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ZKBES.2020.148 • OG SG ZKBES.2020.148 KI-generiert

Tax Liability Enforcement Appeal Dismissal

Geschäftsnummer ZKBES.2020.148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a lower court's decision to grant definitive legal opening for outstanding tax liabilities from the years 2016 through 2018, including principal, interest, and collection fees, which the tax authority initiated through enforcement proceedings. The appellate court affirmed the lower court's decision because the tax assessment notice and the second reminder notice constituted final enforcement titles under relevant law, and the appellant failed to submit any documentary evidence to prove payment, deferral, or prescription of the debt, nor did the appeal adequately challenge the lower court's reasoning, leading to the dismissal of the appeal as unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 SchKG, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Tax Liability Enforcement Appeal Dismissal: The appellate court affirmed the lower court's decision because the tax assessment notice and the second reminder notice constituted final enforcement titles under relevant law, and the appellant failed to submit any documentary evidence to prove payment, deferral, or prescription of the debt, nor did the appeal adequately challenge the lower court's reasoning, leading to the dismissal of the appeal as unfounded.

Schlagwörter

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Vollstreckung der Steuerveranlagung Steuerausstände Vollstreckungsorgan Steueraufschub materielle Voraussetzungen Steuerbezug definitive Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 321 Abs. 1 ZPO
Cited in the reasoning section (para. II.1) regarding the formal requirements for filing the appeal, which are implicitly satisfied for the decision to be rendered.
Art. 320 ZPO
Cited in the reasoning section (para. II.1) regarding the grounds for appeal (incorrect application of law or obviously incorrect finding of fact), which informs the decision to dismiss the appeal.
Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO
Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) verzichtet werden.
Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 SchKG
Cited as the relevant substantive provisions concerning the requirements for definitive legal redress, which are implicitly affirmed by the dismissal of the appeal.
Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG
Cited as the relevant substantive provision confirming that administrative authority rulings qualify as titles for definitive legal redress.
Art. 81 Abs. 1 SchKG
Cited in the reasoning section (para. II.4) concerning the debtor's failure to invoke grounds for contesting the claim (deferral or prescription).
Art. 66 Abs. 1 BGG
Although not explicitly cited in the dispositive (which only refers to the cost decision), the cost allocation in order 2 implies the application of relevant procedural cost rules, typically referencing the BGG for federal court appeals; however, since this is a cantonal court decision and no explicit cost article from the cantonal law or BGG is in the dispositive, only explicitly cited articles apply. The BGG provisions mentioned in the final paragraphs relate to appealing to the Federal Supreme Court, not the costs of this cantonal decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO]

Cited in the reasoning section (para. 6 II.) to justify the decision to dismiss the appeal as obviously unfounded, leading to the final order.

Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 SchKG

Cited as the relevant substantive provisions concerning the requirements for definitive legal redress, which are implicitly affirmed by the dismissal of the appeal.

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

Cited as the relevant substantive provision confirming that administrative authority rulings qualify as titles for definitive legal redress.

Art. 81 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning section (para. II.4) concerning the debtor's failure to invoke grounds for contesting the claim (deferral or prescription).

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section (para. II.1) regarding the formal requirements for filing the appeal, which are implicitly satisfied for the decision to be rendered.

Art. 320 ZPO

Cited in the reasoning section (para. II.1) regarding the grounds for appeal (incorrect application of law or obviously incorrect finding of fact), which informs the decision to dismiss the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Although not explicitly cited in the dispositive (which only refers to the cost decision), the cost allocation in order 2 implies the application of relevant procedural cost rules, typically referencing the BGG for federal court appeals; however, since this is a cantonal court decision and no explicit cost article from the cantonal law or BGG is in the dispositive, only explicitly cited articles apply. The BGG provisions mentioned in the final paragraphs relate to appealing to the Federal Supreme Court, not the costs of this cantonal decision.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn Abt. Bezug / Rechtsinkasso,

Beschwerdegegner

betreffend definitive Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Der Kanton Solothurn, vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn, (im Folgenden der Gesuchsteller) ersuchte mit Eingabe vom 30. Juni 2020 (Postaufgabe) das Richteramt Olten-Gösgen in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 4'417.00 nebst Zins zu 3% seit 12. Februar 2020 sowie für die bereits aufgelaufenen Verzugszinsen bis am 11. Februar 2020 im Umfang von CHF 336.05, für die Mahngebühren in der Höhe von CHF 50.00 und die Betreibungskosten von CHF 73.30 um die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.

2. Am 7. Juli 2020 liess sich der Gesuchsgegner dazu vernehmen und die Neuberechnung der in Betreibung gesetzten Steuerforderungen der Steuerperioden 2016 bis und mit 2018 beantragen.

3. Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2020 replizierte der Gesuchsteller und erklärte, er erlaube sich, in den gegen den Gesuchsgegner geführten Rechtsöffnungsverfahren hinsichtlich der Betreibungen Nr. [...] betreffend die Staatssteuer 2016, Nr. [...] betreffend die Staatssteuer 2017, Nr. [...] betreffend die Bundessteuer 2017, Nr. [...] betreffend die Staatssteuer 2018 und Nr. [...] betreffend die Bundessteuer 2018 eine gemeinsame Stellungnahme einzureichen. Der Gesuchsgegner habe offene Steuerausstände in den vorerwähnten Steuerperioden und sei diesbezüglich jeweils zweimal gemahnt worden. Die erste Mahnung sei praxisgemäss ohne Zustellnachweis und ohne Mahngebühren versendet worden. Die zweite Mahnung sei mit einer Mahngebühr versehen und mit eingeschriebener Post versendet worden. Damit lägen rechtsgültige Rechtsöffnungstitel vor, die zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im beantragten Umfang berechtigen würden.

4. Mit Urteil vom 3. September 2020 erteilte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin definitive Rechtsöffnung für die ausstehende Steuerforderung betreffend die Staatssteuer 2017 beziehungsweise für den Betrag von CHF 4'417.00 zuzüglich Zins zu 3% seit 12. Februar 2020 sowie für die bereits aufgelaufenen Verzugszinsen von CHF 336.05 und für die Mahngebühr von CHF 50.00. Ferner verpflichtete sie den Gesuchsgegner, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen sowie die Gerichtskosten im Umfang von CHF 300.00 zu tragen.

5. Dagegen erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 29. September 2020 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung der in den Rechtsöffnungsverfahren OGZPR.2020.736 bis und mit OGZPR.2020.740 ergangenen Urteile sowie die Abweisung der Rechtsöffnungsbegehren.

6. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) verzichtet werden.

II.

1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2. Der Rechtsöffnungsrichter erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt.

3. Mit der definitiven Veranlagung der Staatssteuer vom 6. Dezember 2018 setzte das Steueramt den geschuldeten Steuerbetrag betreffend die Steuerperiode 2017 fest. Unbestrittenermassen stellt eine solche auf Geld lautende Verfügung bei gehöriger Eröffnung und Eintritt der Vollstreckbarkeit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dies gilt auch für die zweite Mahnung vom 4. Oktober 2019. Auch sie stellt unter den gegebenen Voraussetzungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die Mahngebühr und die Verzugszinsen dar (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

4. In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer – wie bereits vor der Vorinstanz – lediglich erneut vor, er habe gewisse Steuerbeträge abbezahlt und könne die offenen Steuerforderungen nicht mehr bezahlen. Entsprechende Belege, welche eine anteilsmässige Tilgung nachweisen würden, reichte er indes nicht ein. Zudem berief er sich vor der Vorinstanz weder auf Stundung noch auf Verjährung der im Recht liegenden Forderung (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) und vermochte damit keine Urkunden vorzubringen, welche den Rechtsöffnungstitel entkräften würden. Im Übrigen nimmt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift keinen Bezug zur Begründung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 100.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann