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ZKBES.2019.32 • OG SG ZKBES.2019.32 KI-generiert

Divorce Modification Appeal: Legal Aid and Security for Costs

Geschäftsnummer ZKBES.2019.32
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged a lower court decision in a divorce modification case that granted the opposing party free legal aid and refused to order the appellant to provide security for costs. The court upheld the appeal, reasoning that the lower court erred by granting free legal aid without mandatorily hearing the opposing party, as required by law when security for costs is an issue, thus necessitating the annulment of the relevant provisions and their remand for a new decision after hearing the required party, and awarded the appellant costs from the state.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 3 Satz, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 68 Abs. 1 ZPO; Divorce Modification Appeal: Legal Aid and Security for Costs: The court upheld the appeal, reasoning that the lower court erred by granting free legal aid without mandatorily hearing the opposing party, as required by law when security for costs is an issue, thus necessitating the annulment of the relevant provisions and their remand for a new decision after hearing the required party, and awarded the appellant costs from the state.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Parteianhörung Abänderung des Scheidungsurteils Sicherheitsleistung Eheschutzverfahren Widerstand gegen die Scheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 119 Abs. 3 Satz
März 2019 fest, beim Erlass der angefochtenen Verfügung sei versehentlich nicht beachtet worden, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor dem Entscheid über das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zwingend hätte angehört werden müssen.
Art. 119 Abs. 3 ZPO
Cited implicitly as the procedural basis for annulling the decision and remanding for retrial after ensuring the opposing party was heard, as detailed in the reasoning section.
Art. 68 Abs. 1 ZPO
This article is not explicitly cited in the dispositive, however, the costs provision (Art. 68) is cited in the context of the costs order.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 3 ZPO

Cited implicitly as the procedural basis for annulling the decision and remanding for retrial after ensuring the opposing party was heard, as detailed in the reasoning section.

Art. 68 Abs. 1 ZPO

This article is not explicitly cited in the dispositive, however, the costs provision (Art. 68) is cited in the context of the costs order.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. April 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,

2. B.___, vertreten durch Advokat Thomas Käslin,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche Rechtspflege, rechtliches Gehör, Sicherheit für Parteientschädigung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Im Verfahren betreffend Abänderung Scheidungsurteil zwischen B.___ (Kläger) und A.___ (Beklagte) gewährte der Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern am 19. Februar 2019 dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Ziff. 3). In der gleichen Verfügung wies er das Gesuch der Beklagten um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung ab (Ziff. 4).

2. Am 27. Februar 2019 liess A.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Februar 2019 erheben und folgende Anträge stellen:

1. Es seien die Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 19. Februar 2019 aufzuheben und es sei das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung vom 21.12.2018 gutzuheissen.

Eventualiter: es seien die Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom

19. Februar 2019 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin für das mit vorliegender Beschwerde angehobene Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Andreas Wehrle als amtlicher Vertreter zu gewähren.

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.

3. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 28. Februar 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Sie wurde dem Amtsgerichtsstatthalter zur Akteneinsendung und Stellungnahme zugestellt. Ebenso wurde B.___ mit der Beschwerde bedient.

4. Der Amtsgerichtsstatthalter hielt in der Stellungnahme vom 12. März 2019 fest, beim Erlass der angefochtenen Verfügung sei versehentlich nicht beachtet worden, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor dem Entscheid über das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zwingend hätte angehört werden müssen. Ihre Rüge der Gehörsverletzung erscheine deshalb zutreffend. Da er nicht davon ausgehe, dass dieser Mangel im Rechtsmittelverfahren geheilt werden könne, verzichte er unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf weitere materielle Ausführungen.

5. Auf die Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit Entscheid relevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist innerhalb der 10-tägigen Frist eingereicht worden. Durch die Abweisung des Gesuchs um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (ZR 113 [2014] Nr. 10; BJM 6/2018

S. 374; CAN 4/2018 Nr. 68). Auf diese ist einzutreten.

2. Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigungen umfassen soll (Art. 119 Abs. 3 ZPO).

Die Gegenpartei wäre somit im vorliegenden Fall zwingend anzuhören gewesen, bevor über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden wird. Dies hat der Vorderrichter unterlassen, was er auch in der Stellungnahme zuerkannt hat. Die Verfügung vom 19. Februar 2019 ist damit betreffend Ziffern 3 und 4 aufzuheben und erneut durch den Vorderrichter zu entscheiden, nach Anhörung der Gegenpartei.

3. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote in der Höhe von CHF 1'560.45 zuzusprechen, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Gerichtskasse.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zulasten des Staates.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 3 und 4 Verfügung des Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom

19. Februar 2019 aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

2. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle, wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'560.45 zugesprochen, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Gerichtskasse.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zulasten des Staates.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Haussener