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ZKBES.2019.125 • OG SG ZKBES.2019.125 KI-generiert

Appeal Dismissed for Inadmissibility in Eviction Case

Geschäftsnummer ZKBES.2019.125
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a lower court order granting an eviction request. The appellant claimed to have already vacated the rented premises, arguing the eviction request was unfounded, but failed to state specific grounds for appeal or cite errors in the lower court's decision as required by procedural rules, instead submitting new factual assertions that are barred in appellate review according to the principle that the appeal is limited to legal control and cannot substitute for a missed response in the first instance. Consequently, the court dismissed the appeal as manifestly inadmissible and unfounded because the appellant failed to properly articulate any challenge to the initial ruling based on misapplication of law or obviously incorrect factual findings.

Legislator-Regeste

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Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissed for Inadmissibility in Eviction Case: The appellant claimed to have already vacated the rented premises, arguing the eviction request was unfounded, but failed to state specific grounds for appeal or cite errors in the lower court's decision as required by procedural rules, instead submitting new factual assertions that are barred in appellate review according to the principle that the appeal is limited to legal control and cannot substitute for a missed response in the first instance. Consequently, the court dismissed the appeal as manifestly inadmissible and unfounded because the appellant failed to properly articulate any challenge to the initial ruling based on misapplication of law or obviously incorrect factual findings.

Schlagwörter

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Räumungsbefehl unrichtige Sachverhaltsfeststellung Mietzinsüberwachung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids prozessleitende Verfügungen formelle Verfahrenseinstellung Ausweisung und direkte Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

Used to declare the appeal inadmissible and unfounded.

Art. 320 ZPO

Cited in the reasoning as the general rule for admissible grounds in appeal (though not explicitly in the dispositive, it sets the framework referenced in Art. 322).

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to justify the exclusion of new motions, facts, and evidence in the appeal procedure.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the reasoning as the basis for the cost allocation in the dispositive order 2.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 29. August 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Rita Karli,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Haefliger,

Beschwerdegegner

betreffend Ausweisung und direkte Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Am 5. Juli 2019 stellte B.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) beim Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch um Ausweisung von A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) aus der von ihr gemieteten Wohnung in […].

2. Die Gesuchsgegnerin reichte keine Stellungnahme zum Gesuch ein, obwohl ihr dazu mit Verfügung vom 9. Juli 2019 Gelegenheit geboten und ihr diese auch zugestellt wurde.

3. Mit Urteil vom 12. August 2019 hiess der Amtsgerichtspräsident das Ausweisungsbegehren gut.

4. Dagegen reichte die Gesuchsgegnerin am 26. August 2019 formund fristgerecht Beschwerde beim Obergericht ein und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Feststellung, dass sie die Liegenschaft in [...] bereits geräumt und verlassen hat, u.K.u.E.F.

5. Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Beschwerde vor, sie habe die Wohnung des Gesuchstellers bereits geräumt und verlassen. Sie wohne seit Juni 2019 in [...]. Das Ausweisungsgesuch sei ohne Grund und von ihr unverschuldet erfolgt.

6. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO, SR 272). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Es besteht eine Rügepflicht. (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.

321 ZPO N 15). Dementsprechend sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O, Art. 326 N 3 f.).

7. Die Gesuchsgegnerin nimmt in ihrer Beschwerde keinen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils und nennt auch keinen Beschwerdegrund. Vielmehr schildert sie den Sachverhalt, wie er sich aus ihrer Sicht zugetragen hat. Sie verhält sich so, als wäre sie noch im erstinstanzlichen Verfahren. Im Beschwerdeverfahren jedoch sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen. Nachdem sich die Gesuchsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht geäussert hat, gilt dies für sämtliche ihrer Vorbringen, zumal sie keine unrichtige Rechtsanwendung geltend macht. Die Beschwerde dient nicht dazu, die versäumte Gesuchsantwort nachzuholen. Die Gesuchsgegnerin trägt somit nichts vor, was das angefochtene Urteil in Frage stellen könnte.

8. Die Beschwerde ist daher im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig und unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

9. Bei diesem Ausgang hat die Gesuchsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung kann ihr nicht zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

3. A.___ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller