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ZKBES.2020.164 • OG SG ZKBES.2020.164 KI-generiert

Federal Tax Collection Authorization Appeal Dismissed

Geschäftsnummer ZKBES.2020.164
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a lower court's decision to grant definitive legal authorization for the collection of an unpaid direct federal tax, including interest and fees, sought by the federal tax authority against a taxpayer. The lower court found the tax assessment and subsequent reminders constituted an enforceable title for definitive legal authorization under the Debt Enforcement and Bankruptcy Law, even though the taxpayer claimed inability to pay based on a low monthly income. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to present any documentary evidence contesting the debt through proof of payment, deferral, or prescription, which are the only grounds permissible against such an administrative title, and furthermore, the appeal failed to properly challenge the reasoning of the lower court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272; Federal Tax Collection Authorization Appeal Dismissed: The lower court found the tax assessment and subsequent reminders constituted an enforceable title for definitive legal authorization under the Debt Enforcement and Bankruptcy Law, even though the taxpayer claimed inability to pay based on a low monthly income. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to present any documentary evidence contesting the debt through proof of payment, deferral, or prescription, which are the only grounds permissible against such an administrative title, and furthermore, the appeal failed to properly challenge the reasoning of the lower court's decision.

Schlagwörter

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Steuerbetreibung Konkursforderung Steuerbehörde Steueraufschub Vollstreckungsentscheid Zahlungsnachweis Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 321 Abs. 1 ZPO
Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.
Art. 320 ZPO
Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Art. 48 i.V.m
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten von CHF 225.00 (Art. 48 i.V.m.
Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272
Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) verzichtet werden.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]

Cited in the reasoning as the basis for the court's decision to dispense with a reply from the opposing party because the appeal was obviously unfounded.

Art. 48 i.V.m. Art 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]

Cited as the basis for imposing the procedural costs on the appellant in the final order.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 25. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn Bezugsabteil. direkte Bundessteuer,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn (im Folgenden die Gesuchstellerin), ersuchte mit Eingabe vom 10. August 2020 (Postaufgabe) das Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 104.25 nebst Zins zu 3% seit 12. Februar 2020 sowie für die bereits aufgelaufenen Verzugszinsen bis am 11. Februar 2020 im Umfang von CHF 2.15, für die Mahngebühren in der Höhe von CHF 50.00 und die Betreibungskosten von CHF 60.55 um die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.

2. Am 19. August 2020 liess sich die Gesuchsgegnerin dazu vernehmen und erklärte, ihr Einkommen betrage monatlich CHF 1'972.00. Davon könne sie die Steuern nicht bezahlen.

3. Mit Urteil vom 12. Oktober 2020 erteilte die Amtsgerichtsstatthalterin definitive Rechtsöffnung für die ausstehende Steuerforderung betreffend die Direkte Bundessteuer 2018 beziehungsweise für den Betrag von CHF 104.25 zuzüglich Zins zu 3% seit

12. Februar 2020 sowie für die bereits aufgelaufenen Verzugszinsen von CHF

2.15 und für die Mahngebühr von CHF 50.00. Ferner verpflichtete sie die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 60.55 zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen sowie die Gerichtskosten im Umfang von CHF 150.00 zu tragen.

4. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 17. November 2020 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

5. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) verzichtet werden.

6. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

7. Der Rechtsöffnungsrichter erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt.

8. Mit der definitiven Veranlagung der Direkten Bundessteuer vom 29. April 2019 setzte das Steueramt den geschuldeten Steuerbetrag betreffend die Steuerperiode 2018 fest. Unbestrittenermassen stellt eine solche auf Geld lautende Verfügung bei gehöriger Eröffnung und Eintritt der Vollstreckbarkeit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dies gilt auch für die zweite Mahnung vom 16. August 2019. Auch sie stellt unter den gegebenen Voraussetzungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die Mahngebühr und die Verzugszinsen dar (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

9. In ihrer Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin – wie bereits vor der Vorinstanz – lediglich erneut vor, sie könne die direkte Bundessteuer 2018 nicht bezahlen. Vor der Vorinstanz berief sie sich indes weder auf Tilgung oder Stundung noch auf Verjährung der im Recht liegenden Forderung (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) und vermochte damit keine Urkunden vorzubringen, welche den Rechtsöffnungstitel entkräften würden. Im Übrigen nimmt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift keinen Bezug zur Begründung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten von CHF 225.00 (Art. 48 i.V.m. Art 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann