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ZKBES.2020.154 • OG SG ZKBES.2020.154 KI-generiert

Appellant v. Court Costs Waiver Denial

Geschäftsnummer ZKBES.2020.154
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An appellant sought the waiver of court costs previously imposed after a debt instruction ruling, arguing dependency on social services following a vocational training program financed by disability insurance. The lower court denied the waiver because the appellant did not sufficiently prove permanent indigence, but the appellate court found that although refusing a complete waiver based on past circumstances was not arbitrary, the lower court failed its duty by not considering the alternative of deferring payment, thus failing to exercise its discretion, leading to the reversal of the denial and the case's remand for a new decision, which may also consider current financial developments.

Legislator-Regeste

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Art. 112 ZPO, Art. 56 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Appellant v. Court Costs Waiver Denial: The lower court denied the waiver because the appellant did not sufficiently prove permanent indigence, but the appellate court found that although refusing a complete waiver based on past circumstances was not arbitrary, the lower court failed its duty by not considering the alternative of deferring payment, thus failing to exercise its discretion, leading to the reversal of the denial and the case's remand for a new decision, which may also consider current financial developments.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Schuldtilgung Verzicht auf mündliche Verhandlung schwerer Härtefall Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Kostenerlass

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 56 ZPO

Cited in the reasoning as guidance for the lower court when re-examining the case regarding the possibility for the appellant to supplement their submissions.

Art. 112 ZPO

The court refers to this provision when discussing the substantive basis for granting or denying cost relief (remitted for re-examination of a potential cost deferral).

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly mentioned in the dispositive, the court order (Point 3: 'Es werden keine Kosten erhoben.') implies the application of cost rules, but since the text refers to 'keine Kosten erhoben' without citing the specific cost article for the appeal itself, and considering that the reasoning mentions this outcome (Point 6), the instruction is to only include articles explicitly cited in the numbered orders. Since the numbered orders do not cite a specific cost article, we must adhere strictly to the rule, which excludes implied applications.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern,

Beschwerdegegner

betreffend Kostenerlass

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 2. August 2016 erliess der Amtsgerichtspräsident im Verfahren SLZPR.2016.622 eine Schuldneranweisung zu Lasten von A.___ und auferlegte ihm die Gerichtskosten von CHF 600.00.

2. Am 26. April 2017 (Postaufgabe) stellte A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Gesuch um Erlass der Gerichtskosten.

3. Am 19. Oktober 2020 wies der Amtsgerichtspräsident das Kostenerlassgesuch ab. Zur Begründung führte er an, der Gesuchsteller habe nichts vorgebracht, was auf seine dauerhafte Mittellosigkeit schliessen lasse.

4. Dagegen erhob der Gesuchsteller am

30. Oktober 2020 beim Richteramt Solothurn-Lebern fristgerecht Beschwerde, die zuständigkeitshalber an das Obergericht überwiesen wurde. Der Gesuchsteller ersuchte in seiner Beschwerde sinngemäss um Erlass der Gerichtskosten. Er bringt vor, er sei in der Zeit vom Juni 2016 bis Juli 2017 in einer Umschulung gewesen, die durch die IV finanziert worden sei. Seither sei er abhängig von den Sozialen Diensten […].

5. Nach Art. 112 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Der Amtsgerichtspräsident hat eine dauernde Mittellosigkeit verneint. Nachdem der Gesuchsteller selbst vorgetragen hatte, er hoffe durch die IV-finanzierte Umschulung seine berufliche und finanzielle Situation zu verbessern, ist es sicher nicht willkürlich, dass der Vorderrichter nach den damaligen Verhältnissen einen vollständigen Erlass verweigert hat. Schon nach den damaligen Verhältnissen hätte sich allerdings die Prüfung der Tatbestandvariante einer Stundung aufgedrängt. Durch die lange Verfahrensdauer ist der Gesuchsteller zwar in den Genuss einer faktischen Stundung gekommen. Tatsächlich geprüft hat der Vorderrichter diese Zahlungserleichterung allerdings nicht. Damit hat er von dem ihm zustehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht und sein Ermessen unterschritten. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist zu neuem Entscheid an den Vorderrichter zurückzuweisen. Beim neuen Entscheid können sodann auch die seit Einreichung des Gesuchs eingetretenen Entwicklungen in die Beurteilung miteinbezogen werden und dem Gesuchsteller kann Gelegenheit geboten werden, seine Vorbringen zu vervollständigen bzw. zu aktualisieren und zu belegen (Art. 56 ZPO. Allenfalls wird nach aktuellen Verhältnissen auch ein Erlass der Gerichtskosten wieder in Frage kommen.

6. Nach diesem Ausgang des Verfahren sind keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 19. Oktober 2020 wird aufgehoben.

2. Die Sache geht zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurück an die Vorinstanz.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller