Appeal Dismissal for Lack of Irreparable Prejudice Showing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision to dismiss its conciliation proceeding after the party failed to appear at the scheduled hearing, as required by the procedural code. The appellate court determined that an appeal against such a dismissal is only permissible if the appealing party substantively demonstrates a threat of non-easily reparable prejudice. Since the appellant merely stated they did not withdraw the claim and failed to articulate any specific, irreparable harm—noting that the dismissal simply allowed them to file a new claim—the appeal was summarily deemed inadmissible due to lack of proper substantiation of a severe disadvantage.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 206 Abs. 1 ZPO, Art. 242 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissal for Lack of Irreparable Prejudice Showing: The appellate court determined that an appeal against such a dismissal is only permissible if the appealing party substantively demonstrates a threat of non-easily reparable prejudice. Since the appellant merely stated they did not withdraw the claim and failed to articulate any specific, irreparable harm—noting that the dismissal simply allowed them to file a new claim—the appeal was summarily deemed inadmissible due to lack of proper substantiation of a severe disadvantage.
Schlagwörter
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KI-generiertCited to justify not entering into the merits of the appeal due to lack of substantiation of irreparable harm.
Cited in the reasoning section concerning the basis for the initial dismissal, which influenced the non-admission finding.
Cited in the reasoning section as the general basis for dismissal, informing the procedural ruling.
Cited in the reasoning to explain the admissibility requirement (threat of non-easily reparable disadvantage) for the type of decision appealed.
Cited in the reasoning to explain the conditions under which the appeal against the dismissal decision is open.
Although the exact article number for costs is not explicitly in the dispositive orders 1 and 2, this provision governs the liability for procedural costs, which is applied in order 2 (impliedly, as costs are imposed).
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 26. Juli 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___ GmbH,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,
Beschwerdegegner
betreffend (Abschreibungs-)Verfügung vom 28. Juni 2019
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1.1 Am 23. Mai 2019 (Postaufgabe) machte die A.___ GmbH (nachfolgend: Gesuchstellerin) gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) vor Richteramt Olten-Gösgen ein Schlichtungsverfahren anhängig und forderte von ihm die Bezahlung von CHF 5'350.00 nebst Zins zu 5 % ab
16. Dezember 2018, von CHF 450.00 (Mahngebühr) und von CHF 73.30 (Betreibungskosten).
1.2 Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen lud die Parteien mit Verfügung vom 28. Juni 2019 zu einer Schlichtungsverhandlung vor.
2. Die Gesuchstellerin blieb der Verhandlung vom 28. Juni 2019 fern, worauf der a.o. Amtsgerichtsstatthalter das Verfahren – wie vom Gesetz vorgesehen (vgl. Art. 206 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272 und Erwägung 4.1 nachstehend) – als gegenstandslos abschrieb. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen und die Gerichtskosten von CHF 300.00 der Gesuchstellerin auferlegt. Die Abschreibungsverfügung wurde mit dem Rechtsmittel der Beschwerde innert 30 Tagen eröffnet.
3. Dagegen reichte die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. Juli 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn ein.
4.1 Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO).
4.2 Die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens als gegenstandslos wegen Säumnis des Klägers infolge Nichterscheinens an der Schlichtungsverhandlung gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO ist ein gesetzlich besonders geregelter Fall der Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO. Eine entsprechende Abschreibungsverfügung stellt eine prozessleitende Verfügung besonderer Art dar und untersteht nach Massgabe von Art. 319 lit. b ZPO der Beschwerde (innert 10 Tagen). Da das Gesetz die Anfechtbarkeit einer Abschreibungsverfügung nach Art.
206 Abs. 1 ZPO nicht vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), steht die Beschwerde gegen eine solche Verfügung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.2).
5.1 Ist eine prozessleitende Verfügung nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, muss in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt werden, inwiefern der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll.
5.2 Die Beschwerdeführerin, welche in ihrer Beschwerdeschrift ausschliesslich erklärt, sie habe das Schlichtungsgesuch nicht zurückgezogen, macht in ihrer Beschwerdeschrift keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, oder warum sich ein angeblicher Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen sollte. Ein solcher Nachteil ist denn auch nicht ersichtlich, bedeutet die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens für die Beschwerdeführerin keinen Rechtsverlust, steht ihr doch die Möglichkeit offen, ein neues Schlichtungsgesuch einzureichen.
5.3 Mangels Begründung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils erweist sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf sogleich, ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) oder Vernehmlassung des Vorderrichters nicht einzutreten ist. Aus diesem Grund muss auch nicht weiter geprüft werden, ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig erfolgte.
6. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsbehörde für Mietund Pachtverhältnisse zuständige Schlichtungsbehörde wäre (vgl. § 34sexies Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12), sollte es sich vorliegend um eine Streitigkeit aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen handeln.
7. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 15'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Kofmel