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ZKBES.2018.77 • OG SG ZKBES.2018.77 KI-generiert

Matter of Enforcement of Foreign Judicial Assistance for Paternity Sample Collection

Geschäftsnummer ZKBES.2018.77
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought to challenge a decision by a local judicial authority that authorized the forced collection of a saliva sample pursuant to a request for judicial assistance from a foreign court in a paternity case, after the appellant had failed to appear for scheduled sample collections. The reviewing court determined that the appellant's submission to the lower judicial office did not meet the stringent formal requirements for stating a proper appeal, as it merely repeated prior arguments without specifying legal grounds or demonstrable deficiencies in the challenged ruling, and further noted that the order to enforce assistance was a procedural decision not causing irreparable harm, leading to the court declining to rule on the submission.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 66 LTF; Matter of Enforcement of Foreign Judicial Assistance for Paternity Sample Collection: The reviewing court determined that the appellant's submission to the lower judicial office did not meet the stringent formal requirements for stating a proper appeal, as it merely repeated prior arguments without specifying legal grounds or demonstrable deficiencies in the challenged ruling, and further noted that the order to enforce assistance was a procedural decision not causing irreparable harm, leading to the court declining to rule on the submission.

Schlagwörter

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Normenkontrolle Vollstreckung im Ausland Rechtshilfebehörde Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft Urteilsvollstreckung Zulässige Gründe Rechtshilfe (requisitoriale Entnahme einer Speichelprobe)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

The court determined that the decision being challenged was a procedural order against which an appeal is only possible if it causes a non-easily reparable disadvantage, as per this article.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as the general rule for filing a substantiated appeal, which informs the court's decision not to enter upon the submission due to insufficient substantiation.

Art. 322 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for concluding that the appeal was manifestly inadmissible due to insufficient substantiation.

Art. 66 LTF

The court ruled not to impose costs in the dispositive order (Order 2), which typically relies on the cost regulation in the LTF, although the specific cost article (Art. 66 LTF) is not explicitly cited in the numbered orders themselves, the text states 'Es werden keine Kosten erhoben' which implies the application of cost rules, however, based strictly on the rule to include ONLY provisions explicitly cited in the dispositive, and since Art. 66 LTF is not in Order 1 or 2, it is excluded. Since no specific cost provision is cited in the dispositive, only the substantive/procedural grounds that led to the outcome in Order 1 are listed.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 30. Mai 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtshilfe (requisitoriale Entnahme einer Speichelprobe)

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

das Amtsgericht Jena am 23. November 2016 in der dort hängigen Familiensache die Mitwirkung von A.___ (im Folgenden der Beklagte) an einem Abstammungsgutachten anordnete,

das Amtsgericht Jena am 4. Januar 2018 die zwangsweise Vorführung des Beklagten zum Zweck der Entnahme einer Speichelprobe beschlossen hat,

das Amtsgericht Jena am 7. Februar 2018 gestützt auf das Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivilund Handelssachen (SR 0.274.132; nachfolgend Übereinkommen) beim Obergericht des Kantons Solothurn um rechtshilfeweise Entnahme der Speichelprobe ersuchte,

dieses Gesuch an das für die Durchführung der Beweisaufnahme zuständige Richteramt Dorneck-Thierstein weitergeleitet wurde,

die Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein am 25. April 2018 die folgende Verfügung erliess:

1. (…).

2. Es wird festgestellt, dass A.___ auch an den beiden ihm durch das Gericht mit Verfügung vom 19.03.2018 vorgegebenen Daten (16.04.2018 bzw. 23.04.2018) nicht zur Entnahme einer Speichelprobe der Mundschleimhaut beim rechtsmedizinischen Institut der Universität Basel erschienen ist.

3. Androhungsgemäss (vgl. Verfügungen vom 27.02.2018 und 19.03.2018) wird das Oberamt Dorneck-Thierstein mit der zwangsweisen Durchsetzung beauftragt. In diesem Zusammenhang hat das Oberamt Dorneck-Thierstein das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel, Pestalozzistrasse 22, 4056 Basel (zuständige Person: Herr [...]) hinsichtlich des weiteren Vorgehens zu orientieren.

der Beklagte am 14. Mai 2018 (Postaufgabe) beim Richteramt Dorneck-Thierstein eine Stellungnahme zu dieser Verfügung einreichte und abschliessend erklärte, er sei weiterhin nicht bereit, eine Erbgutentnahme durchführen zu lassen,

das Richteramt diese Eingabe zusammen mit den Verfahrensakten zur Prüfung der Frage, ob diese als Beschwerde entgegengenommen werde, an das Obergericht weiterleitete,

eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, wobei ein Verweis auf Vorakten unzureichend ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15),

der Beklagte in seiner Stellungnahme lediglich wiederholt, was er früher bereits beim Richteramt Dorneck-Thierstein vorgetragen hat,

eine Beschwerde auch nicht damit begründet werden kann, man fühle sich durch die Amtsgerichtsstatthalterin diskriminiert, weil man ein Mann sei,

auch möglicherweise von der Amtsgerichtsstatthalterin unbeantwortet gelassene Fragen weder einen Beschwerdegrund abgeben noch eine Beschwerdebegründung zu ersetzen vermögen,

die Vorbringen des Beklagten den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügen, weshalb eine allfällige Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig und deshalb sogleich nicht darauf einzutreten ist,

ausserdem offen ist, ob gegen die blosse Durchführung der Rechtshilfe im ersuchten Staat überhaupt ein Rechtsmittel gegeben ist, zumal das Übereinkommen kein Rechtsmittel der beteiligten Zivilparteien vorsieht,

der Beklagte zudem in keiner Weise belegt, dass er die Anordnung der zwangsweisen Entnahme einer Speichelprobe beim Amtsgericht Jena vom 4. Januar 2018 gültig angefochten hat,

es sich bei der Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin vom 25. April 2018 überdies um eine prozessleitende im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) handelt, die nur anfechtbar ist, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht,

ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil weder dargetan noch ersichtlich ist,

die Beschwerde somit auch unter weiteren Gesichtspunkten unzulässig gewesen ist,

bei dieser Sachlage offenbleiben kann, ob der Eingabe des Beklagten vom 14. Mai 2018 überhaupt ein Wille zur Beschwerdeführung zugrunde lag,

unter diesen Umständen von einer Erhebung von Kosten abzusehen ist, beschlossen:

1. Auf die Eingabe von A.___ an das Richteramt Dorneck-Thierstein vom 14. Mai 2018 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 3. August 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_633/2018).