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ZKBES.2019.156 • OG SG ZKBES.2019.156 KI-generiert

Appeal Regarding Enforcement Based on Unpaid Water Fee Invoice Despite Alleged Lack of Original Notice

Geschäftsnummer ZKBES.2019.156
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal contested the granting of definitive legal relief based on an unpaid water fee invoice which served as an enforceable administrative order, with the appellant arguing he never received the original notice, despite having filed a timely objection to it. The court reasoned that although the delivery of an uncertified letter is difficult to prove, the appellant's subsequent actions—specifically filing a timely and unqualified objection to the invoice and subsequently failing to appeal the administrative decision not to consider that objection after being properly served with the latter decision—constituted sufficient circumstantial evidence to prove that the original administrative order had indeed been validly delivered and thus qualified as a final title for legal relief under the relevant statute.

Legislator-Regeste

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Art. 80 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO; Appeal Regarding Enforcement Based on Unpaid Water Fee Invoice Despite Alleged Lack of Original Notice: The court reasoned that although the delivery of an uncertified letter is difficult to prove, the appellant's subsequent actions—specifically filing a timely and unqualified objection to the invoice and subsequently failing to appeal the administrative decision not to consider that objection after being properly served with the latter decision—constituted sufficient circumstantial evidence to prove that the original administrative order had indeed been validly delivered and thus qualified as a final title for legal relief under the relevant statute.

Schlagwörter

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Zulassung der Zwangsvollstreckung Verwaltungsgebühr unbezahlte Rechnungen Wasserrechtszins Betreibungsforderung Haftung für Wasserschaden definitive Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO

Cited to justify the immediate dismissal of the appeal without requiring an answer from the respondent.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in conjunction with GebV SchKG regarding the basis for ordering the appellant to pay the procedural costs.

Art. 117 lit. b ZPO

Cited as the basis for why a request for legal aid would have been rejected due to the hopelessness of the appeal.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. November 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vögeli,

Beschwerdegegnerin

betreffend definitive Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1.1 Die B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 9. September 2019 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 568'676 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 3'189.80 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.

1.2 Der Gesuchsgegner schloss mit Stellungnahme vom 13. September 2019 auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.

2. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter erteilte mit Urteil vom 16. Oktober 2019 die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang und auferlegte dem Gesuchsgegner die Betreibungsund Gerichtskosten.

3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Oktober 2019 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Nichterteilung der Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.

4.1 Der Vorderrichter erwog, die Gesuchstellerin lege als Rechtsöffnungstitel die Rechnung Nr. 32955 vom 11. September 2017 über CHF 3'189.80 für Wasseranschlussgebühren ins Recht. Die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Rechnung stelle eine Verfügung dar. Der Gesuchsgegner mache geltend, die Verfügung nicht erhalten zu haben. Er habe gegen die Verfügung aber - gemäss eigenen Angaben fristgerecht - Einsprache erhoben, und darin erklärt, die obgenannte Rechnung sei ihm zugestellt worden. Auf die Einsprache sei mit Beschluss des Verwaltungsrates vom 11. Dezember 2017 nicht eingetreten worden. Der Beschluss sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auch die Verfügung vom 11. September 2017 sei somit in Rechtskraft erwachsen und stelle deshalb einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vorderrichter sei im angefochtenen Urteil zu Unrecht davon ausgegangen, dass er in seiner Einsprache vom 20. September 2017 bestätigt habe, die Rechnung erhalten zu haben. Die Rechnung vom 11. September 2017 habe er nie erhalten.

5.1 Der Beweis der erfolgten Zustellung obliegt der verfügenden Behörde. Soweit der Schuldner die Einrede erhebt, die Verfügung sei ihm nicht zugestellt worden, hat der Gläubiger die effektive Eröffnung nachzuweisen. Er kann sich dabei nicht mit einem Hinweis auf die Rechtskraftbescheinigung begnügen. Der Beweis der Zustellung ist nicht erbracht, wenn lediglich die Postaufgabe durch uneingeschriebenen Brief nachgewiesen werden kann, doch kann der Nachweis der Zustellung, welche nicht durch eingeschriebene Post erfolgte, auch durch weitere Indizien erbracht werden (vgl. Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 80 N 124 mit Hinweisen).

5.2 Die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Rechnung der Gesuchstellerin datiert vom 11. September 2017. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass sie eingeschrieben verschickt worden ist. Mit Schreiben vom 20. September 2017 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache. In seiner vorbehaltlos eingereichten Einsprache bringt der Beschwerdeführer nicht vor, die Rechnung sei ihm noch nicht zugegangen. Im Gegenteil erklärt er, fristgerecht Einsprache zu erheben. Die Gesuchstellerin macht geltend, die Einsprache sei erst am 6. Oktober 2017 in ihren Herrschaftsbereich gelangt. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 trat sie auf die Einsprache zufolge Verspätung nicht ein. Der Nichteintretensbeschluss wurde per Einschreiben verschickt und vom Beschwerdeführer am 20. Dezember 2017 in Empfang genommen. Ein Rechtsmittel dagegen hat er nicht ergriffen. Für eine Zustellung der Rechnung vom 11. September 2017 an den Beschwerdeführer sprechen sowohl die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dagegen (vorbehaltlos) und wie er selbst erklärt, fristgerecht Einsprache erhoben hat sowie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensbeschluss vom 11. Dezember 2017 nicht wehrte. Die erhobene Einsprache, die bewiesene Zustellung des Nichteintretensbeschlusses und die unterlassene Ergreifung eines Rechtsmittels sind Indizien genug, um den Nachweis der Zustellung der Verfügung vom 11. September 2017 darzutun.

5.3 Aufgrund der Erwägungen hat der Vorderrichter die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt, nachdem ihm die Gesuchstellerin mit der Rechnung vom 11. September 2017 eine vollstreckbare Verfügung vorlegte. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (vgl. Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) sofort abgewiesen werden kann.

6. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF

450.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und 61 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat nicht um unentgeltliche Rechtsöffnung ersucht. Ein entsprechendes Gesuch wäre zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel