Provisional Execution Based on Enforcement Loss Certificate Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe lower court correctly granted provisional execution (provisorische Rechtsöffnung) for CHF 1,655.55, which was based on an enforcement loss certificate (Pfändungsverlustschein) that qualifies as a debt acknowledgment under debt enforcement law and explicitly listed the outstanding amount including associated costs. The appellant's argument, which attempted to attribute the failure to collect costs from a prior seizure to the respondent, was rejected because the title itself validly supported the granted execution for the residual debt, leading the appellate court to dismiss the appeal immediately as manifestly unfounded and hold the appellant responsible for the appeal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 ZPO, Art. 82 SchKG, Art. 66 al. 1 LTF; Provisional Execution Based on Enforcement Loss Certificate Upheld: The appellant's argument, which attempted to attribute the failure to collect costs from a prior seizure to the respondent, was rejected because the title itself validly supported the granted execution for the residual debt, leading the appellate court to dismiss the appeal immediately as manifestly unfounded and hold the appellant responsible for the appeal costs.
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KI-generiertThe court cited this procedural rule to justify the immediate dismissal of the appeal without seeking a response.
This article concerning the certificate of deficit (Pfändungsverlustschein) was used as the basis for granting provisional execution, as mentioned in the reasoning leading to the dismissal of the appeal.
This provision is applied by ordering the losing party to pay the costs of the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend provisorische Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen am 18. Oktober 2019 B.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) für CHF 1‘655.55 die provisorische Rechtsöffnung erteilte und A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) verpflichtete, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und ihr die bevorschussten Gerichtskosten von CHF
300.00 zurückzuerstatten,
der Gesuchsgegner dagegen am 28. November 2018 Beschwerde beim Obergericht erhob und sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangte,
der Gesuchsgegner vorträgt, mit einer Arrestierung seien CHF 25'731.90 an die Gesuchstellerin überwiesen worden, es sei aber nicht seine Schuld, dass sie die Kosten der Arrestierung nicht eingefordert habe,
sich die erteilte provisorische Rechtsöffnung auf einen Pfändungsverlustschein abstützt, welcher als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gilt,
der vorgelegte Pfändungsverlustschein auch Arrestund Gerichtskosten von total CHF 614.20 aufführt und einen ungedeckt gebliebenen Betrag von CHF 1’655.55 ausweist und damit für diesen Betrag als Rechtsöffnungstitel gilt,
der Vorderrichter somit zu Recht gestützt auf den vorgelegten Pfändungsverlustschein für die in Betreibung gesetzte Forderung Rechtsöffnung erteilt hat,
die Beschwerde deshalb offensichtlich unbegründet ist und daher sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art.
322 ZPO) abgewiesen werden kann,
der Gesuchsteller nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 300.00 zu bezahlen hat, erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15‘000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller