that a partial payment was made using a different payment slip. The court reasoned that the appeal failed to specify the grounds for appeal or sufficiently demonstrate how the lower court erred in determining that the appellant neither proved the debt was settled, deferred, nor prescribed, and crucially, failed to properly address the existing definitive title or explain why payment should have been presumed, rendering the appeal inadmissible due to insufficient substantiation.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Against Definitive Payment Order Dismissed for Insufficient Substantiation: The court reasoned that the appeal failed to specify the grounds for appeal or sufficiently demonstrate how the lower court erred in determining that the appellant neither proved the debt was settled, deferred, nor prescribed, and crucially, failed to properly address the existing definitive title or explain why payment should have been presumed, rendering the appeal inadmissible due to insufficient substantiation.

Schlagwörter

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Zahlungsauftrag Teilklage Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids nachträglicher Rechtsvorschlag Vorlage zur Vorabentscheidung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

Cited as the basis for dismissing the appeal immediately without receiving a response due to its obvious lack of merit and inadmissibility.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Mentioned in the reasoning regarding the requirement for filing an appeal, but not explicitly cited in the operative part (dispositive) for the decision outcome.

Art. 66 al. 1 LTF

Although the text does not explicitly cite 'Art. 66 al. 1 LTF' in the dispositive, it imposes costs (Art. 2 Abs. 1 Kostenverordnung) which is covered by the general principle for costs associated with dismissing the appeal.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ AG,

vertreten durch C.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt in der von der B.___ AG gegen A.___ geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn am 24. November 2020 für CHF

939.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. April 2020 auf CHF 908.00 definitive Rechtsöffnung erteilte,

A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) dagegen am 30. November 2020 (Postaufgabe) an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gelangte und erklärte, sie sei den B.___ nichts schuldig,

diese Eingabe an das Obergericht überwiesen wurde und als Beschwerde zu behandeln ist, da A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) mit dem Urteil nicht einverstanden ist,

die Beschwerdeführerin zur Begründung weiter vorbringt, sie habe die Rechnung von CHF 908.00 bezahlen wollen, habe aber dann von der D.___ einen anderen Einzahlungsschein über CHF 844.40 erhalten, da sei etwas verrechnet worden,

eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),

der Amtsgerichtspräsident gestützt auf die 2. Mahnung/Verfügung vom 11. September 2019 definitive Rechtsöffnung erteilte und dazu weiter ausführte, die Beschwerdeführerin habe weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass die Schuld getilgt, gestundet oder verjährt sei,

die Forderung nicht mehr bestritten und überprüft werden kann, wenn für diese ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorgelegt wird, und nur noch die vom Amtsgerichtspräsidenten erwähnten Einwendungen erhoben werden können,

der Amtsgerichtspräsident in seinem Urteil festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin CHF 844.40 an die D.___ bezahlt hat, den Auftrag für die Bezahlung von CHF 908.00 an die B.___ AG aber wieder gestrichen hat,

die Beschwerdeführerin weder auf den erwähnten Rechtsöffnungstitel eingeht noch aufzeigt, wieso der Vorderrichter eine Tilgung hätte annehmen müssen,

die Beschwerdeführerin demnach nicht weiter begründet, inwiefern das angefochtene Urteil falsch sein soll,

die Beschwerde diesbezüglich den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,

die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet und unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten werden kann,

die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. A.___hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller