Debt Enforcement Against Partial Objection to Ancillary Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a debt enforcement matter where a creditor sought provisional legal remedy based on a certificate of loss on moveables, the debtor appealed the first instance decision granting the remedy for the principal amount of CHF 474.05, arguing they had only filed a partial objection against ancillary claims for default interest and address clarification costs. The appellate court overturned the lower court's decision, reasoning that since the debtor had subsequently abandoned their objection to the principal claim before the remedy proceedings were initiated, there was no outstanding objection against the CHF 474.05 that required removal via legal remedy, leading the court to decline to rule on the request for legal remedy and waive court costs while offsetting party costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 103/106 OR, Art. 78 N 1, Art. 78 N 6, Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz; Debt Enforcement Against Partial Objection to Ancillary Claims: The appellate court overturned the lower court's decision, reasoning that since the debtor had subsequently abandoned their objection to the principal claim before the remedy proceedings were initiated, there was no outstanding objection against the CHF 474.05 that required removal via legal remedy, leading the court to decline to rule on the request for legal remedy and waive court costs while offsetting party costs.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision establishing the claim for default damages was mentioned in the initial debt enforcement proceedings but was not the basis for the final order, which concerned the inadmissibility of the main request for legal remedy.
This provision was cited in the reasoning to explain the effect of a legal objection, which formed the basis for the court's decision not to proceed with the request for legal remedy.
This provision was cited in the reasoning regarding the effect of a partial withdrawal of the legal objection, which was the core issue leading to the decision in the operative part.
These articles are mentioned in the section detailing the requirements for filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court, which is procedural information following the judgment.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Judith Andenmatten,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 Am 16. November 2015 stellte das Betreibungsamt Region Solothurn der B.___ AG […] einen Pfändungsverlustschein über CHF 474.05 lautend auf A.___ aus.
1.2 Mit Zahlungsbefehl vom 16. März 2017 setzte die B.___ AG in der gegen A.___ geführten Betreibung Nr. 519'022 des Betreibungsamtes Region Solothurn CHF 474.05, CHF 145.95 als Verzugsschaden gemäss Art. 103/106 OR und CHF 18.00 für Adressabklärungskosten in Betreibung. A.___ hat dagegen am 27. März 2017 (Teil-)Rechtsvorschlag erhoben.
2.1 Die B.___ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern am 8. März 2018 um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 474.05, u.K.u.E.F. Als Rechtsöffnungstitel legte sie den Pfändungsverlustschein vom 16. November 2015 ins Recht.
2.2 A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) schloss mit Stellungnahme vom 20. März 2018 (Postaufgabe) auf Gesuchsabweisung. Zur Begründung führte er aus, er bestreite den Anspruch auf den Verzugsschaden in der Höhe von CHF 145.95. Deshalb habe er Teilrechtsvorschlag erhoben.
3. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern erteilte mit im Dispositiv eröffneten Urteil vom 17. April 2018 die Rechtsöffnung im beantragten Umfang. Er verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten in der Höhe von CHF
53.30 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 414.95 sowie die von ihr bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 zu bezahlen.
4.1 Gegen den begründeten Entscheid erhob der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) am 11. Mai 2018 (Postaufgabe) fristund formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Urteils und beantragte, es seien ihm keine Kosten zu auferlegen. Zur Begründung führte er aus, er habe Teilrechtsvorschlag erhoben, weil er den Anspruch auf den Verzugsschaden in der Höhe von CHF 145.95 bestreite. Die Hauptforderung von CHF 474.05 anerkenne er. Das Gericht habe seinen Einwand mit keinem Wort erwähnt und den Beweis einfach unterschlagen.
4.2 Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2018 schloss die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdegegnerin) auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolge. Sie habe betreffend die Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Kenntnisse gehabt.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Hat der Betriebene rechtsgültig Rechtsvorschlag erhoben, so wird das betreffende Betreibungsverfahren eingestellt und es liegt am Betreibenden, den ihm geeignet erscheinenden nächsten Schritt (ordentlicher Prozess, provisorische oder definitive Rechtsöffnung) um Beseitigung des Rechtsvorschlags einzuleiten (Balthasar Bessenich in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 78 N 1). Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden. Die Wirkungen des Rechtsvorschlags fallen weg, wenn der Betriebene den Rechtsvorschlag nachträglich ganz oder teilweise zurückzieht (Balthasar Bessenich, a.a.O., Art. 78 N 6).
1.2 Der Schuldner hat anfänglich die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung bestritten, nachträglich aber den Rechtsvorschlag nur gegen den in Betreibung gesetzten Verzugsschaden aufrechterhalten. Daraus erhellt, dass im Zeitpunkt der Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens durch die Gläubigerin gegen die Forderung von CHF 474.05 gar kein Rechtsvorschlag mehr bestanden hat, der hätte beseitigt werden müssen. Entsprechend hätte der Vorderrichter – welcher die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen prüft – die beantragte Rechtsöffnung nicht erteilen dürfen.
2. Der Vorderrichter hat für den in Betreibung gesetzten Betrag zu Unrecht die Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 17. April 2018 ist aufzuheben. In der Betreibung Nr. 519’022 des Betreibungsamtes Region Solothurn ist auf das Begehren um Rechtsöffnung nicht einzutreten.
3.1 Da aus den vorliegenden Akten nicht hervorgeht, ob die Beschwerdegegnerin vor Einleitung des Rechtsöffnungsverfahren Kenntnis des (nachträglich) erhobenen Teilrechtsvorschlags hatte, wird vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Entsprechend sind der Beschwerdegegnerin die von ihr bevorschussten Kosten für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 150.00 zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer sind die von ihm bevorschussten Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 225.00 zurückzuerstatten.
3.2 Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 17. April 2018 aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. 519’022 des Betreibungsamtes Region Solothurn wird auf das Begehren um Rechtsöffnung nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel