Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZKBES.2018.4 • OG SG ZKBES.2018.4 KI-generiert

Appeal on Cost Order Following Withdrawn Lease Extension Suit

Geschäftsnummer ZKBES.2018.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appealing party, having withdrawn a lawsuit concerning the extension of a commercial lease after a settlement authority's ruling was deemed accepted, challenged the lower court's cost decision which ordered them to pay court costs and the opposing party's legal fees. The appellate court found that the lower court violated the appealing party's right to be heard by not providing them the opportunity to respond to the opposing party's submissions regarding costs before issuing its ruling, which constitutes a formal procedural error requiring the annulment of the cost order and remittance for a new decision, as the appellate court's limited review scope prevents curing the defect.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 320 lit. b ZPO, Art. 136 lit. c ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal on Cost Order Following Withdrawn Lease Extension Suit: The appellate court found that the lower court violated the appealing party's right to be heard by not providing them the opportunity to respond to the opposing party's submissions regarding costs before issuing its ruling, which constitutes a formal procedural error requiring the annulment of the cost order and remittance for a new decision, as the appellate court's limited review scope prevents curing the defect.

Schlagwörter

KI-generiert
Erstreckung des Mietverhältnisses Anwaltskosten Kognitionsbefugnis verfahrensrechtliche Fragen Zahlungsbefehl nicht geleisteter Kostenvorschuss Kostenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 320 lit. b ZPO

Cited in reasoning when discussing the limited scope of review of the Obergericht, which is relevant context for why the violation of the right to be heard could not be cured at this stage.

Art. 136 lit. c ZPO

Cited in reasoning to establish the general obligation to serve submissions from the opposing party, which forms the basis for the procedural violation found.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited by the respondent in the reasoning regarding the proper basis for awarding costs following withdrawal of the claim.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive orders 1-4, the cost assessment in order 3 is governed by procedural rules, and the final cost/fee order (order 3) implies the application of the general rules for court costs in appeal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. April 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Kamber,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kostenentscheid

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die A.___ AG (im Folgenden die Vermieterin) kündigte am 28. November 2016 das mit der B.___ AG (im Folgenden die Mieterin) bestehende Mietverhältnis über eine Gewerbeliegenschaft per 31. Dezember 2017. Die Mieterin leitete am 2. Dezember 2016 bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Solothurn-Lebern ein Schlichtungsverfahren ein. Die Schlichtungsbehörde unterbreitete den Parteien am

22. März 2017 einen Urteilsvorschlag, wonach das Mietverhältnis «erstmalig um die Dauer von sechs Monaten bis 31. Juli 2018 erstreckt» wird. Nach einer Erläuterung durch die Schlichtungsbehörde erklärte diese am 21. April 2017, der Urteilsvorschlag sei von keiner Partei innert Frist schriftlich abgelehnt worden und gelte als angenommen und als rechtskräftiger Entscheid. Schliesslich trat die Schlichtungsbehörde mit Beschluss vom 17. Juli 2017 auf ein Revisionsgesuch der Vermieterin nicht ein (Akten des Schlichtungsverfahrens).

2. Bereits am 14. Juli 2017 hatte die Vermieterin beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage betreffend Feststellung und Erstreckung des Mietverhältnisses gegen die Mieterin erhoben (im Zusammenhang mit dem Verfahren bei der Vorinstanz werden die Parteien im Folgenden auch als Klägerin und Beklagte bezeichnet). Darin verlangte sie, es sei festzustellen, dass der Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde zufolge Ablehnung nicht in Rechtskraft erwachsen sei, und es sei das Erstreckungsbegehren der Mieterin abzuweisen, u.K.u.E.F. Diese Klage zog die Vermieterin am 9. November 2017 wieder zurück. Darauf setzte der Amtsgerichtspräsident beiden Parteien Frist zur Stellung von Anträgen zur Tragung der Parteiund Gerichtskosten. Die Mieterin beantragte am 22. November 2017, die Gerichtskosten seien vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von CHF 1'374.75 (inklusive MWST) zu bezahlen. Die Vermieterin bat am 23. November 2017 darum, auf die Erhebung von Gerichtskosten und auf die Zusprechung von Parteikosten zu verzichten.

3. Am 24. November 2017 erliess der Amtsgerichtspräsident folgende Verfügung:

1. Je ein Doppel der Eingaben der Parteien vom 22./23. November 2017 geht an die jeweilige Gegenpartei.

2. Das Verfahren wird infolge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben.

3. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'374.75 zu bezahlen.

4. Die Klägerin hat die Gerichtskosten von CHF 200.00 zu bezahlen.

Diese Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 1'800.00 wird der Klägerin bei Rechtskraft dieser Verfügung rückerstattet.

4. Gegen die Ziffern 3 und 4 dieser Verfügung erhob die Vermieterin am 15. Januar 2018 fristund formgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte, diese sowie die Vollstreckbarerklärung vom 11. Januar 2018 seien aufzuheben und es sei auf die Erhebung von Gerichtskosten und auf die Zusprechung von Parteikosten zu verzichten, u.K.u.E.F. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 16. Januar 2018 abgewiesen.

5. Die Mieterin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. März 2018, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, u.K.u.E.F.

6. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Der Amtsgerichtspräsident hat bei der Begründung des Kostenentscheids auf die Eingabe der Vermieterin vom 23. November 2017 Bezug genommen und dazu erwogen, ihre dort erhobenen Behauptungen, sie habe nicht mehr mit einem rechtzeitigen richterlichen Entscheid rechnen können, beziehungsweise die Klage sei aufgrund des Verhaltens der Gegenpartei (teilweise Räumung des Mietobjekts) sinnlos geworden, seien nicht weiter begründet, geschweige denn durch irgendwelche Urkunden belegt oder zumindest glaubhaft gemacht worden. Als Folge ihres vorbehaltlosen Klagerückzuges habe die Klägerin die entstandenen Prozesskosten zu bezahlen.

2.1 Die Vermieterin bringt in ihrer Beschwerde vor, sie habe die Klage am 9. November 2017 zurückgezogen und fristgerecht dargelegt, dass das Verfahren wegen frühzeitigem Auszug der Mieterin gegenstandslos geworden sei. Die Eingaben der Parteien seien diesen erst mit dem Kostenentscheid zugestellt worden. Sie hätten keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Dies ändere nichts daran, dass ihre Stellungnahme und die Angabe über den Grund des Rückzugs der Klage prozessual als unbestritten gelten müssten. Das Gericht hätte sich für den Kostenentscheid und den damit verbundenen Rechtsfragen auf den Sachverhalt und die Tatsachen zum Zeitpunkt des Kostenentscheids stützen müssen. Es erweise sich daher als bundesrechtswidrig, die geltend gemachten Tatsachen als unbelegt und unglaubhaft zu qualifizieren. Wenn die Vorinstanz die Mieterin pflichtgemäss zur Stellungnahme eingeladen hätte, hätte sie erfahren, dass das ganze Mieterstreckungsverfahren von jener eingeleitet und von ihr auch wieder der Gegenstandslosigkeit zugeführt worden sei. Indem ihr die Vorinstanz Gerichtsund Parteikosten auferlegt habe, liege ein eigentlicher Ermessensmissbrauch vor.

2.2 Auch die zugesprochenen Parteikosten in der Höhe von CHF 1’374.75 seien ungerechtfertigt. Der zugesprochene Betrag sei nicht nachvollziehbar. Die einzige Prozesshandlung der Mieterin sei eine Fristerstreckung gewesen. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen auch bei der Festsetzung der Höhe rechtsfehlerhaft ausgeübt. Das angefochtene Ergebnis wäre im Übrigen vermeidbar gewesen, hätte die Vorinstanz der Vermieterin Gelegenheit gegeben, sich zur aussergewöhnlich hohen Kostennote äussern zu können.

3. Zu diesen Vorbringen erwidert die Mieterin in ihrer Beschwerdeantwort, die Vermieterin habe mit Eingabe vom 9. November 2017 die Klage unbegründet, kommentarlos sowie bedingungslos zurückgezogen. Dabei sei nicht dargelegt worden, dass das Verfahren «wegen frühzeitigem Auszugs der Beschwerdegegnerin gegenstandslos geworden sei». Zu diesem Zeitpunkt habe die Vermieterin noch gar keine Kenntnis über den definitiven Auszug der Mieterin gehabt. Die Gegenstandslosigkeit habe sich durch den vorbehaltslosen Klagerückzug ergeben. Die Prozesskosten seien zu Recht nach Art. 106 Abs. 1 ZPO verlegt worden.

4. Die Vermieterin beanstandet, dass ihr die Eingabe der Mieterin vom 22. November 2017 nicht vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung zugestellt worden ist. Diese umfasst die materielle Stellungnahme zu den Parteiund Gerichtskosten mit den dazugehörigen Anträgen und die Honorarnote. Damit rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er umfasst das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Insbesondere sei es Sache der Parteien zu beurteilen, ob ein Dokument einen Kommentar erfordere; das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Justiz gründe u.a. auf der Gewissheit, sich zu jedem Aktenstück äussern zu können. Wird daher dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt, zu den Bemerkungen des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch das Prinzip der Waffengleichheit verletzt, das Bestandteil des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren ist (BGE 133 I 100 E. 4.3). Diese allgemeinen Verfahrensgrundsätze gelten für alle gerichtlichen Verfahren (E. 4.6). In BGE

142 III 48 (Pra 2017 Nr. 4 E. 4.1.1) hat das Bundesgericht diese Praxis nochmals ausdrücklich bekräftigt. In dieselbe Richtung weist bereits der im SOG 2007 Nr.

2 publizierte Entscheid der Zivilkammer des Obergerichts vom 23. Februar 2007. Schliesslich besagt auch Art. 136 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), dass Eingaben der Gegenpartei zuzustellen sind. Die Zustellung ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs und ermöglicht es den Parteien, dass sie ihrerseits Stellung nehmen und ihr Replikrecht ausüben können (BGE 137 I 195 E. 2.3.1; Lukas Huber in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerischen Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 136 N 8 f.; Julia Gschwender/Remo Bornatico in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art.

136 N 7). Indem die Vor­instanz die Eingabe der Mieterin vom 22. November 2017 erst nach Erlass der Verfügung vom 24. November 2017 zusammen mit dem Kostenentscheid zur Kenntnis gebracht hat, hat sie deren Anspruch auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör verletzt.

5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den

Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kommt eine Heilung wegen der beschränkten Kognition des Obergerichts nicht in Frage. Dieses kann lediglich bei einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts eingreifen (Art. 320 lit. b ZPO). Wie die Vermieterin zutreffend ausführt, ist ihre Angabe über den Grund des Klagerückzugs prozessual unbestritten geblieben. Trotzdem hat die Vorinstanz dieses Vorbringen der Vermieterin quasi von Amtes wegen als unglaubhaft bezeichnet. Im Übrigen wäre bei einem gegenteiligen Entscheid der Gehörsanspruch der Mieterin verletzt gewesen. Hier bedarf es einer neuen Beweiswürdigung und nicht bloss einer Willkürprüfung. Die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung, die gestützt auf die Honorarnote der Mieterin erfolgte, erscheint angesichts der erforderlichen Eingaben an das Gericht doch recht hoch. Aber auch hier ist das richterliche Ermessen gross. Eine Heilung ist somit nicht möglich. Die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung sind daher aufzuheben und die Sache ist zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Um klare Verhältnisse zu schaffen, erscheint es ausnahmsweise angezeigt, beiden Parteien Frist für eine Replik zu den Eingaben vom 22. und 23. November 2017 anzusetzen.

6. Die Mieterin ist mit ihrem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unterlegen. Die Vermieterin ist lediglich mit ihrem Aufhebungsantrag durchgedrungen. In der Sache ist noch nichts entschieden. Die Beschwerde ist demnach auch bloss teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 24. November 2017 werden aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die B.___ AG hat der A.___ AG CHF 250.00 der von ihr bevorschussten Kosten zurückzuerstatten.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller