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ZKBES.2020.115 • OG SG ZKBES.2020.115 KI-generiert

Cantonal Wage Garnishment Dispute and Appeal Dismissal

Geschäftsnummer ZKBES.2020.115
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The lower court ordered a defendant company to pay the claimant canton CHF 7,560.00 for unpaid wage garnishment amounts relating to employee salaries from August 2017 to July 2018, and to clear a legal objection in enforcement proceedings. The appellate court dismissed the company's appeal, finding that the appeal itself lacked sufficiently concrete legal requests, and rejecting the arguments that the lower court misjudged the facts regarding the company's non-appearance at a conciliation hearing (as no evidence contradicted the lower court's finding of non-appearance) or failed to appoint an interpreter, because the company actively participated, answered questions, and made submissions during the hearing in the official language.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 9 ZGB, Art. 322 ZPO; Cantonal Wage Garnishment Dispute and Appeal Dismissal: The appellate court dismissed the company's appeal, finding that the appeal itself lacked sufficiently concrete legal requests, and rejecting the arguments that the lower court misjudged the facts regarding the company's non-appearance at a conciliation hearing (as no evidence contradicted the lower court's finding of non-appearance) or failed to appoint an interpreter, because the company actively participated, answered questions, and made submissions during the hearing in the official language.

Schlagwörter

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Lohnpfändung Verfahrenssprache Lohnrückstand Zahlungsbefehl Vollstreckungsverfahren Schlichtungsverhandlung Forderung aus Arbeitsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

Used to dismiss the appeal as obviously inadmissible and unfounded.

Art. 9 ZGB

Cited in the reasoning section concerning the burden of proof regarding the authenticity of the official communication, which supports the dismissal of the appeal.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Bern,

vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern Region Bern-Mittelland,

Beschwerdegegner

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Am 20. Dezember 2019 erhob der Kanton Bern (im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Olten-Gösgen Klage gegen die A.___ AG (im Folgenden die Beklagte) betreffend Forderung aus Arbeitsrecht (nicht abgelieferte Lohnpfändung). Mit Urteil vom 25. Juni 2020 fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen das folgende Urteil:

1. Die Beklagte hat dem Kläger den Betrag von CHF 7'560.00 zu bezahlen.

2. In der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019 wird der Rechtsvorschlag beseitigt.

3. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.

4. Die Gerichtskosten trägt der Staat Solothurn.

2. Dagegen erhob die Beklagte (im Folgenden auch die Beschwerdeführerin) am 18. August 2020 Einsprache an das Obergericht. Nachdem die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden war, dass ihre Einsprache den Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügt, reichte sie innerhalb der Rechtsmittelfrist am 3. September 2020 eine verbesserte Beschwerde ein. Darin stellt sie die folgenden Anträge:

1. Das erstinstanzliche Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 25. Juni 2020 sei zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

2. Es sei festzustellen, dass das Richteramt Olten-Gösgen den tatsächlichen

Sachverhalt falsch gewertet hat.

3. Es sei festzustellen, dass es unterlassen wurde, der Beklagten vor der Verhandlung im vereinfachten Verfahren auf die Möglichkeit oder Pflicht zum Beizug eines Übersetzers hinzuweisen.

4. Auf die Beschwerde sei einzutreten.

3. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht. Zudem hat die Beschwerde konkrete Rechtsbegehren zu enthalten (Dieter Freiburghaus/ Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15).

4. Auch die verbesserte Beschwerde enthält kein ausreichend konkretes Rechtsbegehren, das zum Urteil erhoben werden könnte. Insbesondere genügt es nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen, sondern es ist ein Antrag in der Sache zu stellen (so ausdrücklich für die Berufung (Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34). Selbst wenn man indessen einen sinngemässen Antrag auf Klageabweisung annehmen wollte, wäre die Beschwerde abzuweisen, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es werde fälschlicherweise behauptet, sie sei trotz gehöriger Vorladung der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Diese Darstellung sei falsch, die Schlichtungsverhandlung sei verschoben worden und habe nie stattgefunden. Die Beschwerdeführerin legt keinen überprüfbaren Anhaltspunkt für ihre Behauptung vor. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin noch nichts dergleichen vorgetragen. Darüber hinaus findet sich in den Akten die Klagebewilligung vom 26. November 2019 (Klagebeilage 1). Dort wird festgehalten, dass die Gegenpartei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei und dass sie sinngemäss die Abweisung der Klage beantragt habe. Die Beschwerdeführerin ist weit davon entfernt, die Unrichtigkeit der Klagebewilligung nachweisen zu können (Art. 9 ZGB).

6. Die Beschwerdeführerin beanstandet, an der Verhandlung sei es unterlassen worden, sie auf das Recht oder sogar die Pflicht zum Beizug eines Übersetzers hinzuweisen. Sie behauptet, sie sei nicht in der Lage, einer juristischen Auseinandersetzung in deutscher Amtssprache genügend zu folgen. Die Beklagte hat gemäss dem Verhandlungsprotokoll an der Verhandlung teilgenommen, hat Fragen beantwortet und Anträge gestellt und letztlich Ausführungen zur Berechnung des Existenzminimums gemacht. Eine Begründung, wieso sie unter diesen Umständen auf die Notwendigkeit eines Dolmetschers hätte hingewiesen werden müssen, bringt die Beschwerdeführerin nicht hervor. Soweit sie den juristischen Sinn nicht verstanden hat, ist der Vorwurf, den sie in der Einsprache vom 18. August 2020 selbst gegen sich formuliert hat, dass sie sich zu spät externe Hilfe geholt hat, zutreffend.

7. Der Vorderrichter hat die Klage gutgeheissen, weil die Beklagte trotz Lohnpfändungsanzeige die monatliche Pfändungsquote für die Monate August 2017 bis Juli 2018 von insgesamt CHF 7'560.00 nicht an das Betreibungsamt Bern-Mitteland ablieferte. Relevant ist nur, dass die beklagte Beschwerdeführerin den Lohnabzug nicht an das Betreibungsamt überwiesen hat. Ob sie ihrem Angestellten den Lohn mit oder ohne Abzug ausbezahlt hat, war für den Entscheid des Vorderrichters nicht von Bedeutung. Schliesslich lässt sich mit der blossen Behauptung, die vorgelegten Beweismittel seien nicht, ungenügend und falsch gewürdigt worden, eben dieser Vorwurf nicht aufzeigen.

8. Die Beschwerde ist bei dieser Sachlage im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig und unbegründet und sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

9. In Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 keine Gerichtskosten gesprochen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller