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ZKBES.2020.147 • OG SG ZKBES.2020.147 KI-generiert

Tax Debt Enforcement Appeal Dismissed

Geschäftsnummer ZKBES.2020.147
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal against the definitive grant of legal remedy for outstanding tax debts, affirming the lower court's decision which authorized enforcement for specific state and federal tax liabilities for the years 2016 through 2018, plus associated interest and fees. The court reasoned that the tax assessments and subsequent second notices constituted enforceable titles under the relevant law, and the appellant failed to present any documentary proof in the appeal to demonstrate payment, deferment, or prescription, nor did the appeal sufficiently address the reasoning of the contested decision, rendering it unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 SchKG, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Tax Debt Enforcement Appeal Dismissed: The court reasoned that the tax assessments and subsequent second notices constituted enforceable titles under the relevant law, and the appellant failed to present any documentary proof in the appeal to demonstrate payment, deferment, or prescription, nor did the appeal sufficiently address the reasoning of the contested decision, rendering it unfounded.

Schlagwörter

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Steuerschulden Vollstreckung der Steuerveranlagung Betreibungsforderung Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht tatsächliche Begründung vollstreckbarer Entscheid definitive Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 321 Abs. 1 ZPO
Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.
Art. 320 ZPO
This provision defining the grounds for appeal (incorrect application of law or obviously incorrect factual findings) is cited in the context of the appeal being dismissed as unfounded.
Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO
Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) verzichtet werden.
Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 SchKG
These provisions define the prerequisites for granting definitive legal relief, which is the central subject matter of the appeal being dismissed.
Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG
This provision, dealing with administrative decisions as titles for legal relief, is cited in the context of the existing tax assessments being valid grounds for relief.
Art. 81 Abs. 1 SchKG
This provision concerning proof required to contest legal relief is mentioned as the basis for the appellant failing to provide evidence to invalidate the existing title.
Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz
These articles are mentioned in the final disposition regarding the prerequisites for filing a subsidiary constitutional appeal.
Art. 66 al. 1 LTF
Although not explicitly present in the final orders, costs are ordered in point 2. The court ordered the appellant to pay the costs of the appeal proceedings (CHF 100.00), which implicitly relies on the rules governing costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO]

This provision was cited in the reasoning (point 6) suggesting the appeal was obviously unfounded, which aligns with the final order to dismiss the appeal.

Art. 320 ZPO

This provision defining the grounds for appeal (incorrect application of law or obviously incorrect factual findings) is cited in the context of the appeal being dismissed as unfounded.

Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 SchKG

These provisions define the prerequisites for granting definitive legal relief, which is the central subject matter of the appeal being dismissed.

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

This provision, dealing with administrative decisions as titles for legal relief, is cited in the context of the existing tax assessments being valid grounds for relief.

Art. 81 Abs. 1 SchKG

This provision concerning proof required to contest legal relief is mentioned as the basis for the appellant failing to provide evidence to invalidate the existing title.

Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz

These articles are mentioned in the final disposition regarding the prerequisites for filing a subsidiary constitutional appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly present in the final orders, costs are ordered in point 2. The court ordered the appellant to pay the costs of the appeal proceedings (CHF 100.00), which implicitly relies on the rules governing costs.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn Abt. Bezug / Rechtsinkasso,

Beschwerdegegner

betreffend definitive Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Der Kanton Solothurn, vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn, (im Folgenden der Gesuchsteller) ersuchte mit Eingabe vom 30. Juni 2020 (Postaufgabe) das Richteramt Olten-Gösgen in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 2'123.70 nebst Zins zu 3% seit 12. Februar 2020 sowie für die bereits aufgelaufenen Verzugszinsen bis am 11. Februar 2020 im Umfang von CHF 97.90, für die Mahngebühren in der Höhe von CHF 50.00 und die Betreibungskosten von CHF 73.30 um die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.

2. Am 7. Juli 2020 liess sich der Gesuchsgegner dazu vernehmen und die Neuberechnung der in Betreibung gesetzten Steuerforderungen der Steuerperioden 2016 bis und mit 2018 beantragen.

3. Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2020 replizierte der Gesuchsteller und erklärte, er erlaube sich, in den gegen den Gesuchsgegner geführten Rechtsöffnungsverfahren hinsichtlich der Betreibungen Nr. [...] betreffend die Staatssteuer 2016, Nr. [...] betreffend die Staatssteuer 2017, Nr. [...] betreffend die Bundessteuer 2017, Nr. [...] betreffend die Staatssteuer 2018 und Nr. [...] betreffend die Bundessteuer 2018 eine gemeinsame Stellungnahme einzureichen. Der Gesuchsgegner habe offene Steuerausstände in den vorerwähnten Steuerperioden und sei diesbezüglich jeweils zweimal gemahnt worden. Die erste Mahnung sei praxisgemäss ohne Zustellnachweis und ohne Mahngebühren versendet worden. Die zweite Mahnung sei mit einer Mahngebühr versehen und mit eingeschriebener Post versendet worden. Damit lägen rechtsgültige Rechtsöffnungstitel vor, die zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im beantragten Umfang berechtigen würden.

4. Mit Urteil vom 3. September 2020 erteilte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin definitive Rechtsöffnung für die ausstehende Steuerforderung betreffend die Staatssteuer 2018 beziehungsweise für den Betrag von CHF 2'123.70 zuzüglich Zins zu 3% seit 12. Februar 2020 sowie für die bereits aufgelaufenen Verzugszinsen von CHF 97.90 und für die Mahngebühr von CHF 50.00. Ferner verpflichtete sie den Gesuchsgegner, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen sowie die Gerichtskosten im Umfang von CHF 300.00 zu tragen.

5. Dagegen erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 29. September 2020 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung der in den Rechtsöffnungsverfahren OGZPR.2020.736 bis und mit OGZPR.2020.740 ergangenen Urteile sowie die Abweisung der Rechtsöffnungsbegehren.

6. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) verzichtet werden.

II.

1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2. Der Rechtsöffnungsrichter erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt.

3. Mit der definitiven Veranlagung der Staatssteuer vom 5. August 2019 setzte das Steueramt den geschuldeten Steuerbetrag betreffend die Steuerperiode 2018 fest. Unbestrittenermassen stellt eine solche auf Geld lautende Verfügung bei gehöriger Eröffnung und Eintritt der Vollstreckbarkeit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dies gilt auch für die zweite Mahnung vom 22. November 2019. Auch sie stellt unter den gegebenen Voraussetzungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die Mahngebühr und die Verzugszinsen dar (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

4. In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer – wie bereits vor der Vorinstanz – lediglich erneut vor, er habe gewisse Steuerbeträge abbezahlt und könne die offenen Steuerforderungen nicht mehr bezahlen. Entsprechende Belege, welche eine anteilsmässige Tilgung nachweisen würden, reichte er indes nicht ein. Zudem berief er sich vor der Vorinstanz weder auf Stundung noch auf Verjährung der im Recht liegenden Forderung (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) und vermochte damit keine Urkunden vorzubringen, welche den Rechtsöffnungstitel entkräften würden. Im Übrigen nimmt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift keinen Bezug zur Begründung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 100.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann