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ZKBES.2019.11 • OG SG ZKBES.2019.11 KI-generiert

Appeal Regarding Substitution of Court-Appointed Counsel in Marital Protection Proceedings

Geschäftsnummer ZKBES.2019.11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, who had been granted pro bono legal assistance in ongoing marital protection proceedings, appealed the lower court's refusal to substitute his appointed counsel with a lawyer of his choosing, asserting a loss of confidence and alleging poor representation, including failure to submit evidence and misrepresentation of facts. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that a change of court-appointed counsel requires objective justification demonstrating that proper representation is no longer assured, and mere subjective dissatisfaction or a breakdown of trust, especially when the former counsel acknowledged the strain upon the client's request, is insufficient, particularly near the conclusion of complex proceedings where substitution incurs state costs.

Legislator-Regeste

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Art. 322 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 320 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Regarding Substitution of Court-Appointed Counsel in Marital Protection Proceedings: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that a change of court-appointed counsel requires objective justification demonstrating that proper representation is no longer assured, and mere subjective dissatisfaction or a breakdown of trust, especially when the former counsel acknowledged the strain upon the client's request, is insufficient, particularly near the conclusion of complex proceedings where substitution incurs state costs.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung Eheschutzverfahren Anwaltshonorar substituierte Begründung Ehezerrüttung Staatsschutz Wechsel der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 129 II 129
Eine offensichtlich unbegründete und unzulässige Beschwerde ist auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin ausgeschlossen hätte (BGE 129 II 129 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

Cited in the reasoning leading to the decision that the appeal was inadmissible and dismissed.

Art. 320 ZPO

Cited in the reasoning concerning the nature of the appeal (Beschwerde) as an imperfect extraordinary remedy.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning concerning the requirement to state the grounds for appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision dictates the imposition of costs for the appeal proceedings (though the text mistakenly refers to LTF instead of the relevant Cantonal Code for the specific cost order, Art. 66 LTF is the only costs provision explicitly cited in the dispositive orders or in the immediate conclusion leading to them, referring to the cost order in section 11/Order 2).

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. Januar 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Wechsel der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Die Ehegatten [...] führen vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren, welches die Ehefrau am

12. April 2018 angehoben hatte. Am 23. April 2018 leitete die KESB Region Solothurn ein Schreiben von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wonach diese die Interessen des Ehemannes A.___ vertrete, an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt weiter. Darauf beantragte Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege unter ihrer Beiordnung als unentgeltliche Rechtsbeiständin, was der Amtsgerichtspräsident am 25. Juni 2018 wie beantragt bewilligte.

2. Am 17. Dezember 2018 (Postaufgabe) stellte der Ehemann ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Anwältin und erklärte, er möchte sich nicht mehr durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf vertreten lassen und beantrage noch vor dem (Verhandlungs-)Termin einen Wechsel der Rechtsanwältin. Er habe mit Simone Gasser aus Bern bereits eine neue Anwältin gefunden.

3. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, der Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, erklärte am 8. Januar 2019, sie verzichte auf eine Stellungnahme. Das Vertrauensverhältnis sei offensichtlich zerstört, weshalb sie ersuche, dem Wunsch von Herrn A.___ zu entsprechen.

4. Der Amtsgerichtspräsident verweigerte am 10. Januar 2019 den beantragten Wechsel der bestellten unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

5. Dagegen erhob der Ehemann (von nun an der Beschwerdeführer) am 17. Januar 2019 formund fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte, dass einem Anwaltswechsel zugestimmt werde.

6. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig und unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.

7. Der Amtsgerichtspräsident begründete die Verweigerung des Wechsels der unentgeltlichen Rechtsbeiständin damit, dass eine solche nur zu bewilligen sei, wenn aus objektiven Gründen eine sachgerechte Vertretung nicht mehr gewährleistet sei. Es genüge nicht, wenn der Verbeiständete geltend mache, er habe das Vertrauen in die unentgeltliche Rechtsbeiständin verloren. Er müsse substantiieren, dass die unentgeltliche Rechtsbeiständin ihre Aufgabe nicht korrekt erfüllt habe und weshalb das Vertrauensverhältnis gestört sei. Das vorliegende, sehr aufwändige Eheschutzverfahren stehe kurz vor dem Abschluss. Der Ehemann mache keine objektiven Gründe geltend, welche das Vertrauensverhältnis zu seiner Rechtsbeiständin als derart zerstört erachten liessen, als dass ihm eine Fortführung der unentgeltlichen Verbeiständung durch sie nicht mehr zumutbar wäre. Der erste von ihm angegebene Grund treffe gar nicht zu. Entgegen seiner Behauptung habe Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf den Memory Stick mit Videos von der gemeinsamen Tochter beim Spielen mit ihm am 24. Mai 2018 ins Recht gelegt. Die generelle Stellungnahme der unentgeltlichen Rechtsbeiständin vermöge eine Auflösung des öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen ihr und dem Kanton Solothurn nicht zu begründen. Dieses sei auch aus finanziellen Gründen bis zum anstehenden Abschluss des Verfahrens aufrechtzuerhalten.

8. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei mit der Arbeit seiner bestellten Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf nicht zufrieden und habe kein Vertrauen mehr zu ihr. Sie habe selber geschrieben, ihr Vertrauensverhältnis sei zerrüttet. Er verstehe nicht, weshalb das Gericht das so nicht akzeptiert habe. So könne die Verhandlung vom 24. Januar 2019 nicht stattfinden und er verlange eine Verschiebung. Die Anwältin habe ihre Arbeit nicht korrekt ausgeführt und habe insbesondere wichtige Beweiseingaben nicht vorgenommen. Auch habe Frau Weisskopf wiederholt Aussagen von ihm falsch wiedergegeben, was ihn anstatt seine Ehefrau in ein sehr schlechtes Licht gerückt habe. So habe sie seine Aussagen zum Klopfen an der Haustüre seiner Ehefrau komplett falsch wiedergegeben. Auch habe sie die kaputte Badewanne vor Gericht nicht erwähnt, welche seine Ehefrau vor den Augen ihrer Tochter zerstört habe. Er habe oft das Gefühl gehabt, Frau Weisskopf handle eher im Interesse seiner Ehefrau anstatt für ihn. Er stehe nun in einem ganz schlechten Licht da, was sich durch das ganze Verfahren ziehe und sich nicht mehr rückgängig machen lasse. Seine Interessen seien von Frau Weisskopf nicht wahrgenommen worden.

9. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO, SR 272). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321).

10.1 Soweit der Beschwerdeführer erneut seine Unzufriedenheit mit seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin zum Ausdruck bringt, begnügt er sich damit, seine bereits beim Vorderrichter gemachten Behauptungen zu wiederholen und seine Sicht der Dinge derjenigen des Vorderrichters entgegenzuhalten. Damit zeigt er aber in keiner Weise, was am angefochtenen Urteil falsch sein soll. Insofern bleibt er in seinen subjektiven Empfindungen verhaftet und bringt keine objektiven Gründe vor, die auf ein offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin, wegen dem eine effektive Vertretung nicht mehr gewährleistet ist, schliessen lassen (Stefan Meichssner: Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV]. Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Basel 2008, S. 198).

10.2 Insbesondere erwähnt der Beschwerdeführer auch nicht, welche wichtigen Beweiseingaben seine unentgeltliche Rechtsbeiständin unterlassen hat. Insbesondere lassen auch ihre Ausführungen in ihrer Eingabe vom 30. Oktober 2018 den Beschwerdeführer alles andere als in einem schlechten Licht erscheinen. Dort hatte sie vorgetragen, der Beschwerdeführer habe die Gegenstände – ein Piano und eine Gitarre für seine Tochter – vor der Haustüre seiner Ehefrau deponiert und einmal geklopft, um ihr zu signalisieren, dass er da sei, worauf er den Wohnort seiner Ehefrau verlassen habe. Ihr Mandant habe weder Sturm geklingelt, noch habe er wie ein Verrückter an ihre Türe geklopft oder geschrien. Was dem Beschwerdeführer an dieser Darstellung zum Nachteil gereichen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr werden alle ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe bestritten. Die Behauptung, seine Ehefrau habe die Badewanne vor den Augen ihrer Tochter zerstört, lag dem Vorderrichter so noch nicht vor und ist damit neu und unzulässig. Selbst wenn dieser Umstand der unentgeltlichen Rechtsbeiständin bekannt gewesen wäre, stellte sich die Frage, ob es prozesstaktisch sinnvoll ist, der Gegenpartei in den Rechtsschriften jede mögliche, aber kaum beweisbare Beschuldigung vorzuhalten. Am Vorwurf, sie habe dem Gericht den Memory Stick nicht eingereicht, hält der Beschwerdeführer hingegen nicht mehr fest, nachdem der Amtsgerichtspräsident in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen hat, dass sie genau dies getan hat. Abschliessend ist festzuhalten, dass Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf in sämtlichen Rechtsschriften klar und deutlich die Position des Beschwerdeführers vertreten und stets sämtliche ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe bestritten hat. Die Behauptung des Beschwerdeführers, seine unentgeltliche Rechtsbeiständin habe seine Interessen nicht vertreten, findet in ihren Eingaben denn auch nicht die geringste objektive Stütze, im Gegenteil.

10.3 Auch der Einwand, die unentgeltliche Rechtsbeiständin habe selbst geschrieben, das Vertrauensverhältnis sei zerrüttet, verfängt nicht. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf hat nicht von sich aus den Antrag gestellt, sie sei von ihrem Amt zu entlassen. Vielmehr hat sie zunächst auf eine Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers verzichtet. Es ist offenkundig, dass sie gerade wegen dieses Antrags anschliessend erklärt hat, das Vertrauensverhältnis sei offensichtlich zerstört. Hätte sie etwas Anderes gesagt, hätte sie sich erneut dem Vorwurf des Beschwerdeführers ausgesetzt, sie handle gegen seine Interessen. Der Amtsgerichtspräsident hat zu Recht nicht auf diese vage Stellungnahme abgestellt. Denn gewisse Unstimmigkeiten zwischen dem Anwalt und unentgeltlichen Rechtsbeistand sind ohnehin in Kauf zu nehmen, solange dieser die wesentlichen Interessen seiner Klientschaft ausreichend wahrnimmt (Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 118 N 15). Zudem ist beim Auswechseln eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen der damit verbundenen Mehrkosten zulasten des Staates Zurückhaltung geboten (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, wenn die unentgeltliche Rechtsbeiständin wie vorliegend auf Wunsch des Begünstigten eingesetzt wurde (Stefan Meichssner, a.a.O., S. 199).

11. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit erübrigen sich weitere

Erwägungen über eine Verschiebung der bereits seit 23. November 2018 angesetzten Verhandlung. Eine offensichtlich unbegründete und unzulässige Beschwerde ist auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin ausgeschlossen hätte (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.), wenn diese denn beantragt worden wäre. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller