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ZKBES.2019.174 • OG SG ZKBES.2019.174 KI-generiert

Property Line Trimming Enforcement Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer ZKBES.2019.174
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision that granted an enforcement request based on a prior settlement agreement regarding mandatory hedge, bamboo, and cherry laurel trimming heights along a property line. The court dismissed the appeal because the appellant failed to properly articulate how the lower court erred by not showing how the facts were incorrectly established or the law misapplied, only offering general objections; furthermore, the court found that the obligations in the settlement were sufficiently precise in terms of subject matter, location, and time, and the enforcement request was a permissible clarification of the agreement, leading to the dismissal of the appeal for failure to meet procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 336 Abs. 1 ZPO, Art. 341 Abs. 3 ZPO, Art. 241 Abs. 2 ZPO; Property Line Trimming Enforcement Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies: The court dismissed the appeal because the appellant failed to properly articulate how the lower court erred by not showing how the facts were incorrectly established or the law misapplied, only offering general objections; furthermore, the court found that the obligations in the settlement were sufficiently precise in terms of subject matter, location, and time, and the enforcement request was a permissible clarification of the agreement, leading to the dismissal of the appeal for failure to meet procedural requirements.

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Vollstreckungsentscheid Obligationenrecht Belegenheit des Grundstücks Mehrbelastung einer Dienstbarkeit Bauzonenwidrigkeit Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 ZPO

This provision defines the grounds for appeal (incorrect application of law and obviously incorrect finding of facts), which is the central legal issue addressed by the procedural decision not to enter a judgment on the appeal.

Art. 336 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to establish the formal requirements for enforceability of the decision, which is a prerequisite for the enforceability of the underlying settlement agreement.

Art. 341 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning concerning the court's duty to review enforceability ex officio.

Art. 341 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning to address the substantive objections the losing party could raise against enforcement.

Art. 241 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning to establish that the judicial settlement has the effect of a final decision, making it enforceable.

Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO

Cited in the first instance decision (point 5.6) to impose a penalty fine for non-compliance, although the higher court did not enter a judgment on the appeal itself.

Art. 292 StGB

Cited in the first instance decision (point 5.5) regarding the threat of penalty for non-compliance, which was part of the matter brought before the court on appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs court costs, and the final order explicitly imposes the costs of the appeal proceedings on A.___.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann,

Beschwerdegegner

betreffend Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 21. August 2015 reichte B.___ Klage gegen A.___ und C.___ beim Richteramt Dorneck-Thierstein betreffend Nachbarrecht ein, woraufhin der Amtsgerichtspräsident ein Verfahren (DTZPR.2015.418-ADTCHR) eröffnete. Am 15. September 2015 unterwarf sich C.___ im Voraus dem Prozessergebnis.

2. B.___ und A.___, beide anwaltlich vertreten, einigten sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2018, woraufhin die Vorinstanz eine Abschreibungsverfügung mit folgendem gerichtlichen Vergleich erlassen hat:

1. Der Beklagte verpflichtet sich, alle Bambussowie Kirschlorbeerpflanzen entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze (Westgrenze Liegenschaft B.___) bis spätestens 15. Dezember 2018, gemessen ab Boden der gemeinsamen Grundstücksgrenze, auf die Höhe von 3 m zurückschneiden zu lassen.

2. Der Beklagte verpflichtet sich, die Hagebuchen auf seinem Grundstück (Ecke [...]/Grundstücksgrenze des Klägers) bis spätestens 15. Dezember 2018 auf eine maximale Höhe von 6 m zurückschneiden zu lassen sowie auszulichten bzw. in Form schneiden zu lassen.

3. Der Beklagte verpflichtet sich weiter, die japanischen Kirschbäume bis spätestens

15. Dezember 2018 in Form (kugelförmig) schneiden zu lassen.

4. […]

5. Der Beklagte verpflichtet sich, den Kirschlorbeer und den Bambus unter Schnitt zu halten, sowie jährlich auf eine Höhe von max. 3 m zurückschneiden zu lassen. Der Kirschlorbeer ist jährlich zweimal (Frühling und Herbst) der Bambus einmal (Herbst) zurückschneiden zu lassen.

6. […]

Beide Parteien sichern sich überhaupt gegenseitig zu, die Pflanzungen auf ihren Grundstücken entlang der Grundstückgrenzen zur Gegenpartei jederzeit unter Schnitt zu halten.

7. […]

8. […]

9. […]

10. […]

11. […]

12. […]

13. Mit dem Abschluss und dem Vollzug dieses Vergleichs erklären sich die Parteien als gegenseitig und per Saldo aller Ansprüche aus dieser Rechtsstreitigkeit auseinandergesetzt.

3. Am 9. Juli 2019 (Postaufgabe) machte B.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner 1) und C.___ (beide zusammen nachfolgend: Gesuchsgegner) vor Richteramt Dorneck-Thierstein ein Gesuch um Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs vom 17. Oktober 2018 anhängig und beantragte Folgendes:

1. Es seien die Gesuchsgegner unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, die Rückschnitte auf GB [...] gemäss Ziff. 2, 3 und 5 (letztere nur in Bezug auf den Kirschlorbeer sowie in Bezug auf den Bambus im hinteren nördlichen Teil) der Abschreibungsverfügung vom 17. Oktober 2018 bis zum 15. August 2019 vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.

2. Es sei den Gesuchsgegnern bei Nichtvornahme der Arbeiten gemäss Ziff. 1 hiervor und nach Ablauf der Frist gemäss Ziff. 1 hiervor für jeden Tag der Nichtvornahme der Rückschnitte gemäss Ziff. 1 hiervor eine Busse von CHF 1'000.00 pro Tag aufzuerlegen, für welche sie solidarisch haften.

3. Es sei der Gesuchsteller bzw. die für ihn tätige Gartenbaufirma [...] GmbH im Falle der Nichtvornahme der Arbeiten durch die Gesuchsgegner gemäss Ziff. 1 hiervor und nach Ablauf der Frist gemäss Ziff. 1 hiervor anzuweisen, auf Kosten der Gesuchsgegner die Arbeiten gemäss Ziff. 1 hiervor vorzunehmen.

4. Eventualiter sei das Oberamt Dorneck-Thierstein im Falle der Nichtvornahme der Arbeiten durch die Gesuchsgegner gemäss Ziff. 1 hiervor und nach Ablauf der Frist gemäss Ziff. 1 hiervor anzuweisen, auf Kosten der Gesuchsgegner die Arbeiten gemäss Ziff. 1 vornehmen zu lassen.

5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner.

4. Mit Stellungnahme vom 30. September 2019 liess sich der Gesuchsgegner 1 vernehmen und beantragte die Abweisung des Vollstreckungsgesuchs unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

5. Der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Dorneck-Thierstein erkannte mit Urteil vom 13. November 2019 was folgt:

1. Der Gesuchsgegner 1, A.___, wird richterlich angewiesen, die Rückschnitte auf GB [...] gemäss Ziffer 2, 3 und 5 (letztere nur in Bezug auf den Kirschlorbeer sowie in Bezug auf den Bambus im hinteren nördlichen Teil) der Abschreibungsverfügung vom 17. Oktober 2018 bis spätestens Freitag, 31. Januar 2020 vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.

2. Der Gesuchsteller hat bis spätestens Dienstag, 4. Februar 2020 dem Oberamt Dorneck-Thierstein, Passwangstrasse 29, 4226 Breitenbach, und dem Gericht schriftlich mitzuteilen, ob und wann die Rückschnitte erfolgt sind.

3. Vollstreckungsbefehl: Für den Fall, dass die Rückschnitte nicht fristgerecht erfolgt sind, wird das Oberamt Dorneck-Thierstein richterlich angewiesen, umgehend eine Ersatzvornahme zu veranlassen, nötigenfalls unter Beizug der Polizei und unter zwangsweiser Verschaffung von Zugang zum Grundstück GB [...].

4. Der Gesuchsteller hat bei der zwangsweisen Ersatzvornahme mitzuwirken, indem er auf Anweisung des Oberamtes Dorneck-Thierstein, Breitenbach, den Gärtner, etc. zu organisieren sowie die notwendigen Kosten vorläufig selbst zu tragen hat.

5. Dem Gesuchsgegner 1 wird für den Fall, dass die Rückschnitte innert der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäss erfolgt sind, hiermit die Strafe nach Art. 292 des Strafgesetzes ausdrücklich angedroht. Diese lautet: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»

6. Zudem wird gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO ab dem 1. Februar 2020 eine Ordnungsbusse von CHF 200.00 für jeden Tag der Nichterfüllung, also der Nichtvornahme der Rückschnitte angeordnet.

7. […]

8. […]

9. […]

10. […]

11. […]

6. Gegen das begründete Urteil des Amtsgerichtspräsidenten liess der Gesuchsgegner 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. November 2019 fristgerecht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung des Urteils vom 13. November 2019 des Richteramtes Dorneck-Thierstein sowie die Abweisung des Vollstreckungsgesuchs vom 9. Juli 2019. Hinzukommend ersuchte er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

7. Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2019 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

8. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2019 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann; unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

9. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verweisen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, Art.

321 N 15).

2. Der Vorderrichter erachtete die Voraussetzungen der anbegehrten Vollstreckung als erfüllt. Er erwog, dass die Abschreibungsverfügung mit Vergleich unbestrittenermassen ein in Rechtskraft erwachsenes Entscheidsurrogat darstelle und damit vollstreckbar sei. Es sei klar zu erkennen, dass es um den Rückschnitt der Hagebuchen, der japanischen Kirschbäume und der Bambusund Kirschlorbeerpflanzen gehe, welche sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers (GB [...]) entlang der gemeinsamen Grundstückgrenze befinden würden. Die Bambusund Kirschlorbeerpflanzen seien auf eine Höhe von maximal 3 m, die Hagebuchen auf eine Höhe von maximal 6 m und die japanischen Kirschbäume seien kugelförmig zurückzuschneiden. Im Vergleich werde genau definiert, dass ein erster Rückschnitt bis am 15. Dezember 2018 zu erfolgen habe und dass zukünftig der Kirschlorbeer jährlich zweimal (Frühling und Herbst) und der Bambus einmal (Herbst) zurückzuschneiden seien. Damit sei die Leistungspflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht klar bestimmt. Im Übrigen sei die massgebliche Höhe der Pflanzen ab Boden am Standort der jeweiligen Pflanze zu messen, was keiner Auslegung bedürfe.

3. Den Ausführungen des Vorderrichters ist weiter zu entnehmen, dass die Rückschnitte der Pflanzen im Dezember 2018 und Frühling 2019 nachweislich nicht korrekt erfolgt seien. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich vollumfänglich an den Vergleich zu halten. So habe er namentlich im hinteren nördlichen Teil des Grundstücks die Bambuspflanzen bereits im Dezember 2018 nicht auf eine Höhe von 3 m zurückgeschnitten. Soweit er sich auf angebliche Unklarheiten berufe, nur um sich seinen Verpflichtungen aus dem Vergleich zu entziehen, sei dieses Verhalten rechtsmissbräuchlich.

4. Der Beschwerdeführer setzt sich lediglich in zwei Sätzen mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Er moniert, der Vorderrichter habe in Erwägung 11 den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem seine Leistungspflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht als bestimmt anerkannt worden sei. Die Parteien hätten beim Abschluss des Vergleichs gewusst, dass die darin vereinbarten Pflichten nicht «justitiabel» seien. Damit könne sein Verhalten – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht – nicht als rechtsmissbräuchlich gelten. Die restlichen Ausführungen der Rechtsschrift wurden bis auf die anbegehrte aufschiebende Wirkung telquel von seiner Gesuchsantwort übernommen. Dabei vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzuzeigen, wie der Sachverhalt hätte richtig festgestellt werden müssen und weshalb der Vorderrichter aus seinem Verhalten die falschen Schlüsse gezogen haben soll. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legt damit nicht unter rechtsgenügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und gestützt auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil dar, inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Vielmehr begnügt er sich mit Wiederholungen und pauschalen Rügen. Den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist damit nicht Genüge getan. Auf die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten nicht einzutreten.

5. Und selbst bei gegebenen Eintretensvoraussetzungen wäre die Beschwerde aus folgenden Gründen abzuweisen:

6. Ein Entscheid ist gemäss Art. 336 Abs. 1 ZPO vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat, oder wenn er noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist. Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Sie kann aber nicht mehr behaupten, der zur vollstreckende Entscheid sei nicht richtig (Daniel Staehelin in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, Art. 341 N 9, mit Verweis auf BGE 120 Ia 369).

7. Nach Art. 241 Abs. 2 ZPO hat ein (gerichtlicher) Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Die Vollstreckung wurde nicht aufgeschoben. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleich ist rechtskräftig und formell vollstreckbar i.S.v. Art. 336 Abs. 1 ZPO.

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8. Zur formellen Vollstreckbarkeit i.S.v. Art. 336 Abs. 1 ZPO tritt als weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzung die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im Entscheid oder Entscheidsurrogat festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken. Hierzu ist namentlich erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (Lorenz Droese in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 336 N 16). Konkretisierungen und Präzisierungen eines Entscheides sind zulässig, nicht aber Vervollständigungen und Ergänzungen (vgl. Urteil des BGer 5P.118/2001 vom 25. Mai 2001).

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9. Der Regelungsinhalt der vorzitierten Ziff. 2 des Vergleichs, also das Zurückschneiden der Hagenbuchen auf eine maximale Höhe von 6 m und das Auslichten bzw. in Form schneiden lassen bis am

15. Dezember 2018, ist in sachlicher (zurückschneiden und in Form schneiden bzw. den Pflanzen eine Form geben lassen), örtlicher (GB [...]) und in zeitlicher (bis 15. Dezember 2018) Hinsicht hinreichend bestimmt. Hinzukommend ist auch Ziff. 3 des Vergleichs in sachlicher (das kugelförmige Schneiden lassen der japanischen Kirschbäume), örtlicher (GB [...]) und zeitlicher (bis 15. Dezember 2018) Hinsicht hinreichend bestimmt.

10. Gemäss Ziff. 5 hat sich der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, die Kirschlorbeerund Bambuspflanzen unter Schnitt zu halten sowie jährlich auf eine Höhe von maximal 3 m zurückschneiden zu lassen. Der Kirschlorbeer ist dabei zweimal (Frühling und Herbst) und der Bambus einmal (Herbst) zurückzuschneiden. Auch diese Klausel ist damit in sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht hinreichend bestimmt.

11. Nachdem im Vollstreckungsgesuch hinsichtlich Ziff. 5 eine örtliche Einschränkung vorgenommen und nur noch Rückschnitte in Bezug auf den Kirschlorbeer und den Bambus im hinteren nördlichen Teil des Grundstücks verlangt wurden, ist zu prüfen, ob es sich dabei um eine zulässige Präzisierung handelt. «Präzisieren» heisst im allgemeinen Sprachgebrauch etwas näher bestimmen oder konkretisieren (https://www.duden.de/rechtschreibung/praezisieren). Den vorinstanzlichen

Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Einschränkung der Grundstücksfläche deshalb bestätigt wurde, weil sich der Beschwerdeführer nachweislich weigerte, die Rückschnitte der Kirschlorbeerund Bambuspflanzen im hinteren nördlichen Teil des Grundstücks nach den Vorgaben des Vergleichs vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die örtliche Bestimmbarkeit nicht losgelöst von der sachlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit zu beurteilen. Vorliegend grenzen sowohl die sachliche (Kirschlorbeerund Bambuspflanzen) als auch die zeitliche (Rückschnitte im Frühling und Herbst bzw. nur Herbst) die örtliche (im hinteren nördlichen Teil) Bestimmbarkeit rechtsgenüglich ein, weshalb es sich um eine zulässige Präzisierung handelt. Somit ist auch Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids in örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend bestimmt.

12. Der Beschwerdeführer bringt als Einwand vor, am 3. Dezember 2018 Rückschnitte getätigt zu haben. Mit seiner pauschalisierten Äusserung vermag er aber nicht darzulegen, inwiefern er sich dabei an die Vorgaben des Vergleichs gehalten hätte. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach. Es liegen somit auch keine Einwendungen i.S.v. Art. 341 Abs. 3 ZPO vor, welche der Vollstreckung entgegenstehen würden.

13. Beim gegebenen Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von CHF 900.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 900.00 verrechnet. Die vom Vertreter des Beschwerdegegners eingereichte Honorarnote ist mit einem Aufwand von acht Stunden angemessen, weshalb der fakturierte Totalbetrag von CHF 2'105.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen werden kann.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 900.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 900.00 verrechnet.

3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'105.55 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt unter CHF 30'000.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann