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ZKBES.2020.104 • OG SG ZKBES.2020.104 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Deposit

Geschäftsnummer ZKBES.2020.104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal concerning the initial rejection of a proceeding regarding "new assets" after the appellant, who claimed to live on social assistance, failed to pay the required court cost deposit despite multiple notices and being informed about the possibility of applying for legal aid. The court reasoned that the appellant did not use the proper procedure to request free legal aid, and since the initial decision explicitly warned of a non-entry ruling upon non-payment of the deposit (as per procedural law), the first instance court correctly declined to proceed with the matter, rendering the appeal obviously unfounded, though no court costs were ultimately assessed against the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Deposit: The court reasoned that the appellant did not use the proper procedure to request free legal aid, and since the initial decision explicitly warned of a non-entry ruling upon non-payment of the deposit (as per procedural law), the first instance court correctly declined to proceed with the matter, rendering the appeal obviously unfounded, though no court costs were ultimately assessed against the appellant.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Unterlassung der Nothilfe unbezahlte Mietkaution formelle Verfahrenseinstellung Sozialhilfe Feststellung neuen Vermögens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

The appeal was dismissed as obviously unfounded based on this provision.

Art. 101 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning regarding the court's right to rule on non-entry into proceedings after setting a subsequent deadline for the cost deposit, although it supports the lower court's decision, it is not explicitly used in the final numbered orders (1. and 2.). However, since the overall decision is to dismiss the appeal based on procedure and the reasoning heavily relies on the procedural steps justified by this article, it is considered highly relevant to the decision to dismiss.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning to explain that the decision could be subject to appeal to the Federal Supreme Court if a fundamental question of law arises, but not cited in the dispositive orders 1. or 2.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 29. Juli 2020

Es wirken mit:

Oberrichter Müller, Vorsitz

Oberrichter Flückiger

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Feststellung neuen Vermögens

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

das Betreibungsamt Region Solothurn den von A.___ (im Folgenden: der Gesuchsteller) erhobenen Rechtsvorschlag «kein neues Vermögen» am 5. Mai 2020 dem Richteramt Solothurn-Lebern zum Entscheid überwies,

der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 4. Juni 2020 dem Gesuchsteller Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 300.00 bis am 25. Juni 2020 setzte und ihm androhte, es werde ein Nichteintretensentscheid gefällt, wenn der Vorschuss nicht bezahlt werde,

der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. Juni 2020 (Postaufgabe) beim Obergericht dazu Stellung nahm, diese zuständigkeitshalber an das Richteramt Solothurn-Lebern überwiesen wurde,

der Gesuchsteller in ebendieser Stellungnahme erklärte, dass er von der Sozialhilfe lebe und deshalb nicht in der Lage sei, den Kostenvorschuss zu bezahlen und dass er dies mit dem beigelegten Bestätigungsschreiben belegen könne,

der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 16. Juni 2020 den Gesuchsteller auf die Möglichkeit hinwies, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen und ihm das entsprechende Gesuchsformular zusandte,

der Amtsgerichtspräsident am 2. Juli 2020 feststellte, dass der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden ist und dem Gesuchsteller zur Bezahlung des Kostenvorschusses deshalb eine Nachfrist bis am

13. Juli 2020 setzte und erneut androhte, im Unterlassungsfall werde ein Nichteintretensentscheid gefällt,

sich der Gesuchsteller mit E-Mail vom

12. Juli 2020 vernehmen liess und erneut angab, von der Sozialhilfe zu leben und deshalb den Kostenvorschuss nicht bezahlen zu können,

der Amtsgerichtspräsident am 23. Juli 2020 feststellte, dass der Kostenvorschuss innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden ist, er auf das Verfahren nicht eintrat und den Gesuchsteller zur Bezahlung der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 verpflichtete,

der Gesuchsteller (im Folgenden: der Beschwerdeführer) dagegen am 23. Juli 2020 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht einreichte, abermals erklärte, er lebe von der Sozialhilfe und könne den Kostenvorschuss nicht bezahlen, zudem sei er schnell überfordert und nicht belastbar, da er am Borderline-Syndrom leide,

gemäss Art. 326 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) neue Tatsachenbehauptungen im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind und die Behauptung krankheitsbedingt nicht am Verfahren teilnehmen zu können, folglich nicht zu hören ist,

der Beschwerdeführer innert der vom Amtsgerichtspräsidenten angesetzten Fristen weder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, noch den Kostenvorschuss bezahlte,

der Amtsgerichtspräsident somit zu Recht auf das Verfahren nicht eingetreten ist, nachdem er für den Unterlassungsfall auf diese Folge hingewiesen hatte, als er dem Gesuchsteller am 2. Juli 2020 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt hatte (Art. 101 Abs. 3 ZPO),

sich die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet erweist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit überhaupt darauf einzutreten ist,

eine offensichtlich unbegründete Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.),

nach dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dessen Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, unter den vorliegenden Umständen jedoch ausnahmsweise davon abzusehen ist,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Müller Trutmann