Appeal Regarding Attorney's Fees in Provisional Debt Collection Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an appeal challenging the lower court's decision regarding the award of attorney's fees in provisional debt collection proceedings, the higher court found that the initial judge erred by refusing to fully compensate the successful party based on the argument that professional representation was unnecessary for the initial proceeding. The court reasoned that, according to established federal case law, the necessity of professional representation cannot generally be questioned when determining the amount of the attorney's fee award, which must instead be assessed based on the cantonal tariff considering the objectively necessary effort and reasonable hourly rates. Consequently, the court overturned the initial fee award and remanded the matter to the lower court for a proper assessment of the incurred costs according to the tariff, while also deciding the costs and compensation for the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 96 ZPO, Art. 105 Abs. 2 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, § 160 Abs. 2 GT, § 3 GT, Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz; Appeal Regarding Attorney's Fees in Provisional Debt Collection Proceedings: The court reasoned that, according to established federal case law, the necessity of professional representation cannot generally be questioned when determining the amount of the attorney's fee award, which must instead be assessed based on the cantonal tariff considering the objectively necessary effort and reasonable hourly rates. Consequently, the court overturned the initial fee award and remanded the matter to the lower court for a proper assessment of the incurred costs according to the tariff, while also deciding the costs and compensation for the appeal proceedings.
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KI-generiertCited in the reasoning to define what constitutes a party's compensation (attorney's fees), although the decision to remand relates to the incorrect application of this principle by the lower court.
Cited in the reasoning regarding the rule that the court awards party compensation according to cantonal tariffs.
Cited in the reasoning regarding the ability of the parties to submit a cost statement.
Cited in the reasoning to determine the applicable hourly rate for professional representation costs in the appeal procedure.
Cited in the reasoning for analogy regarding the factors to consider when setting the fee within the specified range.
Cited in the section concerning the possibility of filing a subsidiary constitutional appeal with the Federal Supreme Court.
This provision is not explicitly cited in the dispositive section.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Judith Andenmatten,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Kostenentscheid
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Im von der A.___ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwältin Judith Andenmatten, vor Richteramt Olten-Gösgen gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) anhängig gemachten Rechtsöffnungsverfahren hiess der Amtsgerichtspräsident mit Urteil vom 16. Januar 2018 das Rechtsöffnungsgesuch gut und erkannte Folgendes:
1. In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 4. August 2017 wird für den Betrag von CHF 512.40 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.
2. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 53.30 zu ersetzen.
3. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
4. Die Gesuchstellerin hat die Gerichtskosten von CHF 150.00 bevorschusst. Der Gesuchsgegner hat ihr diese zurückzuerstatten.
2.1 Dagegen liess die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 27. Februar 2018 fristund formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. Januar 2018 […] sei aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Anwaltskostenentschädigung von CHF 193.65 (CHF 175.00 Honorar, CHF 4.30 notwendiger Auslagenersatz (Porti und Fotokopien) + CHF 14.34 Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2. Eventualiter sei die Ziffer 3 des Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. Januar 2018 […] aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der beklagten Partei.
2.2 Der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdegegner) hat sich dazu nicht vernehmen lassen.
3. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 16. Januar 2018, mithin gegen die zugesprochene Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Rechtsöffnung.
2.1 Als Parteientschädigung gelten unter anderem die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Zu berücksichtigen ist, dass nur der gebotene Aufwand, d.h. derjenige, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist, zu vergüten ist. Was über dieses Mass hinausgeht, soll die Partei selber tragen (vgl. Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 95 N 14). Diesen Grundsatz bringt auch § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) zum Ausdruck, welcher den Aufwand ebenfalls auf das Erforderliche beschränkt, und zwar nach dem Massstab einer sorgfältigen und pflichtgemässen Vertretung.
2.2 Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt nach § 160 Abs. 2 GT CHF
230.00 bis CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird. § 3 GT ist analog anwendbar. Letztere Bestimmung besagt in ihrem ersten Absatz, dass innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühr nach dem Zeitund Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen ist.
3.1 Die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin reichte vor Vorinstanz eine Kostennote über CHF 193.65 zu den Akten. Darin machte sie einen Aufwand von 0.7 Stunden à CHF 250.00 geltend.
3.2.1 Der Vorderrichter stellte zu Recht nicht in Abrede, dass der Gesuchstellerin zufolge anwaltlicher Vertretung und infolge Obsiegens ein Anspruch auf Entschädigung zusteht.
3.2.2 Der Vorderrichter sprach der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu und führte dazu begründend aus, es könne vorliegend nicht von der Notwendigkeit einer berufsmässigen Vertretung ausgegangen werden, weshalb sich die Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote nicht rechtfertigen lasse. Die Höhe der Parteientschädigung werde analog einer Umtriebsentschädigung entsprechend der gängigen Praxis bei einfachen Verfahren auf pauschal CHF 100.00 festgesetzt.
3.2.3 Die vorinstanzliche Begründung wirft die Frage auf, ob das Gericht bei der Bemessung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei die Notwendigkeit einer frei und rechtsgeschäftlich gewählten beruflichen Vertretung in Frage stellen darf.
3.2.4 Das Bundesgericht hat diese Frage mit Entscheid vom 13. Februar 2018 (5A_391/2017) verneint und dazu ausgeführt, es erscheine grundsätzlich unzulässig, die Parteientschädigung von einer Überprüfung der Notwendigkeit der berufsmässigen Vertretung als solcher abhängig zu machen (Erw. 3.5).
3.2.5 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Vorinstanz die Parteientschädigung nicht mit der Begründung verweigern durfte, eine anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren sei gar nicht nötig gewesen. Die Parteientschädigung ist anhand des kantonalen Tarifs zu bestimmen. Da dies der Vorderrichter nicht getan hat, ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über die der Beschwerdeführerin zustehende Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren befinden kann.
4.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten vom 16. Januar 2018 ist aufzuheben. Zur Festsetzung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren geht die Sache zurück an die Vorinstanz. Sie wird darüber zu entscheiden haben, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen objektiv geboten waren und ob der verlangte Stundenansatz angemessen ist. Es käme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich, wenn das Obergericht die Parteientschädigung selbst bemessen würde. Zudem verlören die Parteien die ordentliche Rechtsmittelinstanz.
4.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens vor Obergericht in der Höhe von CHF 500.00 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Zufolge Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss, hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die CHF 500.00 direkt zu bezahlen.
4.3 Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Wie bereits erwähnt, setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung des Rechtsanwalts nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (vgl. Erw. II/2.1 hievor). Rechtsanwältin Andenmatten hat bereits am 27. Februar 2018 zusammen mit ihrer Beschwerdeschrift eine Honorarnote über CHF 597.95 eingereicht. Darin macht sie einen Zeitaufwand von 2.30 Stunden sowie Auslagen von CHF 8.20 und MwSt. geltend. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass von der Beschwerdeführerin vor Obergericht diverse Parallelfälle anhängig gemacht worden sind, wobei sich die Rechtsschriften in den einzelnen Verfahren grösstenteils entsprechen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt wie bereits vorerwähnt zwischen CHF 230.00 bis CHF 330.00 (§ 160 Abs. 2 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). In einem vergleichbaren Verfahren (ZKBES.2017.38) hat Rechtsanwältin Andenmatten für eine Kostenbeschwerde einen Aufwand (inkl. nicht zu vergütenden Kanzleiaufwand) von 3.3 Stunden à CHF 230.00 verrechnet. Auch vorliegend ist deshalb mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 zu verrechnen. Unter Berücksichtigung der genutzten Synergieeffekte erscheint ein Zeitaufwand von zwei Stunden für sämtliche im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren angefallenen Aufwände als angemessen. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin folglich für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 504.25 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 16. Januar 2018 aufgehoben. Die Sache geht im Sinne der Erwägungen zur Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zurück an die Vorinstanz.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge Verrechnung der Gerichtskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss hat B.___ die CHF 500.00 direkt an die A.___ AG zu bezahlen.
3. B.___ hat der A.___ AG für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 504.25 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel