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ZKBES.2020.105 • OG SG ZKBES.2020.105 KI-generiert

Procedural Cost Waiver Denial on Eviction Appeal

Geschäftsnummer ZKBES.2020.105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealing a decision that assessed CHF 350.00 in procedural costs following a successful eviction enforcement action requested a waiver of these costs, claiming ongoing therapy and minimal income constituted permanent indigence. The appellate court dismissed the appeal, holding that new evidence presented during the appeal was inadmissible under procedural rules and that the original decision on cost waiver, which is a discretionary matter, was not shown to constitute an abuse of discretion as the appellant merely repeated prior assertions without demonstrating the lower court acted arbitrarily. Consequently, the appeal was rejected, though no costs were imposed for the appeal proceedings themselves.

Legislator-Regeste

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Art. 112 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272, Art. 66 Abs. 1 LTF; Procedural Cost Waiver Denial on Eviction Appeal: The appellate court dismissed the appeal, holding that new evidence presented during the appeal was inadmissible under procedural rules and that the original decision on cost waiver, which is a discretionary matter, was not shown to constitute an abuse of discretion as the appellant merely repeated prior assertions without demonstrating the lower court acted arbitrarily. Consequently, the appeal was rejected, though no costs were imposed for the appeal proceedings themselves.

Schlagwörter

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Ausweisungsverfahren Einkommensverzicht Verfahrenskosten Vollstreckungsentscheid Verfahrensvorschriften Bedürftigkeit Kostenerlass

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 112 Abs. 1 ZPO
Cited in the reasoning to explain the possibility of waiving court costs in cases of permanent indigence, which is the subject of the appeal.
Art. 326 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272
Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Art. 66 Abs. 1 LTF
Impliedly referenced by the decision not to impose costs on the appealing party (Order 2).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]

Cited to exclude new motions, facts, and evidence in the appeal proceedings.

Art. 112 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to explain the possibility of waiving court costs in cases of permanent indigence, which is the subject of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Impliedly referenced by the decision not to impose costs on the appealing party (Order 2).

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. August 2020

Es wirken mit:

Oberrichter Müller, Vorsitz

Oberrichter Flückiger

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern,

Beschwerdegegner

betreffend Kostenerlass

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 23. März 2020 hiess die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen der B.___ (nachfolgend: die Gesuchstellerin) gut und verpflichtete A.___ (nachfolgend: der Gesuchsgegner) die 3-Zimmerwohnung an der [...] [...] bis spätestens 17. April 2020, 12.00 Uhr, zu verlassen und die Wohnung der Gesuchstellerin in ordnungsgemässem, geräumten Zustand zu übergeben. Vollstreckungsmassnahmen verlangte die Gesuchstellerin im Ausweisungsverfahren nicht.

2. Mit Urteil vom 1. Juli 2020 hiess der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern das Vollstreckungsgesuch der Gesuchstellerin vom 4. Mai 2020 gut und auferlegte dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Vollstreckungsverfahrens in der Höhe von CHF 350.00.

3. Am 21. Juli 2020 ersuchte der Gesuchsgegner beim Richteramt um Erlass der Gerichtskosten in der Höhe von CHF

350.00. Zur Begründung brachte er vor, er sei seit dem 11. März 2020 in einer [...] Therapieeinrichtung in der [...] in [...]. Da er zwar arbeite aber nur ein «Sackgeld» verdiene, sei er nicht in der Lage, die Gerichtskosten zu bezahlen.

4. Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 wies der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern das Erlassgesuch unter anderem wegen fehlendem Nachweis der dauernden Mittellosigkeit ab.

5. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 29. Juli 2020 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Erlassgesuchs. Zur Begründung bringt er vor, er befinde sich seit dem 11. März 2020 in Therapie und erhalte deshalb keine Sozialhilfebeiträge mehr. Er verdiene aktuell nur ein «Sackgeld» und könne die Gerichtskosten nicht bezahlen.

6. Es wurden zwar die Akten der Vorinstanz eingeholt, aber keine Vernehmlassung. Die Beschwerde lässt sich auch ohne Vernehmlassung des Amtsgerichtspräsidenten sogleich beurteilen.

7. Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen fallen unter die Novenschranke und sind folglich unbeachtlich.

8. Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet und bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Das Gesetz gewährt keinen Anspruch auf Stundung oder Erlass. Der Erlass ist nur bei dauernder Mittellosigkeit und nur mit grosser Zurückhaltung zulässig (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2016, Art. 112 N 2 ff.).

9. Der Erlass von Gerichtskosten ist ein Ermessensentscheid. Die fehlerhafte Ausübung von Ermessen stellt dann eine Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen missbraucht, überoder unterschritten wird. Mit einer Beschwerde gegen den abweisenden Entscheid kann demnach nur gerügt werden, das Ermessen sei willkürlich ausgeübt worden (vgl. SOG 2011 Nr. 6; BGE 134 IV 140 E. 4.2). Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen darauf, das bereits vor der Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen. Aus seiner Beschwerdeschrift ist damit nicht ersichtlich, inwiefern der Vorderrichter das Ermessen willkürlich ausgeübt haben soll. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

10. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Unter den vorliegenden Umständen wird ausnahmsweise davon abgesehen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Müller Trutmann